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Steuerberatung

Forschungsförderung made in Germany

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 22.5.2019 einen Ge­setz­ent­wurf für eine steu­er­li­che For­schungsförde­rung auf den Weg ge­bracht. Die For­schungsförde­rung soll den Un­ter­neh­mens­stand­ort Deutsch­land stärken und wachs­tums­freund­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für In­ves­to­ren schaf­fen.

Vor al­lem aber soll sie kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men dazu brin­gen, ver­mehrt in For­schung und Ent­wick­lung zu in­ves­tie­ren. Dafür ist es auch höchste Zeit: Zur Stärkung des In­ves­ti­ti­ons­stand­orts Deutsch­lands for­dern Ver­tre­ter aus Wirt­schaft und Wis­sen­schaft schon lange eine For­schungsförde­rung in Deutsch­land.

Forschungsförderung made in Germany© iStock

Er­fol­gen soll die Förde­rung in Form ei­ner di­rek­ten Zah­lung von Förder­gel­dern an for­schende Un­ter­neh­men. Dazu soll ein ei­genständi­ges For­schungs­zu­la­gen­ge­setz ne­ben dem Ein­kom­men- und Körper­schaft­steu­er­ge­setz ein­geführt wer­den, das im Grund­satz für alle in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men glei­chermaßen gilt. Für die Pra­xis ist das zunächst ein­mal er­freu­lich, denn die al­ter­na­tiv be­ste­hen­den Möglich­kei­ten ei­ner Min­de­rung der steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage oder ei­ner Steu­er­gut­schrift im Rah­men der Ver­an­la­gung der Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer brin­gen ten­den­zi­ell eine größere Kom­ple­xität und eine schwie­ri­gere Hand­ha­bung mit sich und führen zu­dem in Ver­lust­pha­sen nicht zu Ent­las­tungs­ef­fek­ten.

Doch was dürfen Un­ter­neh­men nun tatsäch­lich an Un­terstützung er­war­ten? Im Kern können for­schende Un­ter­neh­men eine For­schungs­zu­lage von 25 % des for­schungs- und ent­wick­lungs­be­zo­ge­nen Per­so­nal­auf­wands be­an­tra­gen. Ein sol­cher An­trag ist möglich für Per­so­nal­auf­wen­dun­gen von bis zu 2 Mio. Euro jähr­lich. So­mit beträgt die For­schungs­zu­lage ma­xi­mal 500.000 Euro pro Jahr. Da­mit dürfte die Zu­lage tatsäch­lich be­son­ders für klei­nere Un­ter­neh­men at­trak­tiv sein. Großun­ter­neh­men mit For­schungs­pro­jek­ten im mehr­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­reich können die Zu­lage aber ebenso „mit­neh­men“, denn auf Größe und Zweck des Un­ter­neh­mens kommt es für die In­an­spruch­nahme der neuen Förde­rung ebenso we­nig an wie auf die je­wei­lige Ge­winn­si­tua­tion.

In den Ge­nuss der For­schungsförde­rung kom­men Un­ter­neh­men, wenn sie in der Grund­la­gen­for­schung, der an­ge­wand­ten For­schung oder der ex­pe­ri­men­tel­len Ent­wick­lung tätig sind. Zu­dem muss die Förderfähig­keit des je­wei­li­gen For­schungs­pro­jekts behörd­lich be­schei­nigt wer­den. Die Be­schei­ni­gung kann auch schon vor Pro­jekt­be­ginn ein­ge­holt wer­den. Das kommt Un­ter­neh­men ent­ge­gen, da sie so Pla­nungs­si­cher­heit für ihre Pro­jekt­fi­nan­zie­rung er­hal­ten und die For­schungs­zu­lage in Abhängig­keit von ih­ren bud­ge­tier­ten pro­jekt­be­zo­ge­nen Per­so­nal­auf­wen­dun­gen ein­kal­ku­lie­ren können. Wel­che Behörde für die Fest­stel­lung der Förderfähig­keit künf­tig zuständig sein wird, ist bis­lang al­ler­dings noch nicht be­kannt.

Für den An­trag auf For­schungsförde­rung braucht es ne­ben der Be­schei­ni­gung der Förderfähig­keit des in­di­vi­du­el­len Pro­jekts vor al­lem ge­naue Auf­stel­lun­gen zu den tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Per­so­nal­kos­ten, für die eine Förde­rung be­an­tragt wird. Hier wird be­son­dere Sorg­falt ge­bo­ten sein, denn die Fi­nanz­ver­wal­tung wird al­ler Vor­aus­sicht nach ausführ­li­che stun­den­ba­sierte Auf­stel­lun­gen ver­lan­gen, die den for­schungs- und ent­wick­lungs­be­zo­ge­nen Ein­satz der ein­zel­nen Pro­jekt­mit­ar­bei­ter im De­tail be­le­gen. Eine reine Zu­ord­nung ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter zur For­schungs- und Ent­wick­lungs­ab­tei­lung und ein „pau­scha­ler“ An­satz von Gehältern wird nicht aus­rei­chend sein.

Das Ge­setz muss noch den Bun­des­tag und den Bun­des­rat pas­sie­ren, was dem Ver­neh­men nach im Ok­to­ber bzw. No­vem­ber die­ses Jah­res er­fol­gen soll. Der Bun­des­rat hat in sei­ner Stel­lung­nahme vom 28.6.2019 je­doch be­reits Nach­bes­se­rungs­be­darf an­ge­mel­det. So wird insb. kri­ti­siert, dass Kos­ten der Auf­trags­for­schung nach dem ak­tu­el­len Ge­setz­ent­wurf nicht bei der Be­rech­nung der For­schungs­zu­lage für den Auf­trag­ge­ber berück­sich­tigt wer­den können, ob­wohl der Auf­trag­ge­ber das wirt­schaft­li­che Ri­siko trägt. Zwar können grundsätz­lich die Auf­trag­neh­mer die For­schungs­zu­lage be­an­tra­gen. Im Falle ei­ner Ko­ope­ra­tion mit ei­ner nicht steu­er­pflich­ti­gen For­schungs­ein­rich­tung, z. B. ei­ner Uni­ver­sität, läuft dies aber ins Leere, da steu­er­be­freite Ein­rich­tun­gen nicht in den Ge­nuss der For­schungs­zu­lage kom­men.

Förderfähig sind nur Pro­jekte, mit de­nen nach In­kraft­tre­ten des For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes be­gon­nen wird. Eine Förde­rung wird auch erst für nach dem 31.12.2019 aus­ge­zahl­ten Per­so­nal­auf­wand gewährt. Wie al­ler­dings ein­zelne Pro­jekte von­ein­an­der ab­zu­gren­zen sind bzw. wann ein Pro­jekt als be­gon­nen oder als ab­ge­schlos­sen gilt, ist dem Ge­setz­ent­wurf bis­lang nicht zu ent­neh­men. In je­dem Fall dro­hen Kon­flikte mit dem Fi­nanz­amt, wenn „Mi­les­to­nes“ von­ein­an­der ab­zu­gren­zen­der Pro­jekte nicht mit ent­spre­chend de­tail­lier­ter Do­ku­men­ta­tion nach­ge­wie­sen wer­den können. Un­ter­neh­men soll­ten den wei­te­ren Ver­fah­ren­sab­lauf zum For­schungs­zu­la­gen­ge­setz je­den­falls ge­nau ver­fol­gen - um nicht viel­leicht we­gen ei­nes schlech­ten Ti­mings des Pro­jekt­be­ginns die For­schungs­zu­lage zu ver­schen­ken. 

Ins­ge­samt ist die steu­er­li­che For­schungsförde­rung ein Schritt in die rich­tige Rich­tung. Sie kann mit Si­cher­heit für viele Un­ter­neh­men einen An­reiz zur In­ten­si­vie­rung ih­res En­ga­ge­ments im For­schungs- und Ent­wick­lungs­be­reich dar­stel­len. „Ein­fach ad­mi­nis­trier­bar“, wie im Ge­setz­ent­wurf be­haup­tet, dürfte die For­schungs­zu­lage aber an­ge­sichts um­fang­rei­cher An­trags- und Do­ku­men­ta­ti­ons­er­for­der­nisse vor al­lem für die Ziel­gruppe der klei­nen und mit­tel­großen Un­ter­neh­men kaum sein. 

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