Der Sachverhalt:
In den beiden Verfahren (7 K 3078/18 und 7 K 3343/18) klagt die Erbengemeinschaft der im April 2015 verstorbenen Erblasserin. Diese war Alleinerbin ihres im März 2015 verstorbenen Vaters. Ihre Mutter war bereits 2009 verstorben. Deren Erben waren jeweils zur Hälfte die Erblasserin und ihr Vater. Zu diesem Nachlass gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück.
Das Finanzamt setzte die Grundbesitzwerte für das Grundvermögen auf den Stichtag Januar 2009 fest, den für das Grundstück i.H.v. 570.000 € und für das Hofgut i.H.v. rd. 730.000 €. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Im Mai 2012 schlossen die Erblasserin und ihr Vater einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf den Vater und des Hofguts auf die Erblasserin über. Nach Auffassung des Finanzamts führte dieser Vorgang zu einer gemischten Schenkung des Vaters an die Erblasserin. Hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (7 K 3078/18). Es liege keine gemischte Schenkung vor. Die Beteiligten seien von der Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen. Außerdem sei die Berechnung fehlerhaft.
Im Juni 2012 veräußerte die Erblasserin das Hofgut an einen fremden Dritten für rd. 3,1 Mio. €. Dies führte dazu, dass das Finanzamt den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zum Stichtag Januar 2009 (Erbfall) i.H.v. rd. 2 Mio. € und zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung i.H.v. rd. 2,1 Mio. € feststellte. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Sodann änderte das Finanzamt die Erbschaftsteuerbescheide. Den Erben (Erblasserin und Vater) wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Auch hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (7 K 3343/18). Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen der Erblasserin und das Grundstück deren Vater zuzurechnen. In beiden Verfahren machte die Erbengemeinschaft außerdem geltend, die angesetzten Grundbesitzwerte seien zu hoch.
Das FG wies beide Klagen ab. Die Revision zum BGH wurde im Verfahren 7 K 3343/18 zugelassen.
Die Gründe:
Die Wertansätze waren jeweils nicht zu überprüfen. Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte sind für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Die Feststellungsbescheide sind als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten und in diesen Verfahren die Grundbesitzwerte zu überprüfen.
+++ 7 K 3343/18 +++
Mit dem Tod der Mutter der Erblasserin sind die Erblasserin und ihr Vater je zur Hälfte Erben geworden und ihnen daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus § 13a Abs. 3 ErbStG a.F. Diese Norm führt nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag nach der Erbquote, sondern regelt, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zugutekommen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stehen als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschaftet. Begünstigt ist auch die Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Verpachtet haben die Erblasserin und ihr Vater. Hieran ändert die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben muss.
Die Finanzverwaltung verlangt eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollen Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Dies waren im Streitfall die Erblasserin und ihr Vater. Die Erblasserin hatte kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens. Dies belegt ihr Verkauf des Hofguts kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.
+++ 7 K 3078/18 +++
Die Teilerbauseinandersetzung führte zu einer gemischten Schenkung. Der höherwertigen Leistung des Vaters (Übergabe seines Anteils am Hofgut) steht eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv war der hingegebene Anteil des Vaters wesentlich höher. Für die Wertermittlung sind die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung ermittelten Werte maßgebend. Diese sind bindend. Bei einem zeitnahen Verkauf des anlässlich der Teilerbauseinandersetzung erworbenen Gegenstands ist der Liquidationswert anzusetzen. Bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht. Es war ihnen klar, dass das Hofgut in Kürze für über 3 Mio. € verkauft werden würde. Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer zutreffend berechnet. Seit 1.1.2009 orientiert sich die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinen Wert. Der Wert der Bereicherung ist durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln.
Das FG hat sich vorliegend mit den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach dem Erbfall befasst. Dabei ging es insbesondere darum, dass das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wurde.