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Steuerberatung

FG Köln zur tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Nach An­sicht des FG Köln wird ein Ge­winn­abführungs­ver­trag (GAV) nur dann tatsäch­lich durch­geführt, wenn der nach GoB er­mit­telte Ge­winn in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Zeit ent­we­der durch Zah­lung oder durch eine zur An­spruch­serfüllung führende und der tatsäch­li­chen Zah­lung gleich­ste­hende Auf­rech­nung ab­geführt wird.

Im Streit­fall hatte die Or­gan­ge­sell­schaft (OG) den ab­zuführen­den Ge­winn (und zu zah­lende Zin­sen) auf einem Konto „Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen Ge­sell­schaf­ter“ ge­bucht. Ge­gen­for­de­run­gen oder zum Aus­gleich ge­leis­tete Zah­lun­gen wur­den in den Streit­jah­ren dort nicht ver­bucht. Auch die Bu­chung ei­ner ge­genläufi­gen For­de­rung beim Or­ganträger (OT) ist nicht er­folgt. Erst meh­rere Jahre später er­folgte eine Auf­rech­nung mit pri­va­ten Ver­bind­lich­kei­ten des OT-Ein­zel­un­ter­neh­mers.

Die Be­triebsprüfung er­kannte die Or­gan­schaft nicht an, weil es an der vom Ge­setz­ge­ber ge­for­der­ten tatsäch­li­chen Durchführung des GAV man­gele. Die Ver­bu­chung auf einem lau­fen­den Ver­rech­nungs­konto sei grundsätz­lich zulässig, führe je­doch nur dann zu ei­ner Erfüllung des GAV, wenn re­gelmäßig Ge­gen­for­de­run­gen er­fasst oder zu­min­dest Pau­schal­zah­lun­gen zum Aus­gleich des Ver­rech­nungs­kon­tos er­fol­gen würden. Der Steu­er­pflich­tige ver­trat hin­ge­gen die An­sicht, dass das Konto „Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen Ge­sell­schaf­ter“ im Streit­fall ein sol­ches Ver­rech­nungs­konto sei und mit der hier­auf er­folg­ten Ver­bu­chung der Ge­winn­abführungs­ver­bind­lich­keit der GAV tatsäch­lich durch­geführt werde. Es sei fer­ner aus­rei­chend, wenn die Ge­winn­anführungs­ver­pflich­tung erst bei Be­en­di­gung des GAV erfüllt werde. Im Übri­gen stünde die Er­fas­sung auf dem Ver­rech­nungs­konto ei­ner so­for­ti­gen No­va­tion gleich; eine vor­he­rige Er­fas­sung als For­de­rung/Ver­bind­lich­keit aus GAV und an­schließende Um­bu­chung auf ein Ver­rech­nungs­konto sei nicht er­for­der­lich.

Das FG Köln (Ur­teil vom 21.06.2022, Az. 10 K 1406/18) schloss sich der Sicht­weise der Fi­nanz­ver­wal­tung (und da­mit zu­gleich der herr­schen­den Mei­nung in der Li­te­ra­tur) an. Ins­be­son­dere sei die Ver­bu­chung auf dem Konto „Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen Ge­sell­schaf­ter“ im Streit­fall nicht aus­rei­chend, die Auf­rech­nung meh­rere Jahre später nicht zeit­nah und zu­dem auf­grund der vor­lie­gen­den Auf­rech­nung mit pri­va­ten Schul­den des OT-Ein­zel­un­ter­neh­mers nicht ge­genüber dem Or­ganträger er­folgt. Zur Not­wen­dig­keit der buch­hal­te­ri­schen Er­fas­sung ei­ner For­de­rung des OT auf Ge­winn­abführung ge­gen die OG hat sich das FG Köln nicht geäußert. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen und ist un­ter dem Az. I R 37/22 beim BFH anhängig.

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