deen

Rechtsberatung

„Gewerbesteueroasen“ im Fokus: Vermehrt Ermittlungen gegen Unternehmen

Was von der Po­li­tik seit ei­ni­ger Zeit an­gekündigt wurde, set­zen die Er­mitt­lungs­behörden nun­mehr um: Sie prüfen, ob Un­ter­neh­men in Städten mit sehr nied­ri­gem Ge­wer­be­steu­er­satz dort le­dig­lich zum Schein einen Ge­schäfts­sitz an­ge­mel­det ha­ben, um auf diese Weise Ge­wer­be­steuer zu spa­ren. Er­ste Steu­er­straf­ver­fah­ren wur­den be­reits ein­ge­lei­tet.

Die Höhe der Ge­wer­be­steuer wird maßgeb­lich durch den He­be­satz be­stimmt, den die je­wei­li­gen Ge­mein­den fest­ge­le­gen. Städte wie Mon­heim am Rhein, Zos­sen oder Grünwald zählen zu den Städten mit einem sehr nied­ri­gen He­be­satz. Vor die­sem Hin­ter­grund sind diese Orte mit Blick auf die Ge­wer­be­steu­er­last für Un­ter­neh­men wirt­schaft­lich sehr in­ter­es­sant.

Hin­weis: Der Ge­wer­be­steuer-He­be­satz in Mon­heim am Rhein beträgt im Jahr 2024 250, in Zos­sen beläuft er sich auf 200 und in Grünwald auf 240. Dem­ge­genüber liegt der durch­schnitt­li­che Ge­wer­be­steuer-He­be­satz bun­des­weit bei ca. 364.

Ge­wer­be­steuer ist grundsätz­lich in der Ge­meinde zu ent­rich­ten, in der eine Be­triebsstätte be­steht. Das ist u. a. re­gelmäßig der Ort der Ge­schäfts­lei­tung, § 4 GewStG, §§ 12, 10 AO. Wie sonst im Steu­er­recht, dürfen selbst­verständ­lich auch in Be­zug auf die Ge­wer­be­steuer keine un­rich­ti­gen oder un­vollständi­gen An­ga­ben ge­genüber den Fi­nanz­behörden ge­macht wer­den, die zur Verkürzung von Steu­ern führen. An­sons­ten droht die Ge­fahr der straf­recht­li­chen Ver­fol­gung we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung nach § 370 AO.

Der­zeit prüfen ver­schie­dene Steu­er­fahn­dungs­stel­len lan­des­weit, ob Un­ter­neh­men hin­sicht­lich des Or­tes der Ge­schäfts­lei­tung zur Sen­kung der Ge­wer­be­steu­er­last fal­sche An­ga­ben ge­macht ha­ben und in den Städten mit sehr nied­ri­gem He­be­satz le­dig­lich „Brief­kas­ten­sitze“ vor­han­den sind, an de­nen ge­rade nicht der maßgeb­li­che Wille für die Ge­schäftsführung ge­bil­det wird.

Bei den Prüfun­gen der Steu­er­fahn­dun­gen wer­den in den kom­men­den Mo­na­ten si­cher­lich ins­be­son­dere die Un­ter­neh­men im Fo­kus ste­hen, die in den letz­ten Jah­ren ihre Ge­schäfts­sitze in Städte mit sehr nied­ri­gen He­besätzen ver­legt ha­ben. Aber auch bei den an­de­ren Un­ter­neh­men sind ent­spre­chende Kon­trol­len zu er­war­ten.

Vor die­sem Hin­ter­grund und der Tat­sa­che, dass be­reits ers­ter Er­mitt­lungs­ver­fah­ren mit einem sol­chen Tat­vor­wurf ein­ge­lei­tet wor­den sind, soll­ten Un­ter­neh­men in den be­trof­fe­nen „Nied­rig­steu­er­ge­mein­den“ un­be­dingt um­fas­send prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung mit dem nied­ri­gen He­be­satz tatsäch­lich ge­ge­ben und die An­ga­ben zum Ort der Ge­schäfts­lei­tung auch zu­tref­fend sind.

Bei ver­blei­ben­den Zwei­feln sollte in Be­tracht ge­zo­gen wer­den, den Sach­ver­halt in Form ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige ge­genüber den Fi­nanz­behörden of­fen­zu­le­gen.

Er­mitt­lun­gen we­gen ei­nes sol­chen Ver­dach­tes können sehr lang­wie­rig sein und ge­hen in al­ler Re­gel mit um­fang­rei­chen Durch­su­chungsmaßnah­men ein­her - sol­che Ri­si­ken können in Zwei­felsfällen mit ei­ner pro­ak­ti­ven Kon­takt­auf­nahme er­heb­lich re­du­ziert wer­den, zu­mal in Abhängig­keit zu der je­wei­li­gen Hin­ter­zie­hungshöhe er­heb­li­che Stra­fen für die Ver­ant­wort­li­chen dro­hen.

nach oben