Vor allem aber soll sie kleine und mittlere Unternehmen dazu bringen, vermehrt in Forschung und Entwicklung zu investieren. Dafür ist es auch höchste Zeit: Zur Stärkung des Investitionsstandorts Deutschlands fordern Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft schon lange eine Forschungsförderung in Deutschland.
Erfolgen soll die Förderung in Form einer direkten Zahlung von Fördergeldern an forschende Unternehmen. Dazu soll ein eigenständiges Forschungszulagengesetz neben dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz eingeführt werden, das im Grundsatz für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt. Für die Praxis ist das zunächst einmal erfreulich, denn die alternativ bestehenden Möglichkeiten einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage oder einer Steuergutschrift im Rahmen der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bringen tendenziell eine größere Komplexität und eine schwierigere Handhabung mit sich und führen zudem in Verlustphasen nicht zu Entlastungseffekten.
Doch was dürfen Unternehmen nun tatsächlich an Unterstützung erwarten? Im Kern können forschende Unternehmen eine Forschungszulage von 25 % des forschungs- und entwicklungsbezogenen Personalaufwands beantragen. Ein solcher Antrag ist möglich für Personalaufwendungen von bis zu 2 Mio. Euro jährlich. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500.000 Euro pro Jahr. Damit dürfte die Zulage tatsächlich besonders für kleinere Unternehmen attraktiv sein. Großunternehmen mit Forschungsprojekten im mehrstelligen Millionenbereich können die Zulage aber ebenso „mitnehmen“, denn auf Größe und Zweck des Unternehmens kommt es für die Inanspruchnahme der neuen Förderung ebenso wenig an wie auf die jeweilige Gewinnsituation.
In den Genuss der Forschungsförderung kommen Unternehmen, wenn sie in der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung oder der experimentellen Entwicklung tätig sind. Zudem muss die Förderfähigkeit des jeweiligen Forschungsprojekts behördlich bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann auch schon vor Projektbeginn eingeholt werden. Das kommt Unternehmen entgegen, da sie so Planungssicherheit für ihre Projektfinanzierung erhalten und die Forschungszulage in Abhängigkeit von ihren budgetierten projektbezogenen Personalaufwendungen einkalkulieren können. Welche Behörde für die Feststellung der Förderfähigkeit künftig zuständig sein wird, ist bislang allerdings noch nicht bekannt.
Für den Antrag auf Forschungsförderung braucht es neben der Bescheinigung der Förderfähigkeit des individuellen Projekts vor allem genaue Aufstellungen zu den tatsächlich angefallenen Personalkosten, für die eine Förderung beantragt wird. Hier wird besondere Sorgfalt geboten sein, denn die Finanzverwaltung wird aller Voraussicht nach ausführliche stundenbasierte Aufstellungen verlangen, die den forschungs- und entwicklungsbezogenen Einsatz der einzelnen Projektmitarbeiter im Detail belegen. Eine reine Zuordnung einzelner Mitarbeiter zur Forschungs- und Entwicklungsabteilung und ein „pauschaler“ Ansatz von Gehältern wird nicht ausreichend sein.
Das Gesetz muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, was dem Vernehmen nach im Oktober bzw. November dieses Jahres erfolgen soll. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28.6.2019 jedoch bereits Nachbesserungsbedarf angemeldet. So wird insb. kritisiert, dass Kosten der Auftragsforschung nach dem aktuellen Gesetzentwurf nicht bei der Berechnung der Forschungszulage für den Auftraggeber berücksichtigt werden können, obwohl der Auftraggeber das wirtschaftliche Risiko trägt. Zwar können grundsätzlich die Auftragnehmer die Forschungszulage beantragen. Im Falle einer Kooperation mit einer nicht steuerpflichtigen Forschungseinrichtung, z. B. einer Universität, läuft dies aber ins Leere, da steuerbefreite Einrichtungen nicht in den Genuss der Forschungszulage kommen.
Förderfähig sind nur Projekte, mit denen nach Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes begonnen wird. Eine Förderung wird auch erst für nach dem 31.12.2019 ausgezahlten Personalaufwand gewährt. Wie allerdings einzelne Projekte voneinander abzugrenzen sind bzw. wann ein Projekt als begonnen oder als abgeschlossen gilt, ist dem Gesetzentwurf bislang nicht zu entnehmen. In jedem Fall drohen Konflikte mit dem Finanzamt, wenn „Milestones“ voneinander abzugrenzender Projekte nicht mit entsprechend detaillierter Dokumentation nachgewiesen werden können. Unternehmen sollten den weiteren Verfahrensablauf zum Forschungszulagengesetz jedenfalls genau verfolgen - um nicht vielleicht wegen eines schlechten Timings des Projektbeginns die Forschungszulage zu verschenken.
Insgesamt ist die steuerliche Forschungsförderung ein Schritt in die richtige Richtung. Sie kann mit Sicherheit für viele Unternehmen einen Anreiz zur Intensivierung ihres Engagements im Forschungs- und Entwicklungsbereich darstellen. „Einfach administrierbar“, wie im Gesetzentwurf behauptet, dürfte die Forschungszulage aber angesichts umfangreicher Antrags- und Dokumentationserfordernisse vor allem für die Zielgruppe der kleinen und mittelgroßen Unternehmen kaum sein.