Der Sachverhalt:
Die Kläger sind ehemalige Kommanditisten der beigeladenen X-GmbH & Co. KG, die sich seit Juni 2004 in Liquidation befindet. Die Beigeladene war 1995 gegründet worden. Ihr Geschäftsgegenstand war der Erwerb und die Vermietung (Leasing) beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Geschäftsbesorgungen und sonstigen Maßnahmen.
Das Finanzamt versagte die begehrte Tarifbegünstigung mit der Begründung, die Vermietung sowie der An- und Verkauf von Wirtschaftsgütern auf Ebene der Fondsgesellschaften sei aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer unternehmerischen Tätigkeit verklammert. Dies führe letztlich dazu, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile den laufenden Einkünften zuzuordnen seien. Das FG wies die hiereggen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Entgegen der Auffassung von Finanzbehörde und FG hatten die Kläger im Streitjahr 2003 aus der Veräußerung ihrer gesamten Kommanditanteile keinen laufenden Gewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigt war.
Ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr.1 EStG unterliegt der Tarifbegünstigung nur, wenn er "außerordentlich" ist. Dies setzt eine atypische Zusammenballung voraus. Danach müssen alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit - wie z.B. in einem gesamten Mitunternehmeranteil (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) - angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Soweit im vorliegenden Fall die Gewinne aus der Veräußerung der gesamten Kommanditanteile der Steuerpflichtigen betroffen waren, lagen demnach tarifbegünstigte Gewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG vor.
Die vom Finanzamt vorgenommene Wertung, wonach der Verkauf des Anlagevermögens auf Ebene der Personengesellschaft ein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit ist, weshalb eine Tarifbegünstigung ausgeschlossen wäre, setzt in Bezug auf den Streitfall voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der Anlagegüter durch die Gesellschaft zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Eine derartige Verklammerung ist nur dann anzunehmen, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann.
Der "Verklammerungswirkung" kommt auch dann Bedeutung zu, wenn - anders als im Streitfall - die Frage zu beurteilen ist, ob mit dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeübt, insbesondere die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Bejaht man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, kann daraus abgeleitet werden, dass die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich nach dem Geschäftskonzept die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt.
Daraus lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Nur dann ist es gerechtfertigt, auch den letzten Akt - die Veräußerungshandlungen - aufgrund der Einheitlichkeit der Tätigkeit der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verklammerung nicht vor, denn die Fondsgesellschaften hatten in ihren Prospekten auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hat. Diesem Umstand kommt eine weichenstellende Indizwirkung zu. Denn er spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung von Veräußerungserlösen hätte erzielt werden können.
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