Nationales bzw. europäisches Vergaberecht muss beachtet werden
In den Zuwendungsbescheiden der Landesministerien werden regelmäßig die landesspezifischen Allgemeinen Nebenbestimmungen Projekt (ANBest-P) für anwendbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass nach Nr. 3 der ANBest-P grundsätzlich ab einer Zuwendung (nicht Auftragswert) von über 100.000 Euro der Zuwendungsempfänger das nationale und ggf. europäische Vergaberecht bei der Beauftragung ihrer Dienstleister beachten muss. Bei Nichtbeachtung des Vergaberechts drohen Kürzungen der bewilligten Zuwendungen.
Konsequenzen für öffentlich-rechtliche Krankenhausträger
Für öffentlich-rechtliche Krankenhausträger ist die Anwendung des Vergaberechts keine Überraschung oder Neuheit, da sie als öffentlich-rechtliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Kartellgesetz (GWB) auch außerhalb des Zuwendungsrechts bei Beschaffungen, deren Wert über den EU-Schwellenwerten liegt, das GWB wie auch die Vergabeverordnung (VgV) zu beachten haben. Bei öffentlichen Aufträgen, deren Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, sind sie in der Regel verpflichtet, die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) wie auch die landesspezifischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu befolgen.
Konsequenzen für private Krankenhausträger
Für private Krankenhausträger hingegen ist die Anwendung des Vergaberechts jedoch eine Herausforderung, da sie regelmäßig über keine Vergabestelle verfügen, die die zahlreichen Dienstleistungen für die Digitalisierungsprojekte nach dem KHZG durch förmliche Vergabeverfahren beschaffen kann. Zwar werden private Krankenhausträger in der Regel über Nr. 3 der ANBest-P lediglich zur Anwendung des nationalen Vergaberechts verpflichtet, ihnen stellt sich gleichwohl die Frage, welche landesspezifischen Verwaltungsvorschriften sie neben der UVgO anwenden dürfen. Diese Frage sollten private Krankenhausträger unbedingt klären lassen, da die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Wertgrenzen festlegen, bis zu denen eine vereinfachte Vergabe durch einen Direktauftrag, eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bzw. eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erlaubt wird.
Vergaberecht keineswegs stiefmütterlich behandeln
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass Krankenhausträger - insbesondere private - die Anwendung des Vergaberechts nicht stiefmütterlich behandeln sollten, da die Nichteinhaltung der Beschaffungsregelungen zu Kürzungen bei den KHZG-Zuwendungen führen kann. Eine Vereinfachung der Vergabeverfahren könnten jedoch die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften enthalten.