Nach Konsultierung verschiedener Interessengruppen wurden einige wesentliche Änderungen an den Entwürfen, welche im November vergangenen Jahres von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben wurden in einem Juni-Entwurf der EU-Kommission, vorgenommen.
Hervorzuheben ist insbesondere die Beurteilung der finanziellen Wesentlichkeit, welche nun explizit der Ermittlung jener Informationen entspricht, die von den Hauptnutzern der allgemeinen Finanzberichterstattung (für ihre Entscheidung über die Bereitstellung von Ressourcen) als wesentlich angesehen werden und sich somit dem Wesentlichkeitsbegriff der ISSB-Standards annähert.
Darüber hinaus sind für betroffene Unternehmen neben den Pflichtangaben aus ESRS 2 auch sämtliche Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen) unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens zu berichten. Dies betrifft die umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) sowie ESRS G1 zur Unternehmenspolitik.
Während im Entwurf vom 6. Juni 2023 noch vorgesehen war, dass Unternehmen eine freiwillige Erklärung darüber abgeben können, warum gewisse Themen als nicht wesentlich eingestuft wurden, besteht diesbezüglich nun eine Sonderregelung für den ESRS E1: Sollte ein Unternehmen den ESRS E1 als nicht wesentlich identifizieren und daher auf Angaben zum Klimawandel verzichten, ist die Veröffentlichung einer ausführlichen Erläuterung und Beschreibung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse hinsichtlich Risiken, Chancen und (erwarteten) Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen zwingend erforderlich. Zusätzlich muss in diesem Fall offengelegt werden, unter welchen Voraussetzungen das Thema Klimawandel in Zukunft doch für das Unternehmen wesentlich werden könnte.
Auch haben sich Neuerungen im Zusammenhang mit den in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben. Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Datenpunkt, der beispielsweise aus den dort erwähnten SFDR-Angaben resultiert, nicht wesentlich ist, muss es diesen Datenpunkt ausdrücklich als „nicht wesentlich“ deklarieren. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen einer Tabelle, die alle Datenpunkte auflistet, die sich aus Anlage B in ESRS 2 ergeben.
Neben dem delegierten Rechtsakt hat die EU-Kommission am 31. Juli 2023 auch ein Q&A zur Einführung der ESRS veröffentlicht. Mittlerweile liegen die endgültigen ESRS aus dem Set 1 außerdem in insgesamt 23 Sprachen vor.
Sofern EU-Parlament und Rat keine Einwände erheben, tritt die vorliegende Verordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die nun veröffentlichten ESRS der EU-Kommission betreffen lediglich die Standards (ESRS) und damit Art und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unverändert bleibt hingegen der Kreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht betroffenen Unternehmen (in Deutschland rd. 15.000 „große“ Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro, einem Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro oder mehr als 250 Mitarbeitende, wobei zwei von drei Kriterien zu erfüllen sind), was bereits durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) festgelegt wurde. Die der CSRD unterliegenden Unternehmen haben zudem unverändert alle Angaben gem. EU-Taxonomieverordnung zu berichten. Die Überführung der CSRD in deutsches Recht ist bis Juli 2024 zu erwarten.
Hinweis: Den delegierten Rechtsakt vom 31.7.2023 der ESRS und weiterführende Informationen finden Sie hier.