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Fit für den Jahreswechsel 2019/2020

Die Steu­er­ge­setz­ge­bung läuft in den letz­ten Wo­chen des Jah­res 2019 auf vollen Tou­ren. Zum ge­genwärti­gen Zeit­punkt können so­wohl die Grund­steu­er­re­form als auch ei­nige, wenn auch nicht gra­vie­rende, Büro­kra­tie­er­leich­te­run­gen als fi­nal be­schlos­sen ver­mel­det wer­den.

Das um­fas­sende Ge­set­zes­pa­ket un­ter dem Stich­wort Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 und auch das neue For­schungs­zu­la­gen­ge­setz er­hiel­ten die er­for­der­li­chen Mehr­hei­ten im Bun­des­tag. Bleibt noch ab­zu­war­ten, ob der Bun­des­rat je­weils seine Zu­stim­mung er­teilt. Auch die na­tio­nale Um­set­zung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben zur Einführung von Mel­de­pflich­ten bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen steht - und ganz kurz­fris­tig noch die Re­form der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung im Rah­men des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der Anti-Steu­er­ver­mei­dungs­richt­li­nie, kurz ATAD-Um­set­zungs­ge­setz, im De­zem­ber auf der Agenda.

Fit für den Jahreswechsel 2019/2020© iStock

Ins­be­son­dere auf Un­ter­neh­men kom­men da­mit zum Jah­res­wech­sel zahl­rei­che Steuerände­run­gen zu, die es er­for­der­lich ma­chen, die ei­gene steu­er­li­che Si­tua­tion zu überprüfen und sich auf neue Vor­ga­ben un­ter Nut­zung even­tu­el­ler Ge­stal­tungs­spielräume ein­zu­stel­len.

So sieht der Ge­setz­ge­ber ei­nige steu­er­li­che Re­ge­lun­gen vor, die die Nut­zung von Elek­tro­mo­bi­lität fördern sol­len. Wer­den nach dem Jah­res­wech­sel Miet­verträge über Elek­tro­fahr­zeuge und un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge ab­ge­schlos­sen, un­ter­lie­gen die Miet­zin­sen nur zur Hälfte der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung. Die be­reits be­ste­hende Begüns­ti­gung bei der Er­mitt­lung des pri­va­ten Nut­zungs­vor­teils von be­trieb­li­chen Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen wird über 2021 hin­aus bis 2030 verlängert und im Fall von Fahr­zeu­gen ohne CO2-Emis­sion so­gar auf ein Vier­tel wei­ter ab­ge­senkt. Die An­schaf­fung neuer Elek­tro­nutz­fahr­zeuge und E-Las­ten­fahrräder im Zeit­raum 2020 bis 2030 soll durch eine Son­der­ab­schrei­bung von 50 % der An­schaf­fungs­kos­ten an­ge­kur­belt wer­den. Un­ter­neh­men, die in ih­rer Fahr­zeug­flotte auf E-Mo­bi­lität set­zen, soll­ten da­her - zu­min­dest aus steu­er­li­cher Sicht - In­ves­ti­tio­nen ab dem kom­men­den Jahr täti­gen. 

Auch im Per­so­nalbüro dürfte die E-Mo­bi­lität ei­nes der be­herr­schen­den The­men sein. Ne­ben der be­reits erwähn­ten Begüns­ti­gung der Ge­stel­lung ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung wird auch die Steu­er­be­frei­ung der Über­las­sung ei­ner elek­tri­schen La­de­vor­rich­tung oder das Auf­la­den ei­nes pri­va­ten Elek­tro­fahr­zeugs bis 2030 verlängert. Zu­dem schafft der Ge­setz­ge­ber Klar­heit darüber, in wel­chen Fällen Geld­kar­ten und Gut­scheine als Sach­be­zug gel­ten, so dass die mo­nat­li­che 44-Euro-Frei­grenze zur An­wen­dung kom­men kann. Zusätz­li­che Möglich­kei­ten der steu­er­op­ti­mier­ten Ge­stal­tung des Ar­beits­lohns bie­tet die geänderte Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18), wo­durch die für eine Viel­zahl von Steu­er­begüns­ti­gun­gen maßgeb­li­che Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen dem oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn und darüber hin­aus ge­zahlte Leis­tun­gen mo­di­fi­ziert wurde.

Für eine Viel­zahl von mit­telständi­schen Un­ter­neh­men dürfte die Einführung der For­schungs­zu­lage in­ter­es­sant sein. So kann für ab dem Tag nach der noch aus­ste­hen­den Ge­set­zes­verkündung, frühes­tens je­doch für ab dem 1.1.2020 an­fal­lende förderfähige Auf­wen­dun­gen im For­schungs­be­reich eine Zu­lage von 25 % die­ser Kos­ten, ma­xi­mal 500.000 Euro im Wirt­schafts­jahr, be­an­tragt wer­den. Diese Zu­lage wird in Form ei­ner Steu­er­an­rech­nung bei der nächs­ten Ver­an­la­gung gewährt. Vor­aus­set­zung ist eine Be­schei­ni­gung über ein an­er­kann­tes For­schungs­pro­jekt in den Be­rei­chen der Grund­la­gen­for­schung, der in­dus­tri­el­len For­schung oder der ex­pe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung. Gefördert wird die Ei­gen- wie auch die Auf­trags­for­schung. Wel­che Behörde eine sol­che Be­schei­ni­gung aus­stellt, ist der­zeit je­doch noch nicht be­kann.

Im um­satz­steu­er­li­chen Be­reich kom­men auf die Un­ter­neh­men eine Viel­zahl von Ände­run­gen durch die Um­set­zung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben zu (sog. Quick Fi­xes). So gilt es, ab 1.1.2020 neue Re­ge­lun­gen für Rei­hen­ge­schäfte, in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen und für Lie­fe­run­gen aus einem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger zu be­ach­ten. Die be­trieb­li­chen Abläufe soll­ten un­be­dingt noch vor Jah­res­ende da­hin­ge­hend überprüft wer­den, ob sie den neuen An­for­de­run­gen ge­recht wer­den. Zu­dem dürfte die Mar­gen­be­steue­rung von Rei­se­leis­tun­gen künf­tig für viele Un­ter­neh­men re­le­vant wer­den, z. B. wenn in­ner­halb ei­nes Un­ter­neh­mens­ver­bunds zen­tral Rei­se­leis­tun­gen ein­ge­kauft und an an­dere Un­ter­neh­men im Ver­bund wei­ter­be­las­tet wer­den.

Schließlich soll­ten sich Un­ter­neh­men auch mit den ab 1.7.2020 an­zu­wen­den­den Mel­de­pflich­ten bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen be­fas­sen, die be­reits Fälle be­tref­fen, bei de­nen der er­ste Schritt nach dem 24.6.2018 ge­tan wurde.

Auch soll­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Grundstücks­ei­gen­tum die wei­tere Ent­wick­lung der Ge­setz­ge­bung in der Grund­er­werb­steuer ge­nau be­ob­ach­ten. Ge­plante Ver­schärfun­gen bei sog. Share Deals sol­len dem Ver­neh­men nach in der ers­ten Jah­reshälfte 2020 be­schlos­sen wer­den.

De­tail­lierte In­for­ma­tio­nen zu den Ent­wick­lun­gen im Steuer- und Wirt­schafts­recht so­wie einen Aus­blick auf die ge­setz­ge­be­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen in 2020 er­hal­ten Sie durch un­se­ren in Ko­ope­ra­tion mit dem BDI er­stell­ten und im Stollfuß-Ver­lag er­schei­nen­den Rat­ge­ber „Steuer- und Wirt­schafts­recht 2020“. Um die zahl­rei­chen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren des Jah­res 2019 ab­schließend und nicht im Ent­wurfs­sta­dium dar­zu­stel­len, er­scheint un­ser ak­tu­el­ler Rat­ge­ber erst zu Be­ginn des neuen Jah­res.

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