deen

Aktuelles

FG Münster (Musterverfahren): Auch Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig

Urteil des FG Münstervom 2.8.2012 - 2 K 3644/10 E

Auch Stück­zin­sen aus sog. Alt­an­lei­hen, d.h. aus vor dem 1.1.2009 er­wor­be­nen fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, sind nach Sinn und Zweck so­wie der Ent­ste­hungs­ge­schichte der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG zu ver­steu­ern. Mit Blick auf eine er­heb­li­che Zahl gleich­ge­la­ger­ter Ein­spruchs­ver­fah­ren, die we­gen des ge­richt­li­chen "Mus­ter­ver­fah­rens" bis­lang ru­hen, kommt der Ent­schei­dung eine weit­rei­chende Brei­ten­wir­kung zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu­sam­men ver­an­lagte Ehe­leute. Sie er­zie­len Einkünfte aus Ren­ten und Pen­sio­nen. Im Ja­nuar 2008 hat­ten sie fest­ver­zins­li­che Wert­pa­piere er­wor­ben. Diese ver­kauf­ten sie im Fe­bruar 2009 und er­hiel­ten dafür - ne­ben dem Kurs­wert - auch sog. Stück­zin­sen i.H.v. rund 1.947 €. Diese Vergütung für den Zins­er­trag der Pa­piere, der auf die Zeit von Be­ginn des Zins­zah­lungs­zeit­raums bis zum Ver­kauf entfällt, sah das Fi­nanz­amt als steu­er­pflich­tig an.

Bis zur Einführung der Ab­gel­tungs­steuer im Jahr 2009 wa­ren Stück­zin­sen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG beim Verkäufer als Zins­er­trag zu ver­steu­ern. Diese Re­ge­lung ist je­doch seit dem 1.1.2009 nicht mehr an­wend­bar. Seit­dem sind Stück­zin­sen als Teil des Veräußerungs­erlöses an­zu­se­hen und als sol­cher steu­er­bar. Al­ler­dings sieht die Überg­angs­re­ge­lung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 vor, dass die neuen Vor­schrif­ten über die ge­ne­relle Steu­er­pflicht von Veräußerungs­ge­win­nen - die nun­mehr auch die Stück­zin­sen um­fas­sen - nicht für Pa­piere gel­ten sol­len, die vor dem 1.1.2009 an­ge­schafft wur­den. Für diese An­la­gen sol­len die bis­he­ri­gen Re­geln, wo­nach Kurs­ge­winne aus Wert­pa­pie­ren im Pri­vat­vermögen außer­halb der einjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) steu­er­frei wa­ren, be­ste­hen blei­ben.

Hier­aus fol­gerte die Kläge­rin - und wie sie viele an­dere Steu­er­pflich­tige -, dass auch in 2009 ver­ein­nahmte Stück­zin­sen aus vor dem 1.1.2009 an­ge­schaff­ten An­lei­hen nicht der Be­steue­rung un­ter­lie­gen. Das FG wies die Klage je­doch ab. Zwar wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Diese wurde al­ler­dings nicht ein­ge­legt.

Die Gründe:
Im Jahr 2009 ver­ein­nahmte Stück­zin­sen aus vor dem 1.1.2009 er­wor­be­nen Ka­pi­tal­for­de­run­gen sind steu­er­pflich­tig.

§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist nach Wort­laut und Zweck nicht ein­deu­tig und so­mit aus­le­gungs­bedürf­tig. Da­bei kam es hier im We­sent­li­chen auf den Ge­set­zes­zweck an. Für die Er­mitt­lung des Ge­set­zes­zwecks ist wie­derum vor al­lem die Ent­ste­hungs­ge­schichte ei­ner Vor­schrift von Be­deu­tung. Und aus dem Sinn und Zweck so­wie der Ent­ste­hungs­ge­schichte der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG kam der Se­nat zu der An­sicht, dass Stück­zin­sen aus Alt­an­lei­hen nicht von der Be­steue­rung aus­zu­neh­men sind.

Die Ge­set­zes­ma­te­ria­lien be­le­gen zwar, dass der Ge­setz­ge­ber die ur­sprüng­lich steu­er­freien Kurs­ge­winne aus vor dem 1.1.2009 er­wor­be­nen Ka­pi­tal­for­de­run­gen wei­ter­hin steu­er­frei stel­len wollte. Je­doch er­ga­ben sich keine An­halts­punkte dafür, dass er darüber hin­aus auch die ur­sprüng­lich steu­er­pflich­ti­gen Stück­zin­sen von der Be­steue­rung hat aus­neh­men wol­len. Dass der Ge­setz­ge­ber Stück­zin­sen nicht von der Be­steue­rung aus­neh­men wollte, hat er zu­dem zeit­nah klar­ge­stellt. So wird zur Begründung der Ergänzung des § 52a Abs. 10 S. 7 2. Hs. EStG i.d.F. des JStG 2010 im Be­richt des Fi­nanz­aus­schus­ses vom 28.10.2010 (BT-Drs. 17/3549) auf den übe­rein­stim­men­den Wil­len der Ko­ali­ti­ons­frak­tio­nen, der Bun­des­re­gie­rung und des Bun­des­ra­tes ver­wie­sen. Da­nach un­terlägen auch Stück­zin­sen der Ab­gel­tungs­steuer, weil dies nach dem Ge­bot der gleichmäßigen Be­steue­rung un­be­strit­ten und un­ver­zicht­bar sei.

Dem stand auch nicht ent­ge­gen, dass meh­rere Au­to­ren und die Kre­dit­wirt­schaft an­de­rer Auf­fas­sung sind bzw. wa­ren. Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht da­durch, dass die Veräußerungs­ge­winne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG n.F. gem. § 20 Abs. 4 EStG n.F. nach Dar­stel­lung der Kläger nur ein­heit­lich er­mit­telt wer­den könn­ten. Denn vom Er­wer­ber ent­rich­tete Stück­zin­sen sind wei­ter­hin (vorab ent­stan­dene) ne­ga­tive Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum des Ab­flus­ses und keine An­schaf­fungs­kos­ten i.S.d. § 20 Abs. 4 n.F. Ge­ge­be­nen­falls sind sie beim Pri­vat­an­le­ger in den Ver­lust­ver­rech­nungs­topf ein­zu­stel­len.

Link­hin­weis:
nach oben