deen

Aktuelles

FG Köln schließt Steuerfalle bei der Ausübung von Bezugsrechten aus "Altanteilen"

FG Köln 23.10.2014, 10 K 3473/12

Bei der Veräußerung jun­ger Ak­tien kann der an­tei­lige Kurs­wert der Alt­ak­tien auch noch nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer den Veräußerungs­ge­winn min­dern. Dies gilt (ge­gen die gängige Pra­xis der Fi­nanz­ver­wal­tung) dann, wenn die jun­gen An­teile mit Be­zugs­rech­ten er­wor­ben wur­den, die aus be­reits vor dem 1.1.2009 an­ge­schaff­ten nicht mehr steu­er­ver­strick­ten Alt­an­tei­len ab­ge­spal­ten wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger verfügen über di­verse Ka­pi­tal­an­la­gen, dar­un­ter auch Ak­tien der A-Bank AG, die sich be­reits vor dem 1.1.2009 in ih­rem Wert­pa­pier­de­pot be­fan­den. Im Jahr 2010 wurde bei der A-Bank eine Ka­pi­tal­erhöhung voll­zo­gen. Dar­auf­hin er­war­ben die Kläger 765 junge Ak­tien der A-Bank über Be­zugs­rechte aus Ak­tien, die sie sich be­reits vor dem 1.1.2009 an­ge­schafft hat­ten (sog. Alt­ak­tien). Im No­vem­ber 2010 veräußer­ten die Kläger zehn die­ser Ak­tien mit einem Ge­winn i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG von 58,15 €. Hier­von aus­ge­hend stellte die A-Bank den Klägern eine Erträgnis­auf­stel­lung für 2010 aus, in der sie Ka­pi­tal­erträge i.H.v. ins­ge­samt 135,15 € be­schei­nigte, die sich aus den Ak­ti­en­verkäufen und Di­vi­den­den aus Ge­schäfts­gut­ha­ben i.H.v. 77 € zu­sam­men­setz­ten.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2010 be­an­trag­ten die Kläger die Überprüfung des Steu­er­ein­be­halts für be­stimmte Ka­pi­tal­erträge. Der Kläger brachte in­so­weit bei der Be­rech­nung sei­nes im Streit­jahr er­ziel­ten Ge­winns aus Ak­ti­en­verkäufen 72 € als Wert der Be­zugs­rechte, die den von ihm veräußer­ten jun­gen Ak­tien zu Grunde ge­le­gen hat­ten, in Ab­zug und setzte die von ihm im Streit­jahr 2010 er­ziel­ten Ka­pi­tal­erträge dem­ent­spre­chend le­dig­lich mit 63,15 € statt mit 135,15 € an.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die An­schaf­fungs­kos­ten der Be­zugs­rechte gem. § 20 Abs. 4a S. 4 EStG i.V.m. dem BMF-Schrei­ben vom 22.12.2009 je­doch hier­von ab­wei­chend mit 0 € und legte der Ver­an­la­gung - ent­spre­chend der Erträgnis­auf­stel­lung der A-Bank - einen Ge­winn aus Ak­ti­en­verkäufen i.H.v. 58,15 € zu Grunde. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung des Ver­fah­rens und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte bei der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Ge­winns der Kläger aus Ak­ti­en­verkäufen un­ter Ver­weis auf die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 20 Abs. 4a S. 4 EStG i.V.m. den BMF-Schrei­ben vom 22.12.2009 und 9.10.2012 zu Un­recht nicht die tatsäch­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten der vom Kläger ausgeübten Be­zugs­rechte i.H.v. 72 €, son­dern einen Wert von 0 € an­ge­setzt. Bei ei­ner aus Sicht des er­ken­nen­den Se­nats ge­bo­te­nen ein­schränken­den ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung der §§ 20 Abs. 4a S. 4, 52a Abs. 10 S. 10 EStG fand die Vor­schrift des § 20 Abs. 4a S. 4 EStG im vor­lie­gen­den Fall keine An­wen­dung.

Nach der mit der Ab­gel­tung­steuer ein­geführ­ten Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung des § 20 Abs. 4a S. 4 EStG wer­den Be­zugs­rechte aus Ge­sell­schafts­an­tei­len im Falle ih­rer Ausübung oder Veräußerung nicht (mehr) mit ih­rem rech­ne­ri­schen/an­tei­li­gen Wert, son­dern mit fik­ti­ven An­schaf­fungs­kos­ten von 0 € an­ge­setzt. Das BFM ver­tritt hierzu die An­sicht, dass dies un­abhängig da­von gelte, ob die An­teile, aus de­nen die Be­zugs­rechte ab­ge­spal­ten wur­den, vor oder nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer er­wor­ben wur­den.

Dies führt zur nachträgli­chen Be­steue­rung stil­ler Re­ser­ven, die bei Einführung der Ab­gel­tung­steuer nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht mehr steu­er­ver­strickt wa­ren. Dem­ge­genüber un­ter­liegt der wirt­schaft­lich ver­gleich­bare Fall der un­mit­tel­ba­ren Veräußerung ei­nes sol­chen Be­zugs­rechts nach Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nicht der Be­steue­rung. In­fol­ge­des­sen verstößt die Ver­wal­tungs­pra­xis so­wohl ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch ge­gen das aus Art. 20 Abs. 3 GG ab­ge­lei­tete Rück­wir­kungs­ver­bot. Der § 20 Abs. 4a S. 4 EStG fin­det so­mit keine An­wen­dung, wenn junge An­teile veräußert wer­den, die mit Be­zugs­rech­ten aus nicht mehr steu­er­ver­strick­ten "Alt­an­tei­len" er­wor­ben wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben