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Steuerberatung

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen neue Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell

Das FG Köln be­fasste sich erst­ma­lig mit der Be­wer­tung ei­ner Im­mo­bi­lie auf den 01.01.2022 nach dem Bun­des­mo­dell und ver­warf ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken.

In sei­ner Ent­schei­dung von 19.09.2024 (Az. 4 K 2189/23) führt das FG Köln aus, dass nach sei­ner Auf­fas­sung die neuen Be­wer­tungs­re­ge­lun­gen den Vor­ga­ben des BVerfG ent­spre­chen. Ein Ver­stoß ge­gen den Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht ge­se­hen.

Die Re­vi­sion zum BFH wird al­ler­dings we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung zu­ge­las­sen, so dass ggf. noch eine Ent­schei­dung des BFH fol­gen könnte.

Hin­weis: Wei­ter­hin sind vor dem FG Düssel­dorf Ver­fah­ren anhängig, die ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel ge­genüber der neuen Grundstücks­be­wer­tung nach dem Bun­des­mo­dell zum Ge­gen­stand ha­ben (Az. 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr). In Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes äußerte be­reits das FG Rhein­land-Pfalz mit Be­schlüssen vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel.

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