Was ändert sich?
Personengesellschaften können Organgesellschaften sein
In seinem Schreiben vom 26.5.2017 erkennt die Finanzverwaltung nun auch eine Personengesellschaft ausnahmsweise als Organgesellschaft an, wenn diese entsprechend einer juristischen Person finanziell eingegliedert ist. Während es bei juristischen Personen jedoch ausreicht, dass der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzt, müssen bei der Beurteilung der Eingliederung einer Personengesellschaft alle Gesellschafter ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sein (z. B. durch Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an allen Gesellschaftern der Personengesellschaft). Stimmrechtsbindungen und –vollmachten können bei der Beurteilung der finanziellen Eingliederung regelmäßig nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind lediglich denkbar, wenn entsprechende Vereinbarungen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
Die Finanzverwaltung schließt sich der engen Sichtweise des V. Senats des BFH an, wonach GmbH & Co. KGs nicht grundsätzlich – wie vom XI. Senat des BFH zugelassen – als Organgesellschaften in Frage kommen können. Sie erkennt aber damit letztlich auch andere Personengesellschaften, wie z. B. die OHG, als taugliche Organgesellschaften an.
Beherrschungsvertrag führt ab Eintragung zur organisatorischen Eingliederung
Die Finanzverwaltung erkannte bereits bisher an, dass die organisatorische Eingliederung durch einen Beherrschungsvertrag begründet werden kann. Rechtssicherheit schafft das BMF durch seine eindeutige Aussage, dass mit der Eintragung eines Beherrschungsvertrags ins Handelsregister von einer organisatorischen Eingliederung auszugehen ist.
Über-/Unterordnung ist nicht erforderlich, aber...
Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ist explizit nicht gefordert, solange die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Damit kann auch eine Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG selbst mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt ist, unter den weiteren Eingliederungsvoraussetzungen ausdrücklich eine Organschaft bilden. Die KG ist Organträger der Komplementär-GmbH.
... der Organträger muss seinen Willen aktiv durchsetzen können
Bislang erachtete die Finanzverwaltung im Gegensatz zum BFH auch ein Vetorecht des Organträgers für die organisatorische Eingliederung für ausreichend. Nun stellt sie klar, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft zwingend aktiv durchsetzen können muss (z. B. durch Einzelgeschäftsführungsbefugnis, Letztentscheidungsrechte). Die Vermeidung einer abweichenden Willensbildung genügt damit ausdrücklich nicht mehr.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet Organschaft
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft eröffnet, endet die Organschaft. Sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter des Organträgers oder der Organgesellschaft wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann, endet die Organschaft sofort, da eine Beherrschung des Organträgers nicht mehr möglich ist. Unerheblich ist, ob bei dem Organträger und der Organgesellschaft dieselbe Person als Sachwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wird. Die Grundsätze gelten sowohl bei Fremd- als auch bei Eigenverwaltung. Die Finanzverwaltung folgt somit auch hier der vom BFH vertretenen Auffassung.
Ab wann sind die neuen Grundsätze anzuwenden?
Die Grundsätze zum Ende der Organschaft im Insolvenzfall sowie die Wirkung des Beherrschungsvertrags finden in allen noch offenen Fällen Anwendung.
Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Eignung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft sowie der notwendigen aktiven Willensdurchsetzung für Zwecke der organisatorischen Eingliederung – finden die Grundsätze zwar erst auf Umsätze Anwendung, die nach dem 31.12.2018 ausgeführt werden. Jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich bereits auf die neue Sichtweise zu berufen.