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Fit für den Jahreswechsel 2018/2019

Handels-, Steuer- und Wirtschaftsrecht im Wandel
Fit für den Jahreswechsel 2018/2019© Thinkstock

Die Re­gie­rungs­bil­dung hat sich nach der Bun­des­tags­wahl im Sep­tem­ber 2017 als schwie­rig und lang­wie­rig er­wie­sen. Die Folge: ein Re­form­stau im Steu­er­recht. Höchste Zeit für den Ge­setz­ge­ber, end­lich aus dem Stand-by-Mo­dus zu er­wa­chen!  Denn er hat bis zum Jah­res­ende noch seine Haus­auf­ga­ben, etwa in Be­zug auf den an­tei­li­gen Ver­lust­un­ter­gang nach § 8c KStG, zu ma­chen – eine Re­ge­lung, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­wid­rig be­fun­den hat. Auch sind noch klärende Re­ge­lun­gen zur An­wend­bar­keit der sog. Sa­nie­rungs­klau­sel so­wie zur Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­ge­win­nen er­for­der­lich.

Darüber hin­aus muss der Ge­setz­ge­ber mit den in­ter­na­tio­na­len Ent­wick­lun­gen Schritt hal­ten. So sind zahl­rei­che Im­pulse aus Eu­ropa in na­tio­na­les Recht zu trans­fe­rie­ren. Ins­be­son­dere sind Ände­run­gen bei der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung er­for­der­lich so­wie wei­tere BEPS-Maßnah­men um­zu­set­zen. Be­son­ders viel Be­we­gung ist im Be­reich der Um­satz­steuer zu ver­zeich­nen. Auch hier gilt es, auf neue EU-Vor­ga­ben zu rea­gie­ren, na­ment­lich die Gut­schein- und die E-Com­merce-Richt­li­nie.

Auch sind Ände­run­gen bei der Grund­steuer er­for­der­lich. Denn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­klagt auch hier die Ver­ein­bar­keit der Ein­heits-be­wer­tung von Grund­vermögen mit dem Grund­ge­setz. Zur Dis­kus­sion steht zu­dem die Aus­wei­tung der Grund­er­werb­steu­er­pflicht bei Share Deals. Ar­beit­ge­ber set­zen an­ge­sichts der an­hal­ten­den Dis­kus­sion um die Fein­staub­be­las­tung in Großstädten auf veränderte Mo­bi­litätskon­zepte. Dies soll durch Begüns­ti­gun­gen bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung beim Ein­satz von E-Fahr­zeu­gen flan­kiert wer­den.

In be­son­de­rem Maße sind die Un­ter­neh­men mit dem di­gi­ta­len Wan­del der Wirt­schaft kon­fron­tiert. In Be­zug auf die seit Ende Mai 2018 gel­tende Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung gilt es, Resümee zu zie­hen und über die ers­ten Er­fah­rungs­werte zu re­flek­tie­ren. Darüber hin­aus müssen sich Un­ter­neh­men auf Mo­di­fi­zie­run­gen beim Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­stel­len. Ar­beit­ge­ber soll­ten sich zu­dem mit den Re­ge­lun­gen zur Einführung der Brücken­teil­zeit ver­traut ma­chen.

Zum Jah­res­wech­sel lohnt zu­dem ein re­tro­spek­ti­ver Blick auf die Ent­wick­lun­gen im Steuer- und Wirt­schafts­recht der letz­ten Mo­nate. Ände­run­gen in der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung bie­ten die Grund­lage für neue Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten und Hand­lungs­spielräume. Im Rah­men der Jah­res­ab­schlusser­stel­lung ist auf die neuen Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G zu ach­ten, die zu zusätz­li­chem Rück­stel­lungs­be­darf führen dürf­ten. An­hand der ge­sam­mel­ten prak­ti­schen Er­fah­run­gen las­sen sich zahl­rei­che Fra­gen zum Ent­gelt­trans­pa­renz­be­richt klären.

Wel­che Aus­wir­kun­gen alle diese The­men für Sie und Ihr Un­ter­neh­men zum Jah­res­wech­sel bzw. zu Be­ginn des kom­men­den Jah­res ha­ben wer­den und wie Sie sich dar­auf pro­ak­tiv ein­stel­len können, erläutern wir Ih­nen in un­se­ren an ver­schie­de­nen Stand­or­ten statt­fin­den­den Ver­an­stal­tun­gen

FIT FÜR DEN JAH­RES­WECH­SEL 2018/2019.

Im Rah­men der Ver­an­stal­tun­gen zei­gen wir Ih­nen zahl­rei­che Möglich­kei­ten auf, wie Sie die ver­blei­bende Zeit des Jah­res 2018 nut­zen können, um die Ab­bil­dung Ih­res Un­ter­neh­mens in der Han­dels­bi­lanz so­wie Ihre steu­er­li­che und recht­li­che Si­tua­tion zu Ih­rem Vor­teil zu ge­stal­ten.

Nach den Vorträgen ha­ben Sie die Möglich­keit, wei­terführende Fra­gen di­rekt an die Re­fe­ren­ten zu rich­ten oder Ih­ren kon­kre­ten Sach­ver­halt in persönli­chen Ge­sprächen mit Ih­ren An­sprech­part­nern von Eb­ner Stolz zu dis­ku­tie­ren.

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