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Neue Wege nach der Erbschaftsteuerreform

Am 14. Ok­to­ber 2016 hat der Bun­des­rat ei­ner rück­wir­ken­den Ge­set­zesände­rung des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes zum 1. Juli 2016 zu­ge­stimmt, mit der die Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen für die Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen um­fas­send geändert wur­den. Auch die Be­wer­tungs­vor­schrif­ten für Un­ter­neh­mens­vermögen wur­den - hier so­gar rück­wir­kend zum 1. Ja­nuar 2016 - geändert.
Von die­ser Ge­set­zesände­rung sind zahl­rei­che mit­telständi­sche Un­ter­neh­men be­trof­fen, bei de­nen ein Ge­ne­ra­ti­ons­wech­sel be­vor­steht. Ein­zel­hei­ten zu den Ge­set­zesände­run­gen und In­for­ma­tio­nen darüber, in wel­chen Fällen eine An­pas­sung der bis­he­ri­gen Nach­fol­ge­pla­nung, sei es im Hin­blick auf eine künf­tig be­ab­sich­tigte Schen­kung von Un­ter­neh­mens­vermögen oder bzgl. der An­pas­sung von Tes­ta­men­ten, er­for­der­lich ist. Zu­dem kann auch be­reits heute die An­pas­sung be­ste­hen­der Ge­sell­schafts­verträge emp­feh­lens­wert sein, um einen zusätz­li­chen Be­wer­tungs­ab­schlag bei künf­ti­gen Über­tra­gun­gen zu er­lan­gen.

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