Das umfassende Gesetzespaket unter dem Stichwort Jahressteuergesetz 2019 und auch das neue Forschungszulagengesetz erhielten die erforderlichen Mehrheiten im Bundestag. Bleibt noch abzuwarten, ob der Bundesrat jeweils seine Zustimmung erteilt. Auch die nationale Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zur Einführung von Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen steht - und ganz kurzfristig noch die Reform der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, kurz ATAD-Umsetzungsgesetz, im Dezember auf der Agenda.
Insbesondere auf Unternehmen kommen damit zum Jahreswechsel zahlreiche Steueränderungen zu, die es erforderlich machen, die eigene steuerliche Situation zu überprüfen und sich auf neue Vorgaben unter Nutzung eventueller Gestaltungsspielräume einzustellen.
So sieht der Gesetzgeber einige steuerliche Regelungen vor, die die Nutzung von Elektromobilität fördern sollen. Werden nach dem Jahreswechsel Mietverträge über Elektrofahrzeuge und unter bestimmten Voraussetzungen auch Hybridelektrofahrzeuge abgeschlossen, unterliegen die Mietzinsen nur zur Hälfte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die bereits bestehende Begünstigung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird über 2021 hinaus bis 2030 verlängert und im Fall von Fahrzeugen ohne CO2-Emission sogar auf ein Viertel weiter abgesenkt. Die Anschaffung neuer Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder im Zeitraum 2020 bis 2030 soll durch eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten angekurbelt werden. Unternehmen, die in ihrer Fahrzeugflotte auf E-Mobilität setzen, sollten daher - zumindest aus steuerlicher Sicht - Investitionen ab dem kommenden Jahr tätigen.
Auch im Personalbüro dürfte die E-Mobilität eines der beherrschenden Themen sein. Neben der bereits erwähnten Begünstigung der Gestellung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs zur privaten Nutzung wird auch die Steuerbefreiung der Überlassung einer elektrischen Ladevorrichtung oder das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs bis 2030 verlängert. Zudem schafft der Gesetzgeber Klarheit darüber, in welchen Fällen Geldkarten und Gutscheine als Sachbezug gelten, so dass die monatliche 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung kommen kann. Zusätzliche Möglichkeiten der steueroptimierten Gestaltung des Arbeitslohns bietet die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18), wodurch die für eine Vielzahl von Steuerbegünstigungen maßgebliche Differenzierung zwischen dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und darüber hinaus gezahlte Leistungen modifiziert wurde.
Für eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen dürfte die Einführung der Forschungszulage interessant sein. So kann für ab dem Tag nach der noch ausstehenden Gesetzesverkündung, frühestens jedoch für ab dem 1.1.2020 anfallende förderfähige Aufwendungen im Forschungsbereich eine Zulage von 25 % dieser Kosten, maximal 500.000 Euro im Wirtschaftsjahr, beantragt werden. Diese Zulage wird in Form einer Steueranrechnung bei der nächsten Veranlagung gewährt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung über ein anerkanntes Forschungsprojekt in den Bereichen der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Gefördert wird die Eigen- wie auch die Auftragsforschung. Welche Behörde eine solche Bescheinigung ausstellt, ist derzeit jedoch noch nicht bekann.
Im umsatzsteuerlichen Bereich kommen auf die Unternehmen eine Vielzahl von Änderungen durch die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zu (sog. Quick Fixes). So gilt es, ab 1.1.2020 neue Regelungen für Reihengeschäfte, innergemeinschaftliche Lieferungen und für Lieferungen aus einem Konsignationslager zu beachten. Die betrieblichen Abläufe sollten unbedingt noch vor Jahresende dahingehend überprüft werden, ob sie den neuen Anforderungen gerecht werden. Zudem dürfte die Margenbesteuerung von Reiseleistungen künftig für viele Unternehmen relevant werden, z. B. wenn innerhalb eines Unternehmensverbunds zentral Reiseleistungen eingekauft und an andere Unternehmen im Verbund weiterbelastet werden.
Schließlich sollten sich Unternehmen auch mit den ab 1.7.2020 anzuwendenden Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen befassen, die bereits Fälle betreffen, bei denen der erste Schritt nach dem 24.6.2018 getan wurde.
Auch sollten Kapitalgesellschaften mit Grundstückseigentum die weitere Entwicklung der Gesetzgebung in der Grunderwerbsteuer genau beobachten. Geplante Verschärfungen bei sog. Share Deals sollen dem Vernehmen nach in der ersten Jahreshälfte 2020 beschlossen werden.
Detaillierte Informationen zu den Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie einen Ausblick auf die gesetzgeberischen Rahmenbedingungen in 2020 erhalten Sie durch unseren in Kooperation mit dem BDI erstellten und im Stollfuß-Verlag erscheinenden Ratgeber „Steuer- und Wirtschaftsrecht 2020“. Um die zahlreichen Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2019 abschließend und nicht im Entwurfsstadium darzustellen, erscheint unser aktueller Ratgeber erst zu Beginn des neuen Jahres.