In seiner Entscheidung von 19.09.2024 (Az. 4 K 2189/23) führt das FG Köln aus, dass nach seiner Auffassung die neuen Bewertungsregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht gesehen.
Die Revision zum BFH wird allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass ggf. noch eine Entscheidung des BFH folgen könnte.
Hinweis: Weiterhin sind vor dem FG Düsseldorf Verfahren anhängig, die verfassungsrechtliche Zweifel gegenüber der neuen Grundstücksbewertung nach dem Bundesmodell zum Gegenstand haben (Az. 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes äußerte bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) verfassungsrechtliche Zweifel.