Ein Anliegen des Gesetzgebers war es, die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu stärken. Dazu wurde auch für Kapitalmarktunternehmen eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren eingeführt und die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich ausgeweitet.
Während in der Vergangenheit Beratungsleistungen (wie bspw. Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen) in gewissem Umfang zusätzlich zur Prüfungsleistung erbracht werden durften, ist nunmehr der Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 der Abschlussprüfer-VO (VO (EU) 537/2014), kurz EU-APrVO, in Deutschland uneingeschränkt anwendbar - dabei geht es längst nicht nur um die Trennung von Prüfung und Steuerberatung.
Gemäß der EU-APrVO sind Nichtprüfungsleistungen alle Leistungen, die nicht gesetzliche Abschlussprüfungsleistungen sind. Soweit diese Leistungen nicht durch die Blacklist des Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO ausgeschlossen sind, können sie grundsätzlich durch den Abschlussprüfer erbracht werden. Mit Inkrafttreten des FISG ist in Deutschland für den Abschlussprüfer eines PIE die Erbringung sämtlicher in der Blacklist (Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO) aufgeführten Leistungen für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre verboten.
Mit dem FISG wurde darüber hinaus für verschiedene Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers ein Verbot der gleichzeitigen Erbringung von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO geregelt. Damit gilt die sog. Blacklist nicht mehr nur für Abschlussprüfer, sondern auch für Wirtschaftsprüfer, die folgende Prüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse erbringen:
- Sonderprüfungen gemäß § 143 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, insbesondere auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung.
- Sonderprüfung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 209 Abs. 4 AktG, § 57f Abs. 3 GmbHG)
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung, § 258 Abs. 4 AktG
- Prüfung von Unternehmensverträgen (§ 293d Abs. 1 AktG)
- Verschmelzungsprüfungen, § 11 Abs. 1 UmwG
- Prüfung von Unterlagen über Geschäftsangelegenheiten von Unternehmen eines Finanzkonglomerats, § 29 Abs. 2 Satz 3 2. HS FKAG
- Prüfung eines Umsatzverhältnisses, § 4 Abs. 1 MitbestEgG
- Weitere Prüfungen, für die auf die genannten Vorschriften verwiesen wird (z.B. Gründungsprüfungen i. S. v. § 33 Abs. 5 AktG).
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, sofern Ihr Abschlussprüfer die gewünschten Leistungen aufgrund der Neuregelungen im FISG nicht mehr erbringen darf. Neben der klassischen Abschlussprüfung bietet Ebner Stolz zahlreiche weitere Prüfungsleistungen an:
- Sonderprüfungen nach Aktien-, GmbH- und Umwandlungsgesetz (Vertragsprüfungen, Prüfung von Sacheinlagen etc.)
- Prüfung von Umwandlungsvorgängen (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel)
- Bestätigungsleistungen im Rahmen von Unternehmensverkäufen
- Überschuldungsprüfungen, Prüfungen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen
- Sanierungsprüfungen und Independent Business Reviews
- Unterschlagungsprüfungen
- Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz
- Prüfungen nach dem Verpackungsgesetz (z.B. Duales System)
- Prüfung von Internen Kontrollsystemen, Risikomanagementsystemen und Compliance Management Systemen
- Prüfung von Börsenmaklern
- Prüfung und Testierung von Finanzausgaben im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln
- Mittelverwendungsprüfung (ESF, Zuwendungen von Stiftungen)
- Prüfung nach den Vorschriften des KWKG und EEG