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Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen Webseite

BGH 17.10.2013, I ZR 173/12

Fördert die Kläge­rin auf der ei­ge­nen In­ter­net­seite durch Wer­bung für ein an­de­res Un­ter­neh­men des­sen Wett­be­werb, begründet dies für sich al­lein kein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis zu einem Mit­be­wer­ber des an­de­ren un­terstütz­ten Un­ter­neh­mens. Das gilt auch dann, wenn die Kläge­rin von dem un­terstütz­ten Un­ter­neh­men für Verträge, die auf­grund der Wer­bung ge­schlos­sen wer­den, eine Wer­be­kos­ten­er­stat­tung erhält.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin bie­tet im In­ter­net Rei­se­dienst­leis­tun­gen an. Auf ih­rer In­ter­net­seite präsen­tiert sie ne­ben Rei­sen un­ter der Über­schrift "Rei­se­li­te­ra­tur und Ver­brau­cher­schutz" eine Aus­wahl an Rei­seführern und ver­brau­cher­recht­li­cher Li­te­ra­tur in ei­ner Kurz­vor­schau, in der nach Art ei­nes Ka­rus­sells die Ti­tel­sei­ten ver­schie­de­ner Bücher mit An­ga­ben zu Au­tor und Preis ein­ge­blen­det wer­den. Beim An­kli­cken ei­ner Ti­tel­seite öff­net sich die Pro­dukt­seite des Ver­sand­han­dels­un­ter­neh­mens Ama­zon, mit dem die Kläge­rin über ein Part­ner­pro­gramm ver­bun­den ist. Für je­den über ihre In­ter­net­seite an­ge­bahn­ten Kauf ei­nes dort präsen­tier­ten Buchs bei Ama­zon erhält die Kläge­rin eine Wer­be­kos­ten­er­stat­tung.

Die Be­klagte, die Ver­brau­cher­zen­trale Ba­den-Würt­tem­berg, bie­tet auf ih­rer In­ter­net­seite ne­ben Be­ra­tungs­dienst­leis­tun­gen auch Li­te­ra­tur zum Kauf an, dar­un­ter eine Bro­schüre mit dem Ti­tel "Ihr Recht auf Rei­sen". Die Kläge­rin sieht so­wohl ih­ren Pro­vi­si­ons­an­spruch ge­genüber Ama­zon als auch den Ab­satz von Rei­sen durch an­geb­li­che In­for­ma­ti­ons­pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten beim Fern­ab­satz der an­ge­bo­te­nen Ver­brau­cher­schutz­li­te­ra­tur be­einträch­tigt. Sie nimmt die Be­klagte des­halb we­gen zehn von ihr an­ge­nom­me­nen Ge­set­zes­verstößen auf Un­ter­las­sung in An­spruch. Die Be­klagte stellt ins­bes. die An­spruchs­be­rech­ti­gung der Kläge­rin in Ab­rede. Sie ist der An­sicht, es fehle an dem er­for­der­li­chen Wett­be­werbs­verhält­nis zwi­schen den Par­teien, weil diese nicht die glei­chen oder gleich­ar­tige Wa­ren in­ner­halb des­sel­ben Ab­neh­mer­krei­ses anböten.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht an­ge­nom­men, dass zwi­schen den Par­teien kein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG be­steht und die Kläge­rin des­halb nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an­spruchs­be­rech­tigt ist.

Mit­be­wer­ber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist je­der Un­ter­neh­mer, der mit einem oder meh­re­ren Un­ter­neh­mern als An­bie­ter oder Nach­fra­ger von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in einem kon­kre­ten Wett­be­werbs­verhält­nis steht. Ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis ist im­mer dann ge­ge­ben, wenn beide Par­teien gleich­ar­tige Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb des­sel­ben End­ver­brau­cher­krei­ses ab­zu­set­zen ver­su­chen und da­her das Wett­be­werbs­ver­hal­ten des einen den an­de­ren be­einträch­ti­gen, das heißt im Ab­satz be­hin­dern oder stören kann. Dies setzt vor­aus, dass sich die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men auf dem­sel­ben sach­lich, räum­lich und zeit­lich re­le­van­ten Markt betäti­gen, ohne dass sich der Kun­den­kreis und das An­ge­bot der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen vollständig de­cken müssen. An einem sol­chen un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbs­verhält­nis auf­grund der ei­gent­li­chen ge­schäft­li­chen Tätig­kei­ten der Par­teien fehlt es hier.

Die Par­teien sind in un­ter­schied­li­chen Bran­chen tätig. Während die Kläge­rin in ers­ter Li­nie Rei­se­dienst­leis­tun­gen an­bie­tet, be­zieht sich das ge­schäft­li­che Han­deln der Be­klag­ten ent­spre­chend ih­rem sat­zungsmäßigen Zweck auf die Aufklärung und Be­ra­tung von Ver­brau­chern. Ihre Kun­den­kreise über­schnei­den sich bei der Nach­frage der je­weils an­ge­bo­te­nen Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen nicht. Dem­ent­spre­chend han­delt es sich bei dem Ver­trieb von Rei­sen ei­ner­seits und der Ver­brau­cher­be­ra­tung so­wie dem Ver­trieb ver­brau­cher­recht­li­cher Li­te­ra­tur an­de­rer­seits nicht um gleich­ar­tige An­ge­bote von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen auf dem­sel­ben sach­li­chen Markt. Die Tätig­keit der Kläge­rin begründet auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt der Förde­rung frem­den Wett­be­werbs ein mit­tel­ba­res Wett­be­werbs­verhält­nis zur Be­klag­ten.

Mit der Buchpräsen­ta­tion auf ih­rer In­ter­net­seite wirbt die Kläge­rin zwar mit­tel­bar auch für das Buch­an­ge­bot von Ama­zon und fördert da­mit zu­gleich de­ren Wett­be­werb. So­weit von der Recht­spre­chung bis­her eine Mit­be­wer­be­rei­gen­schaft im Zu­sam­men­hang mit der Förde­rung frem­den Wett­be­werbs an­ge­nom­men wor­den ist, be­traf dies Fälle der In­an­spruch­nahme des Fördern­den bei ei­ge­nen Wett­be­werbs­verstößen, mit­hin seine Stel­lung als Schuld­ner ei­nes wett­be­werbs­recht­li­chen An­spruchs. Eine sol­che Fall­ge­stal­tung liegt hier aber nicht vor. Zwar fördert die Kläge­rin den Wett­be­werb von Ama­zon. Sie be­fin­det sich in­des­sen nicht in der Rolle des Schuld­ners ei­nes wett­be­werbs­recht­li­chen Un­ter­las­sungs­an­spruchs, son­dern geht ih­rer­seits ak­tiv als (ver­meint­li­cher) Gläubi­ger ge­gen einen Mit­be­wer­ber des von ihr geförder­ten Un­ter­neh­mens vor.

Dies gilt auch in­so­weit, als die Kläge­rin eine Be­hin­de­rung ih­res Pro­vi­si­ons­an­spruchs gel­tend macht. Für die Begründung ei­nes Wett­be­werbs­verhält­nis­ses genügt es nicht, dass die Kläge­rin durch die an­ge­grif­fene Wett­be­werbs­hand­lung in ih­rem ei­ge­nen Markt­stre­ben ir­gend­wie be­trof­fen ist. Auch eine bloße Be­einträch­ti­gung reicht zur Begründung ei­nes Wett­be­werbs­verhält­nis­ses nicht aus, wenn es an jeg­li­chem Kon­kur­renz­mo­ment im An­ge­bots- oder Nach­fra­ge­wett­be­werb fehlt. So liegt es aber hier hin­sicht­lich der von Ama­zon an die Kläge­rin zu zah­lende Wer­be­kos­ten­er­stat­tung. Im Übri­gen hat das OLG auch rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin nicht als Ab­satz­mitt­ler auf ei­ner an­de­ren Wirt­schafts­stufe beim An­ge­bot von Büchern tätig ist. Dass die Kläge­rin für je­den Buch­kauf bei Ama­zon, der über ihre In­ter­net­seite an­ge­bahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu kei­ner ab­wei­chen­den Be­ur­tei­lung.

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