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Steuerberatung

Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

FG Düsseldorf 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO

Das Fi­nanz­amt darf mit der Prüfungs­an­ord­nung die Teil­nahme ei­nes kom­mu­na­len Be­diens­te­ten an der Be­triebsprüfung an­ord­nen. § 21 Abs. 3 FVG gewährt den Ge­mein­den das Recht auf Teil­nahme an Außenprüfun­gen der Lan­des­fi­nanz­behörden für den Be­reich der Re­al­steu­ern; dar­aus folgt die Pflicht des Steu­er­pflich­ti­gen, die An­we­sen­heit des Ge­mein­de­be­diens­te­ten zu dul­den und die­sem Zu­tritt zu sei­nen Ge­schäftsräumen zu gewähren.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt ord­nete die Durchführung ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung bei dem kla­gen­den Un­ter­neh­men an, die sich u.a. auf die Ge­wer­be­steuer be­zog. Die Prüfungs­an­ord­nung ent­hielt die Mit­tei­lung, dass die Stadt A mit­ge­teilt habe, von ih­rem Recht auf Teil­nahme an der Außenprüfung Ge­brauch zu ma­chen. Da­durch er­halte sie die Möglich­keit, ihre Be­tei­li­gungs­rechte im Zu­sam­men­hang mit der Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen für Zwecke der Ge­wer­be­steuer gel­tend zu ma­chen. Diese be­schränk­ten sich auf die An­we­sen­heit des Ge­mein­de­be­diens­te­ten, der le­dig­lich ein Aus­kunfts­recht ge­genüber dem Be­triebsprüfer der Fi­nanz­ver­wal­tung be­sitze. Ak­tive Mit­wir­kungs­rechte habe der Ge­mein­de­be­diens­tete nicht.

Da­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Sie machte gel­tend, es fehle an ei­ner ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gung zur An­ord­nung der Teil­nahme ei­nes Ge­mein­de­be­diens­te­ten; ggf. müsse die Ge­meinde ihr Teil­nah­me­recht selbst gel­tend ma­chen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. III R 9/18 geführt.

Die Gründe:
Die An­ord­nung der Teil­nahme des städti­schen Be­diens­te­ten an der Be­triebsprüfung ist rechtmäßig.

Rechts­grund­lage für die An­ord­nung ist § 21 Abs. 3 FVG. Da­nach wird den Ge­mein­den das Recht auf Teil­nahme an Außenprüfun­gen der Lan­des­fi­nanz­behörden für den Be­reich der Re­al­steu­ern gewährt. Dar­aus folgt die Pflicht des Steu­er­pflich­ti­gen, die An­we­sen­heit des Ge­mein­de­be­diens­te­ten zu dul­den und die­sem Zu­tritt zu sei­nen Ge­schäftsräumen zu gewähren.

Zu­dem war das Fi­nanz­amt für den Er­lass der Teil­nah­mean­ord­nung sach­lich zuständig. Wie be­reits das BVerwG ent­schie­den hat, ord­net die Fi­nanz­behörde im Rah­men der Prüfungs­an­ord­nung auch den Teil­nah­me­wunsch der Ge­meinde ge­genüber dem Steu­er­pflich­ti­gen an.

Schließlich ist die Teil­nah­mean­ord­nung ma­te­ri­ell rechtmäßig. Ins­be­son­dere der Schutz des Steu­er­ge­heim­nis­ses steht ei­ner Teil­nahme des Ge­mein­de­be­diens­te­ten nicht ent­ge­gen, da vor­lie­gend keine "Kon­kur­renz­si­tua­tion" zwi­schen dem be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men und der Stadt A ge­ge­ben ist, son­dern ein staat­li­ches Über-/Un­ter­ord­nungs­verhält­nis. Das In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Ver­trau­lich­keit sei­ner Da­ten wird aus­rei­chend ge­schützt.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung hat für die Be­triebsprüfungs­pra­xis große Be­deu­tung, da die Städte ver­mehrt dazu über­ge­gan­gen sind sog. Ge­wer­be­steu­erprüfer ein­zu­schal­ten.

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