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Steuerberatung

Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall

FG Baden-Württemberg v. 12.2.2020 - 7 K 3343/18 u.a.

Das FG hat sich vor­lie­gend mit den erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Fol­gen ei­ner Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung drei Jahre nach dem Erb­fall be­fasst. Da­bei ging es ins­be­son­dere darum, dass das auf einen Miter­ben über­tra­gene Hof­gut kurz nach der Aus­ein­an­der­set­zung veräußert wurde.

Der Sach­ver­halt:
In den bei­den Ver­fah­ren (7 K 3078/18 und 7 K 3343/18) klagt die Er­ben­ge­mein­schaft der im April 2015 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin. Diese war Al­lein­er­bin ih­res im März 2015 ver­stor­be­nen Va­ters. Ihre Mut­ter war be­reits 2009 ver­stor­ben. De­ren Er­ben wa­ren je­weils zur Hälfte die Erb­las­se­rin und ihr Va­ter. Zu die­sem Nach­lass gehörten ein an einen Drit­ten zur land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung ver­pach­te­tes Hof­gut so­wie ein Grundstück.

Das Fi­nanz­amt setzte die Grund­be­sitz­werte für das Grund­vermögen auf den Stich­tag Ja­nuar 2009 fest, den für das Grundstück i.H.v. 570.000 € und für das Hof­gut i.H.v. rd. 730.000 €. Diese Fest­stel­lungs­be­scheide wur­den an­ge­foch­ten. Erb­schaft­steuer wurde fest­ge­setzt. Im Mai 2012 schlos­sen die Erb­las­se­rin und ihr Va­ter einen Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zungs­ver­trag. Da­nach ging das Al­lein­ei­gen­tum des Grundstücks auf den Va­ter und des Hof­guts auf die Erb­las­se­rin über. Nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts führte die­ser Vor­gang zu ei­ner ge­misch­ten Schen­kung des Va­ters an die Erb­las­se­rin. Hier­ge­gen klagte die Er­ben­ge­mein­schaft (7 K 3078/18). Es liege keine ge­mischte Schen­kung vor. Die Be­tei­lig­ten seien von der Wert­gleich­heit des Grund­be­sit­zes aus­ge­gan­gen. Außer­dem sei die Be­rech­nung feh­ler­haft.

Im Juni 2012 veräußerte die Erb­las­se­rin das Hof­gut an einen frem­den Drit­ten für rd. 3,1 Mio. €. Dies führte dazu, dass das Fi­nanz­amt den Grund­be­sitz­wert des Hof­guts un­ter Berück­sich­ti­gung des Li­qui­da­ti­ons­werts änderte und zum Stich­tag Ja­nuar 2009 (Erb­fall) i.H.v. rd. 2 Mio. € und zum Zeit­punkt der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung i.H.v. rd. 2,1 Mio. € fest­stellte. Hier­ge­gen wurde Ein­spruch ein­ge­legt. So­dann änderte das Fi­nanz­amt die Erb­schaft­steu­er­be­scheide. Den Er­ben (Erb­las­se­rin und Va­ter) wurde je­weils hälf­tig der Grund­be­sitz­wert für das Grundstück und das Hof­gut so­wie in Be­zug auf das Hof­gut der Ver­scho­nungs­ab­schlag und der Ab­zugs­be­trag zu­ge­rech­net. Auch hier­ge­gen klagte die Er­ben­ge­mein­schaft (7 K 3343/18). Es seien we­der die Nach­lass­ge­genstände noch der Ver­scho­nungs­ab­schlag und der Ab­zugs­be­trag den Er­ben hälf­tig zu­zu­rech­nen, son­dern un­ter Berück­sich­ti­gung der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung seien das Hof­gut und die Vergüns­ti­gun­gen der Erb­las­se­rin und das Grundstück de­ren Va­ter zu­zu­rech­nen. In bei­den Ver­fah­ren machte die Er­ben­ge­mein­schaft außer­dem gel­tend, die an­ge­setz­ten Grund­be­sitz­werte seien zu hoch.

Das FG wies beide Kla­gen ab. Die Re­vi­sion zum BGH wurde im Ver­fah­ren 7 K 3343/18 zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Wert­ansätze wa­ren je­weils nicht zu überprüfen. Die ge­son­dert fest­ge­stell­ten Grund­be­sitz­werte sind für die Erb­schaft- bzw. Schen­kung­steu­er­fest­set­zung bin­dend. Die Fest­stel­lungs­be­scheide sind als Grund­la­gen­be­scheide ge­son­dert an­zu­fech­ten und in die­sen Ver­fah­ren die Grund­be­sitz­werte zu überprüfen.

+++ 7 K 3343/18 +++
Mit dem Tod der Mut­ter der Erb­las­se­rin sind die Erb­las­se­rin und ihr Va­ter je zur Hälfte Er­ben ge­wor­den und ih­nen da­her je­weils hälf­tig das Vermögen zu­zu­rech­nen. Et­was An­de­res er­gibt sich nicht aus § 13a Abs. 3 ErbStG a.F. Diese Norm führt nicht zu ei­ner ab­wei­chen­den Zu­ord­nung des begüns­tig­ten Ge­gen­stands zum Be­wer­tungs­stich­tag nach der Er­bquote, son­dern re­gelt, dass dem Er­wer­ber des begüns­tig­ten Vermögens die vollen Frei­beträge nach § 13a ErbStG zu­gu­te­kom­men. Der Ver­scho­nungs­ab­schlag und der Ab­zugs­be­trag ste­hen als Steu­er­vergüns­ti­gun­gen dem Er­ben zu, der das begüns­tigte Vermögen wei­ter­hin be­wirt­schaf­tet. Begüns­tigt ist auch die Ver­pach­tung des Hof­guts zur land- und forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung. Ver­pach­tet ha­ben die Erb­las­se­rin und ihr Va­ter. Hieran ändert die Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung nichts, auch wenn das Ge­setz keine zeit­li­che Grenze vor­gibt, bis wann die Tei­lung des Nach­las­ses statt­ge­fun­den ha­ben muss.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­langt eine zeit­nahe Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung. Dies ent­spricht dem Sinn und Zweck der Steu­er­vergüns­ti­gung. Nach der Ge­set­zes­begründung sol­len Ent­las­tun­gen für den Er­werb des begüns­tig­ten Vermögens vom Er­wer­ber für die Be­triebs­fortführung und den Er­halt von Ar­beitsplätzen ge­nutzt wer­den. Begüns­tigt wer­den soll, wer das Un­ter­neh­men tatsäch­lich fortführt. Dies wa­ren im Streit­fall die Erb­las­se­rin und ihr Va­ter. Die Erb­las­se­rin hatte kein In­ter­esse an der Fortführung des Un­ter­neh­mens. Dies be­legt ihr Ver­kauf des Hof­guts kurze Zeit nach der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung.

+++ 7 K 3078/18 +++
Die Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung führte zu ei­ner ge­misch­ten Schen­kung. Der höher­wer­ti­gen Leis­tung des Va­ters (Überg­abe sei­nes An­teils am Hof­gut) steht eine Ge­gen­leis­tung von ge­rin­ge­rem Wert (Er­halt ei­nes An­teils am Grundstück) ge­genüber. Ob­jek­tiv war der hin­ge­ge­bene An­teil des Va­ters we­sent­lich höher. Für die Wert­er­mitt­lung sind die zum Stich­tag der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung er­mit­tel­ten Werte maßge­bend. Diese sind bin­dend. Bei einem zeit­na­hen Ver­kauf des anläss­lich der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung er­wor­be­nen Ge­gen­stands ist der Li­qui­da­ti­ons­wert an­zu­set­zen. Bei ei­ner solch gra­vie­ren­den Dif­fe­renz der fest­ge­stell­ten Werte ist auch der sub­jek­tive Tat­be­stand zu be­ja­hen. Die Er­ben wuss­ten zum Zeit­punkt der Tei­ler­bau­sein­an­der­set­zung um das Wer­te­un­gleich­ge­wicht. Es war ih­nen klar, dass das Hof­gut in Kürze für über 3 Mio. € ver­kauft wer­den würde. Das Fi­nanz­amt hat die Schen­kung­steuer zu­tref­fend be­rech­net. Seit 1.1.2009 ori­en­tiert sich die Be­wer­tung von Grund­be­sitz an des­sen ge­mei­nen Wert. Der Wert der Be­rei­che­rung ist durch bloßen Ab­zug der Ge­gen­leis­tung vom Grund­be­sitz­wert des zu­ge­wand­ten Grund­be­sit­zes zu er­mit­teln.

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