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Forex-Handel: Kein Ersatz für entstandene Verluste

OLG Hamm 30.5.2018, 12 U 95/16

Beim au­to­ma­ti­sier­ten In­ter­nethan­del mit Fi­nanz­pro­duk­ten mit­tels ei­ner Soft­ware (Forex-Han­del) liegt ein Ei­gen­han­del des­je­ni­gen vor, der über die grund­le­gen­den Ein­stel­lun­gen und Vor­ga­ben ent­schei­det.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger macht ge­gen den be­klag­ten Kauf­mann Scha­dens­er­satz­an­sprüche im Hin­blick auf Ver­luste gel­tend, die ihm beim sog. Forex-Han­del ent­stan­den sind. Ver­ein­ba­rungs­gemäß stellte der Be­klagte dem Kläger im Sep­tem­ber 2013 eine von ihm ent­wi­ckelte Soft­ware (Ex­pert Ad­vi­sor) für den au­to­ma­ti­schen Han­del mit Währun­gen im De­vi­sen­markt (Forex-Han­del) zur Verfügung. Der Ver­trag der Par­teien sieht eine Be­tei­li­gung des Be­klag­ten am Ge­winn des Klägers vor und weist auf das Ri­siko ei­nes Ka­pi­tal­ver­lus­tes hin, der bis zum "To­tal­ver­lust" ge­hen könne.

Der Kläger zahlte so­dann auf ein von ihm bei ei­ner Bank eröff­ne­tes Konto 224.000 € ein. Mit dem Geld wur­den in der Fol­ge­zeit un­ter Ein­schal­tung ei­nes Bro­kers und un­ter Nut­zung der vom Be­klag­ten zur Verfügung ge­stell­ten Soft­ware De­vi­sen­ge­schäfte vor­ge­nom­men. Dazu öff­nete und schloss die Soft­ware un­ter Berück­sich­ti­gung vom Kläger vor­ge­ge­be­ner Ein­stel­lun­gen ver­schie­dene Po­si­tio­nen. Ge­schlos­sene Po­si­tio­nen rea­li­sier­ten in der Re­gel einen Ge­winn. Bei of­fe­nen Po­si­tio­nen (sog. Floa­ting-Po­si­tio­nen) war noch nicht geklärt, ob sie sich po­si­tiv oder ne­ga­tiv ent­wi­ckeln würden.

Das Ver­trags­verhält­nis der Par­teien en­dete Ende 2014. Zu die­ser Zeit wa­ren auf dem Konto des Klägers noch 11.000 € ver­blie­ben. Aus ge­schlos­se­nen Po­si­tio­nen hatte der Kläger nach Ab­zug des Ver­trags­an­teils des Be­klag­ten einen Ge­winn von rd.. 53.000 € er­zielt. Die bei Ver­trags­ende of­fe­nen Po­si­tio­nen er­ga­ben nach der Dar­stel­lung des Klägers in der End­ab­rech­nung einen Ver­lust i.H.v. rd. 160.000 €. Den Aus­gleich die­ses Ver­lus­tes ver­langt der Kläger vom Be­klag­ten im Wege des Scha­dens­er­sat­zes.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger ste­hen aus dem Ver­trags­verhält­nis der Par­teien keine Scha­dens­er­satz­an­sprüche zu.

Dem über die Ver­mie­tung der Soft­ware ab­ge­schlos­se­nen schrift­li­chen Ver­trag zu­folge ob­lag dem Be­klag­ten nur die In­stal­la­tion, Über­wa­chung und Ak­tua­li­sie­rung der Soft­ware. Die Soft­ware nahm dann auf­grund ih­rer Pro­gram­mie­rung und vor­ge­ge­be­ner Grund­ein­stel­lun­gen ei­genständig Käufe und Verkäufe vor. Diese sind als Ei­gen­ge­schäfte des Klägers an­zu­se­hen. Ver­trags­pflich­ten hat der Be­klagte in­so­weit nicht ver­letzt.

Die­ser Ver­trag zwi­schen den Par­teien ist auch wirk­sam. Der Be­klagte hat ins­be­son­dere nicht un­ter Ver­stoß ge­gen die Vor­schrif­ten des KWG ohne Er­laub­nis ge­werbsmäßig Kre­dit­ge­schäfte getätigt. Der vom Kläger in die­sem Zu­sam­men­hang gerügte Ge­set­zes­ver­stoß, der im Übri­gen auch nicht zur Nich­tig­keit des ein­zel­nen Kre­dit­ge­schäfts führt, konnte be­reits nicht fest­ge­stellt wer­den. Der Kläger hat auch nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass der Be­klagte ge­werbsmäßig eine Fi­nanz­port­fo­lio-Ver­wal­tung be­trie­ben hat. Von mögli­chen Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen ist die - hier an­zu­neh­mende - reine Ver­mie­tung ab­zu­gren­zen.

Dass der Be­klagte dem Kläger über den schrift­li­chen Ver­trags­text hin­aus­ge­hend Ren­di­ten zu­ge­si­chert oder ihm beim Ver­trags­schluss fal­sche Auskünfte zur ver­mie­te­ten Soft­ware oder zum Forex-Han­del er­teilt hätte, konnte der Kläger nicht nach­wei­sen. Der Kläger konnte auch nicht im Ein­zel­nen vor­tra­gen und nach­wei­sen, dass der Be­klagte ohne seine Zu­stim­mung durch den Ein­griff in die Soft­ware ma­nu­ell De­vi­sen­ge­schäfte getätigt oder vom Kläger vor­ge­ge­bene Grund­ein­stel­lun­gen verändert hätte.

Schließlich steht dem Kläger auch kein de­lik­ti­scher Scha­dens­er­satz­an­spruch auf­grund der Ver­let­zung ei­nes ihm schützen­den Ge­set­zes zu, weil ein Ver­stoß des Be­klag­ten ge­gen das KWG nicht fest­zu­stel­len ist.

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