Die Beklagte erteilte den beiden klagenden Städten im Jahre 2015 jeweils Zuwendungsbewilligungen zur Sanierung kommunaler Abwasseranlagen im Rahmen des Investitionsprogrammes „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“. Nach Erhalt eines Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz über den Umgang mit Zuwendungsgewährungen nach vorzeitigem Maßnahmenbeginn im Jahre 2016 nahm sie die Bewilligungsbescheide trotz Erhalt von Verwendungsnachweisen seitens der Klägerinnen mit der Begründung zurück, dass diese rechtswidrig erlassen worden wären. Nach den einschlägigen Förderrichtlinien würden Zuwendungen nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht begonnen wurde. Dies sei bei den Klägerinnen, die bereits vor Erteilung der Zuwendungszusage Ingenieurverträge über einzelne Leistungen in der Ausführungsphase abgeschlossen hatten, nicht der Fall. Zudem beinhalteten die Verträge weder einen kostenfreien Rücktritt noch sonst einen Vorbehalt für den Fall der Versagung der beantragten Bewilligung.
Die dagegen gerichteten Klagen vor den Verwaltungsgerichten (VG) Düsseldorf (Az. 11 K 2021/18) und Minden (Az. 17 K 4582/18) hatten erstinstanzlich keinen Erfolg. Die Gerichte stützen sich im Wesentlichen darauf, dass die Städte gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und damit gegen die Förderrichtlinien verstoßen hätten, indem sie - nicht mehr der Planungsphase zuzurechnende - Ingenieurleistungen bereits vor der Zustimmung der Beklagten zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn in Auftrag gegeben hatten. Die Klägerinnen legten gegen die Urteile beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster Berufung ein.
Das OVG Münster gab den Klägerinnen nun Recht; für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung komme es darauf an, wie die Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt hat und inwieweit dadurch eine verwaltungsinterne Bindung eingetreten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die in Streit stehenden Bewilligungen entgegen einer von der Beklagten geübten Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig erteilt worden wären. Zwar gelte der Grundsatz des Verbots vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn, um u. a. den Zuwendungsempfänger davor zu schützen, dass er durch den vorschnellen Beginn der Maßnahme in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Zuwendung nicht gewährt wird.
Die Beauftragung von Ingenieurleistungen zu einzelnen Leistungsphasen, die bereits der Ausführung zuzurechnen sind, stelle die Förderungsfähigkeit des Gesamtprojektes nach der bislang von der Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis jedoch nicht in Frage, sondern führe lediglich dazu, dass diese einzelnen Leistungsphasen nicht förderungsfähig seien. Die Förderung der Sanierung unter Abzug der Kosten für die vorzeitig beauftragten Ingenieurleistungen entspreche der tatsächlichen bisherigen Verwaltungspraxis der beklagten Behörde zu den Förderrichtlinien, worauf die Beklagte die Klägerinnen auch mehrmals auf Nachfrage hinwies. Da die Bewilligungsbescheide daher ursprünglich rechtmäßig ergangen sind, komme es auch nicht darauf an, ob in den Verträgen ein Rücktrittsrecht oder ein sonstiger Vorbehalt vereinbart wurde. Diese Verwaltungspraxis sei zudem sowohl für das Land als auch für die betroffenen Kommunen unbürokratischer und wirtschaftlicher als eine vollständige Versagung der Förderung.
Auch die Anlehnung der Beklagten an § 44 Abs. 1 S.1 i. V. m. § 23 LHO NRW sei nicht zielführend. Diesen Vorschriften ist lediglich eine innenrechtliche Bedeutung und keine Außenwirkung zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger beizumessen.
Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG Münster die Revision zum BVerwG in beiden Fällen zugelassen. Das BVerwG hat daher zu klären, ob und mit welchem Inhalt sich aus revisibelem Gesetzesrecht ein zwingendes Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt.