Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2009 beim Finanzamt U eingereicht, das diese zuständigkeitshalber an das beklagte Finanzamt weiterleitete. In der Erklärung hatte der Kläger eine Bankverbindung bei der Bank 1 angegeben. Auch die Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 reichte der Kläger später beim Finanzamt U ein; auch diese wurden an das beklagte Finanzamt weitergeleitet. Hier gab der Kläger eine Bankverbindung bei der Bank 2 an. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Konto seiner Mutter.
Nachdem in der Finanzbehörde am 18.3.2014 und am 2.4.2014 erfolglos maschinelle Erstattungsversuche in Bezug auf die zugunsten des Klägers festgesetzten Erstattungsansprüche unternommen worden waren, griff die Erhebungsstelle nach einer internen Mitteilung der Rechtsbehelfsstelle auf die vom Kläger in den Steuererklärungen 2007 und 2008 angegebene Bankverbindung bei der Bank 2 zurück und wies die Steuererstattungen am 7.4.2014 - in Unkenntnis des Schreibens des Klägers - zur Überweisung an die Bank 2 an.
Nachdem der Kläger weiterhin um Zahlung der in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Erstattungsbeträge gebeten hatte, erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO. Darin äußerte es die Auffassung, dass die in den Bescheiden ausgewiesenen Erstattungsansprüche des Klägers durch Überweisung auf das vom Kläger zuletzt in seinen Einkommensteuererklärungen angegebene Konto bei der Bank 2 erloschen seien. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Forderungen des Klägers sind nicht gem. §§ 47, 224 Abs. 3 S. 1 AO durch die vom Finanzamt vorgenommenen Überweisungen auf das Konto bei der Bank 2 erloschen.
Eine solche Zahlung ist im Wesentlichen ein nach privatrechtlichen Vorschriften zur beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt. Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers. Das ist im beleglosen Verfahren der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltslosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also Abrufpräsenz besteht.
Bei der Angabe einer Bankverbindung in einer Steuererklärung handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt um ein Ersuchen an das Finanzamt, etwaige sich aus der Veranlagung ergebende Steuerguthaben auf dieses Konto zu überweisen. Hieran ist der Steuerpflichtige so lange gebunden, bis er den Finanzbehörden eine abweichende Mitteilung macht, also die bisherige Anweisung widerruft. In der Angabe einer neuen Bankverbindung liegt grundsätzlich ein Widerruf früherer Kontobenennungen. Das Finanzamt kann ab dem Eingang der Mitteilung schuldbefreiend nur auf das zuletzt angegebene und nicht mehr auf das früher angegebene Konto auszahlen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Zahlung nachzuweisen. Es handelt sich für sie um eine Bringschuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Finanzbehörde grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt.
Ausnahmsweise kann Erfüllungswirkung zwar auch dann eintreten, wenn das Finanzamt den Erstattungsbetrag auf ein anderes als das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto überweist, wenn der Betrag dennoch in die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gelangt ist oder für ihn verwendet worden ist. In diesem Fall ist die Berufung auf die fehlende Tilgungswirkung rechtsmissbräuchlich. Im vorliegenden Fall waren jedoch bei Anwendung dieser Grundsätze die dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüche nicht durch die vom Finanzamt auf das Konto bei der Bank 2 vorgenommenen Überweisungen erloschen. Denn dem Kläger war die Verfügungsgewalt über die Beträge, auf die er Anspruch hatte, tatsächlich nicht verschafft worden. Die Beträge waren vielmehr dem Konto einer anderen Person, nämlich der Mutter des Klägers, gutgeschrieben worden. Durch eine solche Gutschrift kann im Regelfall jedoch der Anspruch des Gläubigers nicht wirksam erfüllt werden.
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