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FG Köln: EMA-Online-Anfrage unterbricht Zahlungsverjährung

Urteil des FG Köln vom 27.11.2012 - 8 K 2837/11

Die Wohn­sitz­ab­frage über das EMA-On­line-Ver­fah­ren ist keine le­dig­lich in­ner­dienst­li­che Maßnahme. Viel­mehr kommt ihr - wie auch bei der klas­si­schen schrift­li­chen EMA-An­frage - eine Außen­wir­kung zu, die eine Zah­lungs­verjährung un­ter­bre­chen kann.

Der Sach­ver­halt:
Laut Kon­to­aus­zug des Fi­nanz­am­tes vom 24.5.2011 schul­dete der Kläger am 13.5.2011 ins­ge­samt 109.500 € aus den zwi­schen den Jah­ren 1996 bis 1999 fällig ge­wor­de­nen Steu­ern, Säum­nis­zu­schläge, Verspätungs­zu­schläge, Zin­sen zur Ein­kom­men­steuer 1993 und 1994 so­wie zur Um­satz­steuer 1992 bis 1999, die Ge­gen­stand der Verjährungsüber­sicht zum 31.12.2009 ge­we­sen wa­ren. Da der Kläger die Steu­er­for­de­run­gen bei Fällig­keit nicht be­gli­chen hatte, wa­ren di­verse Zwangs­voll­stre­ckungsmaßnah­men des Be­klag­ten er­folgt, die je­doch al­le­samt er­folg­los blie­ben.

Am 7.10.2004 teilte das Ein­woh­ner­mel­de­amt der Stadt B. dem Fi­nanz­amt auf des­sen Nach­frage hin mit, der Kläger sei un­be­kannt ver­zo­gen. Eine Re­gis­ter­be­rei­ni­gung sei ver­an­lasst wor­den. Der Kläger mel­dete dann am 1.7.2008 bei ei­ner an­de­ren Stadt ein mit der H-GmbH am 1.5.2008 auf­ge­nom­me­nes Ge­werbe an. Auf dem An­mel­de­for­mu­lar war als Wohn­an­schrift eine Adresse in Spa­nien an­ge­ge­ben. Die H-GmbH hat ihre Be­triebsstätte laut An­mel­dung je­doch in die­ser Stadt.

Am 27.10.2009 ver­merkte der zuständige Ko­or­di­na­tor des Er­he­bungs­be­zirks beim Fi­nanz­amt in der Er­he­bungs­akte "er­neute EMA-Ab­frage - un­be­kannt - Verjährung un­ter­bro­chen". Am 12.1.2011 ver­an­lasste das Fi­nanz­amt einen er­neu­ten Voll­stre­ckungs­ver­such, dies­mal in den Ge­schäftsräumen der H-GmbH. Dem Kläger wurde eine Zah­lungs­auf­for­de­rung hin­ter­las­sen und auf Nach­frage mit­ge­teilt, dass we­gen der am 27.10.2009 er­folg­ten EMA-On­line-An­frage keine Zah­lungs­verjährung mit Ab­lauf des 31.12.2009 ein­ge­tre­ten sei. Der Kläger war der An­sicht, die On­line-An­frage vom 27.10.2009 erfülle nicht die Vor­aus­set­zung des § 231 Abs. 1 AO. Sie diene le­dig­lich der Verjährungs­hem­mung und nicht der Durch­set­zung des Steu­er­an­spruchs. Denn der Be­klagte habe nach der er­folg­ten An­frage zunächst nichts wei­ter un­ter­nom­men.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt mit Ab­rech­nungs­be­scheid vom 24.5.2011 gem. § 218 Abs. 2 S. 1 AO fest­ge­stellt, dass in Höhe der in der An­lage zu dem Ab­rech­nungs­be­scheid auf­geführ­ten ein­zel­nen An­sprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis zum Kläger keine Zah­lungs­verjährung gem. § 228 AO ein­ge­tre­ten war. Die Zah­lungs­verjährung war viel­mehr mit Ab­lauf des 31.12.2009 un­ter­bro­chen wor­den.

Nach § 231 Abs. 3 AO wird die Zah­lungs­verjährung un­ter­bro­chen durch die in § 231 Abs. 1 AO auf­gezähl­ten di­ver­sen Ver­wal­tungs- und Realakte mit der Folge, dass mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Un­ter­bre­chungs­hand­lung ge­en­det hat, eine neue fünfjährige Verjährungs­frist be­ginnt. Die in der EMA-On­line-An­frage zu er­ken­nende Er­mitt­lungs­hand­lung, ein Realakt mit Außen­wir­kung i.S.d. § 231 Abs. 1 AO, ist am 27.10.2009 durch­geführt wor­den. Mit Ab­lauf des 31.12.2009 hat da­mit eine neue fünfjährige Zah­lungs­verjährungs­frist für die im Ab­rech­nungs­be­scheid vom 24.5.2011 auf­geführ­ten Steu­er­an­sprüche, mit de­nen die fälli­gen nicht er­lo­sche­nen Steu­er­schuld­an­sprüche laut Verjährungsüber­sicht zum 31.12.2009 fort­ge­schrie­ben wur­den, be­gon­nen. In­fol­ge­des­sen durfte das Fi­nanz­amt im Jahr 2011 die Voll­stre­ckungsmaßnah­men ge­genüber dem Kläger durchführen.

Die EMA-On­line-An­frage ist keine le­dig­lich in­ner­dienst­li­che Maßnahme. Zwar durch­sucht im schrift­li­chen EMA-An­frage-Ver­fah­ren der städti­sche Be­ar­bei­ter das Mel­de­re­gis­ter nach dem Wohn­sitz des Zah­lungs­pflich­ti­gen und teilt das Er­geb­nis sei­ner Re­cher­che dem an­fra­gen­den Fi­nanz­be­am­ten mit. Bei der EMA-On­line-An­frage greift der Fi­nanz­be­amte hin­ge­gen über ein ge­setz­lich ge­re­gel­tes au­to­ma­ti­sier­tes Ab­ruf­ver­fah­ren auf nicht dem in­ner­dienst­li­chen Be­reich der Fi­nanz­ver­wal­tung zu­gehörige Mel­de­da­tenbänke frem­der - nämlich der zuständi­gen städti­schen - Mel­de­behörden zu. Diese sind je­doch grundsätz­lich keine Fi­nanz­behörden.

Ein über die­ses Ver­fah­ren hin­aus­ge­hen­der au­to­ma­ti­sier­ter all­ge­mei­ner Da­ten­ab­gleich zwi­schen Fi­nanz- und Mel­de­behörden, der zu der An­nahme führen könnte, es gäbe nur eine ge­mein­same Da­ten­bank, in der die Fi­nanz­behörde ohne Außen­wir­kung Wohn­sit­zer­mitt­lun­gen durchführte, exis­tiert bis­her nicht. Viel­mehr dürfte die Fi­nanz­ver­wal­tung über die beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern in Zu­sam­men­hang mit der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ge­sam­mel­ten Da­ten mitt­ler­weile über eine ei­gene um­fas­sende Mel­de­da­ten­bank verfügen. Hier­von hatte das Fi­nanz­amt im Streit­fall am 27.10.2009 aber kei­nen Ge­brauch ge­macht.

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