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Form der Lego-Figuren bleibt Gemeinschaftsmarke

EuG 16.6.2015, T-395/14 u.a.

Das EuG hat die Ein­tra­gung der Form der Lego-Fi­gu­ren als Ge­mein­schafts­marke bestätigt. Es han­delt sich dem­nach nicht um Zei­chen, die aus­schließlich aus der Form be­ste­hen, die durch die Art der Ware selbst be­dingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Er­rei­chung ei­ner tech­ni­schen Wir­kung er­for­der­lich ist.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 2000 ließ die Ge­sell­schaft Lego Ju­ris beim Har­mo­ni­sie­rungs­amt für den Bin­nen­markt (HABM) eine drei­di­men­sio­nale Ge­mein­schafts­mar­ken u.a. für Spiele und Spiel­zeuge ein­tra­gen. Da­bei han­delt es sich um kleine Lego-Fi­gu­ren mit dreh­ba­rem Kopf so­wie be­weg­li­chen Bei­nen und Ar­men mit Händen, die an ei­ni­gen Stel­len mit an­de­ren Lego-Pro­duk­ten zu­sam­men­ge­klippt wer­den können.

Best Lock, eine kon­kur­rie­rende Ge­sell­schaft, die ähn­li­che Fi­gu­ren ver­wen­det, be­an­tragte die Nich­ti­gerklärung die­ser Mar­ken, da die Form der Ware durch ihre Art selbst - nämlich ihre Ei­gen­schaft, zu Spiel­zwe­cken mit an­de­ren in­ein­an­der steck­ba­ren Bau­stei­nen zu­sam­men­ge­setzt wer­den zu können - be­dingt sei. Die in Rede ste­hen­den Spiel­fi­gu­ren ent­sprächen zu­dem so­wohl als Gan­zes als auch in ih­ren De­tails tech­ni­schen Lösun­gen - nämlich der Ver­bin­dung mit an­de­ren Bau­stei­nen. Das HABM wies die Nich­tig­keits­anträge von Best Lock zurück.

Das EuG wies die ge­gen die Ent­schei­dun­gen des HABM ge­rich­te­ten Kla­gen ab. Ge­gen die Ent­schei­dun­gen kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach der Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Das HABM hat die be­an­tragte Nich­ti­gerklärung der Mar­ken zu Recht ab­ge­lehnt.

Nach der Ver­ord­nung über die Ge­mein­schafts­marke können Zei­chen, die aus­schließlich aus der Form be­ste­hen, die durch die Art der Ware selbst be­dingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Er­rei­chung ei­ner tech­ni­schen Wir­kung er­for­der­lich ist, nicht als Ge­mein­schafts­marke ein­ge­tra­gen wer­den. Die dem­ent­spre­chende Rüge, die Form der Lego-Fi­gu­ren sei durch ihre Art selbst be­dingt, ist un­zulässig. Best Lock hat in­so­weit kein Ar­gu­ment zur Stützung die­ses Vor­brin­gens an­geführt und nicht dar­ge­tan, dass die Erwägun­gen des HABM hierzu feh­ler­haft sind.

Hin­sicht­lich der Rüge, die Form der Ware sei zur Er­rei­chung ei­ner tech­ni­schen Wir­kung er­for­der­lich, ist fest­zu­stel­len, dass of­fen­sicht­lich keine tech­ni­sche Wir­kung mit der Form der cha­rak­te­ris­ti­schen Be­stand­teile der Fi­gu­ren (Kopf, Körper, Arm und Bein) ver­bun­den ist oder sich dar­aus er­gibt, da diese Be­stand­teile je­den­falls keine Ver­bin­dung mit in­ein­an­der steck­ba­ren Bau­stei­nen ermögli­chen. Darüber hin­aus lässt sich al­lein aus der gra­fi­schen Dar­stel­lung der Ver­tie­fun­gen un­ter den Füßen, der Hin­ter­seite der Beine, der Hände und des Kon­takts auf dem Kopf nicht ab­lei­ten, ob diese Be­stand­teile eine tech­ni­sche Funk­tion (wie die Möglich­keit, mit an­de­ren Be­stand­tei­len zu­sam­men­ge­setzt zu wer­den) ha­ben, bzw. worin diese bestünde.

Es kann auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Form der in Rede ste­hen­den Fi­gu­ren als sol­che und ins­ge­samt er­for­der­lich ist, um das Zu­sam­men­set­zen mit in­ein­an­der steck­ba­ren Bau­stei­nen zu ermögli­chen: Die "Wir­kung" die­ser Form be­steht nämlich le­dig­lich darin, mensch­li­che Züge zu ver­lei­hen; dass die in Rede ste­hende Fi­gur eine Per­son dar­stellt und von einem Kind in einem ent­spre­chen­den spie­le­ri­schen Rah­men ver­wen­det wer­den kann, lässt sich nicht als "tech­ni­sche Wir­kung" ein­stu­fen. Also sind die Form­mer­kmale der in Rede ste­hen­den Fi­gu­ren nicht zur Er­rei­chung ei­ner tech­ni­schen Wir­kung er­for­der­lich.

Link­hin­weis:

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