Die Regierungsbildung hat sich nach der Bundestagswahl im September 2017 als schwierig und langwierig erwiesen. Die Folge: ein Reformstau im Steuerrecht. Höchste Zeit für den Gesetzgeber, endlich aus dem Stand-by-Modus zu erwachen! Denn er hat bis zum Jahresende noch seine Hausaufgaben, etwa in Bezug auf den anteiligen Verlustuntergang nach § 8c KStG, zu machen – eine Regelung, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befunden hat. Auch sind noch klärende Regelungen zur Anwendbarkeit der sog. Sanierungsklausel sowie zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen erforderlich.
Darüber hinaus muss der Gesetzgeber mit den internationalen Entwicklungen Schritt halten. So sind zahlreiche Impulse aus Europa in nationales Recht zu transferieren. Insbesondere sind Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung erforderlich sowie weitere BEPS-Maßnahmen umzusetzen. Besonders viel Bewegung ist im Bereich der Umsatzsteuer zu verzeichnen. Auch hier gilt es, auf neue EU-Vorgaben zu reagieren, namentlich die Gutschein- und die E-Commerce-Richtlinie.
Auch sind Änderungen bei der Grundsteuer erforderlich. Denn das Bundesverfassungsgericht beklagt auch hier die Vereinbarkeit der Einheits-bewertung von Grundvermögen mit dem Grundgesetz. Zur Diskussion steht zudem die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht bei Share Deals. Arbeitgeber setzen angesichts der anhaltenden Diskussion um die Feinstaubbelastung in Großstädten auf veränderte Mobilitätskonzepte. Dies soll durch Begünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung beim Einsatz von E-Fahrzeugen flankiert werden.
In besonderem Maße sind die Unternehmen mit dem digitalen Wandel der Wirtschaft konfrontiert. In Bezug auf die seit Ende Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung gilt es, Resümee zu ziehen und über die ersten Erfahrungswerte zu reflektieren. Darüber hinaus müssen sich Unternehmen auf Modifizierungen beim Transparenzregister einstellen. Arbeitgeber sollten sich zudem mit den Regelungen zur Einführung der Brückenteilzeit vertraut machen.
Zum Jahreswechsel lohnt zudem ein retrospektiver Blick auf die Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate. Änderungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bieten die Grundlage für neue Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsspielräume. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung ist auf die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G zu achten, die zu zusätzlichem Rückstellungsbedarf führen dürften. Anhand der gesammelten praktischen Erfahrungen lassen sich zahlreiche Fragen zum Entgelttransparenzbericht klären.
Welche Auswirkungen alle diese Themen für Sie und Ihr Unternehmen zum Jahreswechsel bzw. zu Beginn des kommenden Jahres haben werden und wie Sie sich darauf proaktiv einstellen können, erläutern wir Ihnen in unseren an verschiedenen Standorten stattfindenden Veranstaltungen
FIT FÜR DEN JAHRESWECHSEL 2018/2019.
Im Rahmen der Veranstaltungen zeigen wir Ihnen zahlreiche Möglichkeiten auf, wie Sie die verbleibende Zeit des Jahres 2018 nutzen können, um die Abbildung Ihres Unternehmens in der Handelsbilanz sowie Ihre steuerliche und rechtliche Situation zu Ihrem Vorteil zu gestalten.
Nach den Vorträgen haben Sie die Möglichkeit, weiterführende Fragen direkt an die Referenten zu richten oder Ihren konkreten Sachverhalt in persönlichen Gesprächen mit Ihren Ansprechpartnern von Ebner Stolz zu diskutieren.