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Vorbereitungsphase für Klimaschutzverträge startet

Am 06.06.2023 star­tet das vor­be­rei­tende Ver­fah­ren für das Förder­pro­gramm für Kli­ma­schutz­verträge des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK).

Durch Kli­ma­schutz­verträge zwi­schen en­er­gie­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men und dem BMWK soll die Trans­for­ma­tion zu kli­ma­freund­li­chen Pro­duk­ti­ons­pro­zes­sen un­terstützt wer­den. Et­waige Preis­stei­ge­run­gen oder Preis­schwan­kun­gen, die durch den Ein­satz kli­ma­freund­li­cher Tech­no­lo­gien an­fal­len, wer­den zunächst vom Staat ge­tra­gen. So­bald die trans­for­ma­tive Pro­duk­tion güns­ti­ger als die kon­ven­tio­nelle er­fol­gen kann, fließen Mehr­ein­nah­men der geförder­ten Un­ter­neh­men an den Staat zurück. Ziel der Kli­ma­schutz­verträge ist es, Ri­si­ken aus Trans­for­ma­ti­ons­pro­jek­ten ab­zu­si­chern, Know-how in der Fi­nan­zie­rung, dem Bau und dem Be­trieb von in­no­va­ti­ven An­la­gen zu ge­ne­rie­ren und da­mit zusätz­li­ches Po­ten­zial für den Wirt­schafts­stand­ort Deutsch­land zu he­ben.

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Hin­weis: Kern­ele­mente des Förder­pro­gramms sind in dem Ent­wurf ei­ner Förder­richt­li­nie Kli­ma­schutz­verträge (FRL KSV) vom 06.06.2023 fest­ge­hal­ten. De­ren An­wen­dung steht der­zeit noch un­ter dem Vor­be­halt von bei­hil­fe­recht­li­chen und zu­wen­dungs­recht­li­chen Prüfun­gen so­wie den Haus­halts­ver­hand­lun­gen. In­ter­es­sierte Un­ter­neh­men können sich be­reits seit dem 06.06.2023 für die Teil­nahme am vor­be­rei­ten­den Ver­fah­ren be­wer­ben.

Wer kann teilnehmen?

Das Förder­pro­gramm rich­tet sich Un­ter­neh­men aus en­er­gie­in­ten­si­ven In­dus­trie­bran­chen, wie z. B. in der Stahl-, Ze­ment- Pa­pier- oder Glas­in­dus­trie. Auch Un­ter­neh­men mit klei­ne­ren Pro­duk­ti­ons­an­la­gen (Min­dest­aus­stoß 10 Ki­lo­ton­nen CO2) sind grundsätz­lich an­trags­be­rech­tigt. Möglich ist da­bei auch, dass sich meh­rere klei­nere An­la­gen ge­mein­sam als Kon­sor­tium für die Teil­nahme an dem Pro­gramm be­wer­ben. Vor­aus­set­zung der Teil­nahme ist zu­dem, dass der Strom, den das Un­ter­neh­men zur In­dus­trie­pro­duk­tion nutzt, zu 100 % aus Er­neu­er­ba­ren En­er­gien er­zeugt wurde.

Wie erfolgt die Teilnahme?

Teil­neh­mende Un­ter­neh­men stel­len im Rah­men ei­nes Auk­ti­ons­ver­fah­rens dar, wel­che fi­nan­zi­el­len Mit­tel sie benöti­gen, um mit an­ge­pass­ten Pro­duk­ti­ons­pro­zes­sen eine Tonne CO2 zu ver­mei­den. Die­je­ni­gen Un­ter­neh­men, wel­che hier­bei mit dem ge­ringstmögli­chen fi­nan­zi­el­len Auf­wand das größte Emis­si­ons­ein­spar­po­ten­tial er­zie­len können, er­hal­ten den Zu­schlag. Sonst übli­che Do­ku­men­ta­ti­ons- und Nachprüfpflich­ten ent­fal­len dann im Ge­gen­zug. Al­ler­dings ma­chen die Auk­tio­nie­rung, die Ab­si­che­rung von nicht-kal­ku­lier­ba­ren Preis­ri­si­ken so­wie die au­to­ma­ti­sche An­pas­sung der Förde­rung in­klu­sive Rück­zah­lung kom­plexe Be­rech­nungs­for­meln er­for­der­lich. Re­gelmäßig wird dazu Fa­ch­ex­per­tise für Fi­nan­zie­rung größerer In­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben hin­zu­zu­zie­hen sein.

Wie erfolgt die Förderung?

Den geförder­ten Un­ter­neh­men wird eine va­ria­ble Förde­rung ge­zahlt, de­ren Höhe sich nach den je­wei­li­gen Mehr­kos­ten der kli­ma­freund­li­chen An­lage im Ver­gleich zur kon­ven­tio­nel­len An­lage be­misst.

Wenn die kli­ma­freund­li­che Pro­duk­tion güns­ti­ger wird als die kon­ven­tio­nelle, soll sich die Zah­lung um­keh­ren: Die geförder­ten Un­ter­neh­men zah­len so­dann Mehr­ein­nah­men an den Staat. Wenn das grüne Pro­dukt preis­set­zend ge­wor­den ist, kann der Kli­ma­schutz­ver­trag auf­ge­ho­ben wer­den.

Über welchen Zeitraum erfolgt die Förderung?

Vor­ge­se­hen ist eine Förde­rung im Rah­men ei­nes Kli­ma­schutz­ver­trags über einen Zeit­raum von bis zu 15 Jah­ren. Er­folgt nach der Förde­rung eine Rück­zah­lung von Mehr­ein­nah­men an den Staat, weil das kli­ma­freund­li­che Pro­dukt güns­ti­ger her­ge­stellt wer­den kann als das kon­ven­tio­nelle, kann der Kli­ma­schutz­ver­trag auf­ge­ho­ben wer­den, wenn das grüne Pro­dukt preis­set­zend ge­wor­den ist.

In welchem Umfang erfolgt die Förderung?

Für das Pro­gramm sol­len Mit­tel in zwei­stel­li­ger Mil­li­ar­denhöhe be­reit­ge­stellt wer­den. Die Be­wil­li­gung im Rah­men der Haus­halts­ver­hand­lun­gen steht al­ler­dings noch aus.

Wie erfolgt die Teilnahme?

Seit 06.06.2023 läuft ein zwei­mo­na­ti­ges vor­be­rei­ten­des Ver­fah­ren. In­ter­es­sierte Un­ter­neh­men können In­for­ma­tio­nen zu ih­ren ge­plan­ten trans­for­ma­ti­ven Vor­ha­ben beim BMWK ein­rei­chen. Auf Grund­lage die­ser In­for­ma­tio­nen wird dann im An­schluss ein Ge­bots­ver­fah­ren für die Ver­gabe der ers­ten Kli­ma­schutz­verträge durch­geführt. Un­ter­neh­men, die in die­ser ers­ten Runde des Ge­bots­ver­fah­rens ein Ge­bot ab­ge­ben möch­ten, müssen am vor­be­rei­ten­den Ver­fah­ren teil­neh­men.

Fazit

Für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men, die an grünen trans­for­ma­ti­ven Pro­jek­ten ar­bei­ten, könnte eine Teil­nahme an dem Förder­pro­gramm durch­aus at­trak­tiv sein, um et­waig ein­her­ge­hende Fi­nan­zie­rungs­ri­si­ken ab­zu­si­chern.

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