In seiner Entscheidung vom 12.6.2018 (Rs. C-650/16, Bevola) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Regelung des dänischen Steuerrechts EU-rechtswidrig ist, wonach finale Verluste einer finnischen Betriebsstätte in Dänemark unberücksichtigt bleiben. Dabei sieht es der EuGH als unbeachtlich an, dass die dänische Gesellschaft die in Dänemark bestehende Möglichkeit der internationalen gemeinsamen Besteuerung nicht genutzt hat.
Anders als in vorgehenden einschränkenden Entscheidungen (insb. Urteil vom 17.12.2015, Rs. C-388/14, Timac Agro) bejaht der EuGH die Vergleichbarkeit einer dänischen Gesellschaft mit Betriebsstätten in anderen EU-Staaten mit der einer dänischen Gesellschaft mit Betriebsstätten in Dänemark, sofern in den Betriebsstätten finale Verluste anfallen. Damit sieht der EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für gegeben an, die zwar gerechtfertigt werden kann, jedoch nicht verhältnismäßig ist, wenn der Abzug finaler Betriebsstättenverluste verwehrt wird. Betriebsstättenverluste seien dann als final zu bewerten, wenn
- alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste im Betriebsstättenstaat ausgeschöpft wurden, die das Recht dieses Mitgliedstaats bietet,
- über die Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt werden, so dass keine Möglichkeit besteht, die Verluste in diesem Mitgliedstaat in der Zukunft zu berücksichtigen.
Hinweis
Der EuGH scheint mit dieser Entscheidung wieder auf die bisherige Linie seiner Rechtsprechung, wie sie ehemals mit Urteil vom 13.12.2005 (Rs. C-446/03, Marks & Spencer) vorgezeichnet war, zurückzukehren, auch wenn der EuGH laut seinen Ausführungen einen zwischenzeitlichen Rechtsprechungswandel, insb. durch die Timac Agro-Entscheidung, verneint.