Der Sachverhalt:
Die Beklagte postete auf Facebook einen Beitrag, der Bilder von insgesamt vier Moderatoren enthielt, darunter auch der Kläger. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor. In dem Post heißt es: "+++ Gerade vermeldet +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht". Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf die Webseite der Beklagten (www.tvmovies.de/news) weitergeleitet, auf der wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung eines der Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte auch abgab. Die geltend gemachten Anwaltskosten erstattete die Beklagte teilweise. Mit der Klage verlangt der Kläger nunmehr die Erstattung weiterer Anwaltsgebühren und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung. Die Beklagte habe das Bild und damit den hohen Beliebtheitswert des Klägers, um Neugier der Leser auszunutzen und möglichst hohe Klickzahlen auf der Webseite zu generieren.
Das LG gab der Klage durch Teil- und Grundurteil statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren sowie einen Anspruch (dem Grunde nach) auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
Dem Kläger steht im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben ein Schadensersatzanspruch zu. Es handelt sich insoweit um Kosten notwendiger Rechtsverfolgung. Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S.1 Fall 2 BGB bzw. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr dem Grunde nach zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in die vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr.
In der Verwendung des Bildnisses des Klägers liegt eine Ausnutzung desselben für kommerzielle Zwecke, nämlich für die Bewerbung der Internetseite www.tvmovie.de, ein Produkt der Beklagten. Wird mit dem Bild eines Prominenten Aufmerksamkeit auf einen bestimmten redaktionellen Beitrag auf einer Internetseite gelenkt, so kann darin Werbung für diese Internetseite zu erblicken sein. Die maßgebliche Abgrenzung einer in dem geschilderten Sinne werblichen zu einer redaktionell-publizistischen Verwendung des Bildnisses verläuft dort, wo ein inhaltlicher Bezug zwischen dem Bild, das die Aufmerksamkeit des Betrachters binden soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag festgestellt werden kann.
Erschöpft sich die Berichterstattung (hier: des Facebook-Posts) nur darin, einen Anlass für die Abbildung eines Prominenten zu schaffen, so kann ein schützenswerter Beitrag zu der öffentlichen Meinungsbildung jedenfalls mit Bezug zu der abgebildeten Person nicht festgestellt werden, so dass von einer redaktionell-publizistischen Verwendung des Bildes nicht die Rede sein kann. Dass das hier von der Beklagten erdachte "Rätsel", also das In-den-Raum-Stellen der Frage, wer von vier Prominenten erkrankt sei, stellte dabei nur den Anlass dar, außer dem wirklich Betroffenen weitere Prominente bildlich darzustellen, um möglichst hohe Aufmerksamkeit zu erzielen, während in Wahrheit kein berichtenswerter Vorgang in Bezug auf den Kläger (und zwei weitere Abgebildete) vorlag, bedarf keiner näheren Begründung.