Der Sachverhalt:
Der in letzter Instanz mit der Sache befasste BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Er möchte wissen, wie die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte er wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können; der Flugpreis ist als der Preis definiert, der für die Beförderung von Fluggästen an Luftfahrtunternehmen (oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer) zu zahlen ist, sowie etwaige Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt (einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden).
Die Gründe:
Die Verordnung lässt Luftfahrtunternehmen die Wahl, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste "in Euro oder in Landeswährung" auszuweisen. Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden. Allerdings wäre das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Erleichtert würde die effektive Vergleichbarkeit der Preise, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.
Daher sind Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen; dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Damit können in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der
Für den Streitfall bedeutet dies: Ein Luftfahrtunternehmen (hier: Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, und das im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), darf die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedstaats ausweisen.
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