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Fondsanteile: Keine Berücksichtigung von Aktiengewinn-Korrekturposten

Der BFH hat es ab­ge­lehnt, im Jahr 2002 auf Fonds­ebene rea­li­sierte Ak­ti­en­veräußerungs­ver­luste bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­er­geb­nis­ses auf An­le­ge­re­bene bei Rück­gabe der Fonds­an­teile im Jahr 2005 durch einen Ak­ti­en­ge­winn-Kor­rek­tur­pos­ten steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Hintergrund der Entscheidung

Der Streit­ge­gen­stand der Ak­ti­en­ge­winn-Kor­rek­tur­pos­ten geht ur­sprüng­lich auf die STEKO-Recht­spre­chung des EuGH vom 22.01.2009 (Rs. C-377/07) zurück, nach der ausländi­sche Ak­ti­en­ver­luste in 2001 - ent­ge­gen den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zur Ab­schaf­fung des An­rech­nungs­ver­fah­rens in Deutsch­land - auf Grund ei­nes Ver­stoßes ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit (noch) steu­er­wirk­sam wa­ren. Das EuGH-Ur­teil wurde im Be­reich der Fonds­an­lage ergänzt bzw. über­la­gert von dem Be­schluss des BVerfG vom 17.12.1013 (Az. 1 BvL 5/08), wel­cher die Nich­tig­keit von § 43 Abs. 18 KAGG fest­stellte. Diese An­wen­dungs­vor­schrift sah vor, dass der Ende 2003 ein­geführte § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F. des sog. Korb II-Ge­set­zes auf alle noch nicht be­standskräfti­gen Fest­set­zun­gen an­zu­wen­den war, so dass sich die Wir­kung bis zurück auf das Jahr 2001 er­streckte. Mit dem Satz 2 sollte - aus Sicht des Ge­setz­ge­bers klar­stel­lend - geändert wer­den, dass auf Fonds­ebene er­zielte Ak­ti­en­ver­luste wie in der Di­rekt­an­lage nach Ab­schaf­fung des An­rech­nungs­ver­fah­rens nicht steu­er­wirk­sam sein sol­len. Durch die Fest­stel­lung der Nich­tig­keit der An­wen­dungs­vor­schrift durch das BVerfG mus­ste § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG ein­fach­ge­setz­lich aus­ge­legt wer­den und der BFH kam zu dem Er­geb­nis, dass die Vor­schrift Ak­ti­en­ver­luste nicht er­fasst, so dass diese auf Fonds­ebene steu­er­wirk­sam und da­her aus dem Ak­ti­en­ge­winn her­aus­zu­rech­nen sind. Dies ge­schieht über sog. Ak­ti­en­ge­winn-Kor­rek­tur­pos­ten. Bei Berück­sich­ti­gung die­ser Kor­rek­tur­pos­ten können Ak­ti­en­ver­luste der Fonds­ebene je nach be­trof­fe­nem Jahr durch den An­le­ger bei Ver­kauf oder Rück­gabe der Fonds­an­teile auf An­le­ge­re­bene berück­sich­tigt wer­den. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat mit BMF-Schrei­ben vom 25.07.2016 zu der The­ma­tik Stel­lung ge­nom­men.

BFH klärt Schicksal von Aktienverlusten aus 2002

Of­fen blieb al­ler­dings, ob im Jahr 2002 er­zielte Ak­ti­en­ver­luste auf Fonds­ebene bei Veräußerung oder Rück­gabe der Fonds­an­teile auf An­le­ge­re­bene auch ab dem Jahr 2003 berück­sich­tigt wer­den können. Dem er­teilt der BFH nun mit Ur­teil vom 29.09.2021 (Az. I R 40/17, veröff­ent­licht am 03.03.2022) eine Ab­sage.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist der be­sitz­zeit­an­tei­lige An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winn auf den Zeit­punkt der Rück­gabe zu er­mit­teln und be­stimmt sich nach der zu die­sem Zeit­punkt gel­ten­den Rechts­lage. Aus der Er­mitt­lung und Veröff­ent­li­chung des Ak­ti­en­ge­winns könne eine ir­gend ge­ar­tete Bin­dung der für die Er­mitt­lung des be­sitz­zeit­an­tei­li­gen An­le­ger-Ak­ti­en­ge­winns für im Jahr 2005 er­fol­gende An­teilsrück­ga­ben nicht ab­ge­lei­tet wer­den. § 8 In­vStG 2004 a.F. (und nicht die Vorgänger­vor­schrift) sei auf alle nach dem 31.12.2003 statt­fin­den­den An­teilsrück­ga­ben oder -veräußerun­gen an­zu­wen­den. Mit die­ser Ent­schei­dung sei im Streit­fall we­der eine "echte" noch eine "un­echte" Rück­wir­kung ver­bun­den. Al­lein aus dem Um­stand, dass bei ei­ner hy­po­the­ti­schen Veräußerung oder Rück­gabe der Fonds­an­teile noch im Jahr 2002 ein ne­ga­ti­ver Ak­ti­en­ge­winn nach dem sei­ner­zeit an­zu­wen­den­den § 40a Abs. 1 KAGG nicht den Fol­gen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG un­ter­wor­fen wor­den wäre, könne der Kläger kein ge­schütz­tes Ver­trauen ab­lei­ten.

Praktische Auswirkungen

Mit dem Ur­teil wer­den die Hoff­nun­gen in­sti­tu­tio­nel­ler An­le­ger auf einen gu­ten Aus­gang die­ser Frage bei Rea­li­sie­rung auf An­le­ge­re­bene ab dem Jahr 2004 und später enttäuscht. Das Ur­teil wird man bei der Er­mitt­lung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns zum 31.12.2017 be­ach­ten müssen.

Noch of­fen ist der Aus­gang des Be­schlus­ses des BFH vom 23.10.2019 (Az. XI R 43/18), mit dem die Ent­schei­dung des BVerfG darüber ein­ge­holt wird, ob die Vor­schrift des § 43 Abs. 18 KAGG, wel­che die An­wen­dung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F. des sog. Korb II-Ge­set­zes auf alle noch nicht be­standskräfti­gen Fest­set­zun­gen an­ord­net, in­folge des Ver­stoßes ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­ver­bot in­so­weit ver­fas­sungs­wid­rig ist, als sie sich auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003 be­zieht. In dem zu ent­schei­den­den Fall geht es um die Veräußerung von Fonds­an­tei­len auf An­le­ge­re­bene im Mai 2003. Der BFH ver­tritt in dem Vor­la­ge­be­schluss die Auf­fas­sung, dass der Ver­trau­ens­schutz erst in dem Zeit­punkt des öff­ent­lich be­kannt ge­wor­de­nen Ge­setz­ent­wurfs des Korb II-Ge­set­zes der Bun­des­re­gie­rung vom 15.08.2003 er­schüttert wurde und so­mit die Rück­wir­kung der o.g. Vor­schrift auf vor die­sem Zeit­punkt er­folgte Dis­po­si­tio­nen ver­fas­sungs­wid­rig sei.

Au­tor: Marco Brink­mann

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