Die Insolvenzantragspflicht soll für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10.07.2021 bis Ende Januar 2022 ausgesetzt werden. Damit soll flutbetroffenen Unternehmen die erforderliche Zeit verschafft werden, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Dies betrifft vor allem Betriebe, bei denen Fabrikhallen, Gebäude, Geräte und Fahrzeuge durch die Überschwemmungen stark beschädigt oder zerstört wurden.
Nach dem Vorbild der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anlässlich der Corona-Pandemie soll dies nun für von der Flut betroffene Unternehmen gelten. Danach soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt werden, wenn
- der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eines Unternehmens Folge des Starkregens und des Fluthochwassers im Juli 2021 ist und
- die Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung wahrscheinlich nur vorübergehend ist.
- Die Kausalität zwischen Hochwasser und Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Schuldner vor dem 10.07.2021 noch nicht zahlungsunfähig war.
- Weiter muss das betroffene Unternehmen ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen führen und es muss eine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung bestehen.
Hinweis: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz soll ermächtigt werden, die Regelung - falls nötig - bis 30.04.2022 zu verlängern.
Einen Überblick über die staatlichen Hilfen anlässlich der Flutkatastrophe finden Sie hier.