Im Streitfall hatte die Organgesellschaft (OG) den abzuführenden Gewinn (und zu zahlende Zinsen) auf einem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Gegenforderungen oder zum Ausgleich geleistete Zahlungen wurden in den Streitjahren dort nicht verbucht. Auch die Buchung einer gegenläufigen Forderung beim Organträger (OT) ist nicht erfolgt. Erst mehrere Jahre später erfolgte eine Aufrechnung mit privaten Verbindlichkeiten des OT-Einzelunternehmers.
Die Betriebsprüfung erkannte die Organschaft nicht an, weil es an der vom Gesetzgeber geforderten tatsächlichen Durchführung des GAV mangele. Die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto sei grundsätzlich zulässig, führe jedoch nur dann zu einer Erfüllung des GAV, wenn regelmäßig Gegenforderungen erfasst oder zumindest Pauschalzahlungen zum Ausgleich des Verrechnungskontos erfolgen würden. Der Steuerpflichtige vertrat hingegen die Ansicht, dass das Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ im Streitfall ein solches Verrechnungskonto sei und mit der hierauf erfolgten Verbuchung der Gewinnabführungsverbindlichkeit der GAV tatsächlich durchgeführt werde. Es sei ferner ausreichend, wenn die Gewinnanführungsverpflichtung erst bei Beendigung des GAV erfüllt werde. Im Übrigen stünde die Erfassung auf dem Verrechnungskonto einer sofortigen Novation gleich; eine vorherige Erfassung als Forderung/Verbindlichkeit aus GAV und anschließende Umbuchung auf ein Verrechnungskonto sei nicht erforderlich.
Das FG Köln (Urteil vom 21.06.2022, Az. 10 K 1406/18) schloss sich der Sichtweise der Finanzverwaltung (und damit zugleich der herrschenden Meinung in der Literatur) an. Insbesondere sei die Verbuchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ im Streitfall nicht ausreichend, die Aufrechnung mehrere Jahre später nicht zeitnah und zudem aufgrund der vorliegenden Aufrechnung mit privaten Schulden des OT-Einzelunternehmers nicht gegenüber dem Organträger erfolgt. Zur Notwendigkeit der buchhalterischen Erfassung einer Forderung des OT auf Gewinnabführung gegen die OG hat sich das FG Köln nicht geäußert. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen und ist unter dem Az. I R 37/22 beim BFH anhängig.