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Finanzamt trägt grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung

FG Münster 21.1.2016, 6 K 3303/14 AO

In der An­gabe ei­ner neuen Bank­ver­bin­dung liegt grundsätz­lich ein Wi­der­ruf früherer Kon­to­be­nen­nun­gen. Das Fi­nanz­amt kann ab dem Ein­gang der Mit­tei­lung schuld­be­frei­end nur auf das zu­letzt an­ge­ge­bene und nicht mehr auf das früher an­ge­ge­bene Konto aus­zah­len. Das Fi­nanz­amt trägt grundsätz­lich die Ge­fahr ei­ner fehl­ge­lei­te­ten Über­wei­sung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2009 beim Fi­nanz­amt U ein­ge­reicht, das diese zuständig­keits­hal­ber an das be­klagte Fi­nanz­amt wei­ter­lei­tete. In der Erklärung hatte der Kläger eine Bank­ver­bin­dung bei der Bank 1 an­ge­ge­ben. Auch die Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen 2007 und 2008 reichte der Kläger später beim Fi­nanz­amt U ein; auch diese wur­den an das be­klagte Fi­nanz­amt wei­ter­ge­lei­tet. Hier gab der Kläger eine Bank­ver­bin­dung bei der Bank 2 an. Bei die­sem Konto han­delte es sich um ein Konto sei­ner Mut­ter.

Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2008 ent­hielt den Hin­weis: "Bitte tei­len Sie dem Fi­nanz­amt um­ge­hend schrift­lich Ihre Bank­ver­bin­dung mit." Un­ter dem Ab­rech­nungs­teil des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des 2009 fand sich die Be­mer­kung: "Sie er­hal­ten in den nächs­ten Ta­gen einen Ver­rech­nungs­scheck. Für zukünf­tige Er­stat­tun­gen tei­len Sie dem Fi­nanz­amt bitte um­ge­hend schrift­lich Ihre Bank­ver­bin­dung mit." Der Kläger wandte sich mit Schrei­ben vom 3.4.2014, das beim Fi­nanz­amt am 7.4.2014 ein­ge­gan­gen ist, an die Behörde und erklärte, dass der an­gekündigte Ver­rech­nungs­scheck bis­lang nicht ein­ge­gan­gen sei; zu­dem teilte er eine Bank­ver­bin­dung bei der Bank 3 mit.

Nach­dem in der Fi­nanz­behörde am 18.3.2014 und am 2.4.2014 er­folg­los ma­schi­nelle Er­stat­tungs­ver­su­che in Be­zug auf die zu­guns­ten des Klägers fest­ge­setz­ten Er­stat­tungs­an­sprüche un­ter­nom­men wor­den wa­ren, griff die Er­he­bungs­stelle nach ei­ner in­ter­nen Mit­tei­lung der Rechts­be­helfs­stelle auf die vom Kläger in den Steu­er­erklärun­gen 2007 und 2008 an­ge­ge­bene Bank­ver­bin­dung bei der Bank 2 zurück und wies die Steu­er­er­stat­tun­gen am 7.4.2014 - in Un­kennt­nis des Schrei­bens des Klägers - zur Über­wei­sung an die Bank 2 an.

Nach­dem der Kläger wei­ter­hin um Zah­lung der in den Steu­er­be­schei­den aus­ge­wie­se­nen Er­stat­tungs­beträge ge­be­ten hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt Ab­rech­nungs­be­scheide nach § 218 Abs. 2 AO. Darin äußerte es die Auf­fas­sung, dass die in den Be­schei­den aus­ge­wie­se­nen Er­stat­tungs­an­sprüche des Klägers durch Über­wei­sung auf das vom Kläger zu­letzt in sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen an­ge­ge­bene Konto bei der Bank 2 er­lo­schen seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die For­de­run­gen des Klägers sind nicht gem. §§ 47, 224 Abs. 3 S. 1 AO durch die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­me­nen Über­wei­sun­gen auf das Konto bei der Bank 2 er­lo­schen.

Eine sol­che Zah­lung ist im We­sent­li­chen ein nach pri­vat­recht­li­chen Vor­schrif­ten zur be­ur­tei­len­der Vor­gang, der aus öff­ent­lich-recht­li­chem Grund und mit öff­ent­lich-recht­li­cher Wir­kung er­folgt. Nach all­ge­mei­ner An­sicht er­lischt bei Zah­lung durch Giroüber­wei­sung der An­spruch erst mit der Gut­schrift des über­wie­se­nen Be­tra­ges auf dem Konto des Gläubi­gers. Das ist im be­leg­lo­sen Ver­fah­ren der Fall, wenn die Bank die Da­ten der Gut­schrift zur vor­be­halts­lo­sen Be­kannt­gabe an den Empfänger be­reit­ge­stellt hat, also Ab­rufpräsenz be­steht.

Bei der An­gabe ei­ner Bank­ver­bin­dung in ei­ner Steu­er­erklärung han­delt es sich nach dem ob­jek­ti­ven Erklärungs­ge­halt um ein Er­su­chen an das Fi­nanz­amt, et­waige sich aus der Ver­an­la­gung er­ge­bende Steu­er­gut­ha­ben auf die­ses Konto zu über­wei­sen. Hieran ist der Steu­er­pflich­tige so lange ge­bun­den, bis er den Fi­nanz­behörden eine ab­wei­chende Mit­tei­lung macht, also die bis­he­rige An­wei­sung wi­der­ruft. In der An­gabe ei­ner neuen Bank­ver­bin­dung liegt grundsätz­lich ein Wi­der­ruf früherer Kon­to­be­nen­nun­gen. Das Fi­nanz­amt kann ab dem Ein­gang der Mit­tei­lung schuld­be­frei­end nur auf das zu­letzt an­ge­ge­bene und nicht mehr auf das früher an­ge­ge­bene Konto aus­zah­len. Im Zwei­fel hat die Behörde den Zu­gang der Zah­lung nach­zu­wei­sen. Es han­delt sich für sie um eine Bring­schuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Fi­nanz­behörde grundsätz­lich die Ge­fahr ei­ner fehl­ge­lei­te­ten Über­wei­sung trägt.

Aus­nahms­weise kann Erfüllungs­wir­kung zwar auch dann ein­tre­ten, wenn das Fi­nanz­amt den Er­stat­tungs­be­trag auf ein an­de­res als das vom Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­ge­bene Konto über­weist, wenn der Be­trag den­noch in die Verfügungs­macht des Steu­er­pflich­ti­gen ge­langt ist oder für ihn ver­wen­det wor­den ist. In die­sem Fall ist die Be­ru­fung auf die feh­lende Til­gungs­wir­kung rechts­missbräuch­lich. Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren je­doch bei An­wen­dung die­ser Grundsätze die dem Kläger zu­ste­hen­den Er­stat­tungs­an­sprüche nicht durch die vom Fi­nanz­amt auf das Konto bei der Bank 2 vor­ge­nom­me­nen Über­wei­sun­gen er­lo­schen. Denn dem Kläger war die Verfügungs­ge­walt über die Beträge, auf die er An­spruch hatte, tatsäch­lich nicht ver­schafft wor­den. Die Beträge wa­ren viel­mehr dem Konto ei­ner an­de­ren Per­son, nämlich der Mut­ter des Klägers, gut­ge­schrie­ben wor­den. Durch eine sol­che Gut­schrift kann im Re­gel­fall je­doch der An­spruch des Gläubi­gers nicht wirk­sam erfüllt wer­den.

Link­hin­weis:

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