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Finale Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Supplier Finance Arrangements)

26.06.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Das IASB hat am 25.05.2023 Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 (Supplier Finance Arrangements) veröffentlicht, in dem ergänzende Angabevorschriften im Rahmen von IAS 7 „Kapitalflussrechnungen" und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben" enthalten sind.

Die zusätzlichen Angabevorschriften betreffen den Ausweis der gegenüber Lieferanten eingeräumten Finanzierungsvereinbarungen (sog. Supplier Finance Arrangements), zu denen insbesondere Reverse Factoring-Vereinbarungen zählen. Eine Definition dieser Vereinbarungen wird im Änderungsschreiben nicht vorgenommen; stattdessen werden die Merkmale einer Vereinbarung beschrieben, für die ein Unternehmen die vorgeschlagenen Angaben aufzunehmen hat. Weiter werden Beispiele für die verschiedenen Formen solcher Vereinbarungen dargestellt.

Die quantitativen und qualitativen Angabepflichten betreffen u. a.:

  • die Vertragsbedingungen der Supplier Finance Arrangements (einschließlich verlängerter Zahlungsfristen, Sicherheiten bzw. Garantien),
  • für die Vereinbarungen zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode
    • den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil der Vereinbarung sind sowie
    • den Buchwert der zuvor genannten finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen vom Finanzgebern erhalten haben,
    • die Bandbreite der Fälligkeitstermine der finanziellen Verbindlichkeiten (z. B. 30 bis 40 Tage nach Rechnungsdatum), die Teil der Vereinbarung sind, sowie
  • die Bandbreite der Fälligkeitstermine von finanziellen Verbindlichkeiten und von vergleichbaren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil eines Supplier Finance Arrangements sind.

Während im Exposure Draft zu den Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 zunächst noch angedacht war, diese Angaben pro Lieferantenfinanzierungsvereinbarung darzustellen, hat das IASB final entschieden, dass in den meisten Fällen aggregierte Informationen über diese Vereinbarungen ausreichend sein werden, um den Informationsbedarf der Abschlussadressaten zu erfüllen.

Unternehmen müssen darüber hinaus auch Angaben offenlegen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen der Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Schulden und Cashflows des Unternehmens zu beurteilen. Denn die Änderungen enthalten keine konkreten Vorgaben zum Ausweis der zugrundeliegenden Verpflichtungen. Die Angabepflichten gelten auch hinsichtlich der damit verbundenen Zahlungsströme, gleichgültig ob diese in der Kapitalflussrechnung als operative Cashflows oder als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen sind.

Hinweis: Zweifelsfragen bei der bilanziellen Abbildung von Reverse Factoring-Transaktionen werden in der Modulverlautbarung IDW RS HFA 50: Modul IAS 1-M1 thematisiert. Hierüber haben wir bereits in unserem novus IFRS 3. bzw. 4. Ausgabe 2021 berichtet.

Zudem beinhalten die Änderungen in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben ergänzende Angaben zur Steuerung des Liquiditätsrisikos unter Berücksichtigung bestehender Supplier Finance Arrangements sowie der damit verbundenen Risiken. Diese umfassen u. a. auch Risikokonzentrationen, die sich aus den Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergeben. Die Unternehmen müssen zudem darstellen, wie betroffen sie sein könnten, wenn die Vereinbarungen nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

Die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Bei EU-IFRS Abschlüssen gilt dies vorbehaltlich eines zuvor entsprechend erfolgten EU-Endorsements. Im Rahmen der Erstanwendung sind keine entsprechenden Vergleichsinformationen für die Vorjahresperiode anzugeben.

Hinweis: Die Presseerklärung kann auf der Internetseite der IFRS-Stiftung unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.ifrs.org/news-and-events/news/2023/05/iasb-increases-transparency-of-companies-supplier-finance/. Bestehende Angabepflichten zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Supply Chain Financing Arrangements - Reverse Factoring) hatte das IFRS IC bereits in einer Agenda-Entscheidung im Dezember 2020 erläuert, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.ifrs.org/news-and-events/updates/ifric/2020/ifric-update-december-2020/#5.