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Steuerberatung

EuGH bejaht Abzug finaler Betriebsstättenverluste

Nach­dem die Hoff­nung, fi­nale Ver­luste ausländi­scher Be­triebsstätten im Stamm­haus­staat gel­tend ma­chen zu können, fast er­lo­schen ist, be­jaht der EuGH nun wie­der un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Ab­zugsmöglich­keit.

In sei­ner Ent­schei­dung vom 12.6.2018 (Rs. C-650/16, Be­vola) kommt der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass eine Re­ge­lung des däni­schen Steu­er­rechts EU-rechts­wid­rig ist, wo­nach fi­nale Ver­luste ei­ner fin­ni­schen Be­triebsstätte in Däne­mark un­berück­sich­tigt blei­ben. Da­bei sieht es der EuGH als un­be­acht­lich an, dass die däni­sche Ge­sell­schaft die in Däne­mark be­ste­hende Möglich­keit der in­ter­na­tio­na­len ge­mein­sa­men Be­steue­rung nicht ge­nutzt hat.

An­ders als in vor­ge­hen­den ein­schränken­den Ent­schei­dun­gen (insb. Ur­teil vom 17.12.2015, Rs. C-388/14, Ti­mac Agro) be­jaht der EuGH die Ver­gleich­bar­keit ei­ner däni­schen Ge­sell­schaft mit Be­triebsstätten in an­de­ren EU-Staa­ten mit der ei­ner däni­schen Ge­sell­schaft mit Be­triebsstätten in Däne­mark, so­fern in den Be­triebsstätten fi­nale Ver­luste an­fal­len. Da­mit sieht der EuGH eine Be­schränkung der Nie­der­las­sungs­frei­heit für ge­ge­ben an, die zwar ge­recht­fer­tigt wer­den kann, je­doch nicht verhält­nismäßig ist, wenn der Ab­zug fi­na­ler Be­triebsstätten­ver­luste ver­wehrt wird. Be­triebsstätten­ver­luste seien dann als fi­nal zu be­wer­ten, wenn

  • alle Möglich­kei­ten zum Ab­zug die­ser Ver­luste im Be­triebsstätten­staat aus­ge­schöpft wur­den, die das Recht die­ses Mit­glied­staats bie­tet,
  • über die Be­triebsstätte keine Ein­nah­men mehr er­zielt wer­den, so dass keine Möglich­keit be­steht, die Ver­luste in die­sem Mit­glied­staat in der Zu­kunft zu berück­sich­ti­gen.

Hinweis

Der EuGH scheint mit die­ser Ent­schei­dung wie­der auf die bis­he­rige Li­nie sei­ner Recht­spre­chung, wie sie ehe­mals mit Ur­teil vom 13.12.2005 (Rs. C-446/03, Marks & Spen­cer) vor­ge­zeich­net war, zurück­zu­keh­ren, auch wenn der EuGH laut sei­nen Ausführun­gen einen zwi­schen­zeit­li­chen Recht­spre­chungs­wan­del, insb. durch die Ti­mac Agro-Ent­schei­dung, ver­neint.

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