Unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10, BStBl. II 2014, S. 128) besteht für Bauträger die Möglichkeit, Umsatzsteuer zurückzufordern, die sie in der Annahme entrichtet hatten, Steuerschuldner für an sie erbrachte Bauleistungen zu sein. Aufgrund dessen, wegen der Neuregelung und Einfügung der Korrekturvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG sowie weiterer Urteile des BFH nahm die Finanzverwaltung bereits mehrfach zur Abwicklung dieser sog. Bauträgerfälle Stellung. Das BMF nahm dies zum Anlass, sich mit Schreiben vom 26.7.2017 im Wesentlichen der Rechtsprechung des BFH anzuschließen und weitere Hinweise zur Abwicklung derartiger Fälle zu geben.
Sowohl der BFH als auch das BMF scheinen ihre ursprünglich in Betracht gezogene Abwicklung der Bauträgerfälle über § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufzugeben. Danach wäre eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs beim Bauträger nicht möglich gewesen. Sie stellen auch heraus, dass zivilrechtlich vereinbarte Abtretungsverbote regelmäßig wegen § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB keine Wirkung entfalten.