deen

Aktuelles

FG Münster zur doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Urteil des FG Münster vom 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E

Auch nach der Ände­rung der Recht­spre­chung im Zu­sam­men­hang mit der dop­pel­ten Haus­haltsführung ist an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls fest­zu­stel­len, ob die außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes be­le­gene Woh­nung des Ar­beit­neh­mers als Mit­tel­punkt sei­ner Le­bens­in­ter­es­sen an­zu­se­hen ist und des­halb sei­nen Haus­stand dar­stellt. Eine fi­nan­zi­elle Be­tei­li­gung an den Kos­ten des Haus­halts und eine Mel­dung als Erst­wohn­sitz sind auch bei ei­ner bei ei­ner nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft nicht mehr zwin­gend er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hei­ra­te­ten im De­zem­ber des Streit­jah­res 2006. In der Zeit von Ja­nuar 2006 bis zur Hei­rat be­stand eine nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft. Die Kläge­rin hatte während des ge­sam­ten Streit­jah­res an ih­rem Be­schäfti­gungs­ort eine Woh­nung und hielt sich an den Wo­chen­en­den und im Ur­laub in der etwa 90 km ent­fernt lie­gen­den Woh­nung des Klägers auf. Mel­de­recht­lich ver­legte sie ih­ren Wohn­sitz erst zum 1.12.2006. Ein Ne­ben­wohn­sitz der Kläge­rin war vor­her nicht an­ge­mel­det wor­den.

Die Kläger mach­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit der Kläge­rin 52 Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten so­wie die Kos­ten für die Un­ter­kunft am Ar­beits­ort i.H. der Jah­res­miete von 5.880 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen vor der Ehe­schließung nicht an, da die Kläge­rin sich nicht fi­nan­zi­ell an den Auf­wen­dun­gen für die Woh­nung des Klägers be­tei­ligt habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Ließ al­ler­dings die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Auch in den Mo­na­ten Ja­nuar 2006 bis No­vem­ber 2006 wa­ren bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit der Kläge­rin die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ver­langt für die An­er­ken­nung ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung das Vor­lie­gen ei­nes wei­te­ren ei­ge­nen Haus­stan­des ne­ben dem Haus­stand am Be­schäfti­gungs­ort. Auch nach der Ände­rung der Recht­spre­chung in Be­zug auf die sog. Weg­zugsfälle im Zu­sam­men­hang mit der dop­pel­ten Haus­haltsführung ist da­her an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls fest­zu­stel­len, ob die außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes be­le­gene Woh­nung des Ar­beit­neh­mers als Mit­tel­punkt sei­ner Le­bens­in­ter­es­sen an­zu­se­hen ist und des­halb sei­nen Haus­stand dar­stellt.

Der Le­bens­mit­tel­punkt der Kläge­rin hat dem­nach im streit­ge­genständ­li­chen Zeit­raum am Ort der Woh­nung des Klägers ge­le­gen, da sie dort einen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hielt. Eine fi­nan­zi­elle Be­tei­li­gung an den Kos­ten des Haus­halts und eine Mel­dung als Erst­wohn­sitz sind dafür nach der neuen BFH-Recht­spre­chung nicht mehr zwin­gend er­for­der­lich. Die Ge­samt­umstände - ins­be­son­dere die spätere Ehe­schließung - spra­chen für eine Ver­la­ge­rung des Le­bens­mit­tel­punkts.

Der Se­nat ging da­von aus, dass die Kläge­rin vor ih­rer Ehe­schließung, ins­be­son­dere aber auch im Streit­jahr, nicht mehr als Gast in den Haus­halt des Klägers ein­ge­glie­dert war, son­dern die­sen Haus­halt als den ih­ren be­trach­tet hat und dies auch nach außen er­kenn­bar war. Die Um­mel­dung erst mit der Ehe­schließung be­wies nicht das Ge­gen­teil, da es sich hier­bei in der Re­gel für recht­li­che Laien wie die Kläger al­lein um einen for­mel­ler Akt han­delt, der sich an die Ehe­schließung an­schließen muss.

Link­hin­weis:
nach oben