Seit 1.1.2020 können Unternehmen eine steuerliche Forschungsförderung beantragen. Im ersten Schritt müssen Unternehmen zuerst bei einer beim Bundesministerium für Bildung und Forschung angesiedelten Stelle eine Bescheinigung beantragen, mit der sie nachweisen können, dass ihr Forschungsvorhaben die Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungszulage erfüllt. Im zweiten Schritt ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem der Personalaufwand für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben angefallen ist, beim Finanzamt ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage zu stellen.
Am 11.2.2020 wurde die Verordnung zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens für Zwecke der Forschungszulage veröffentlicht (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV). Die Verordnung enthält Details zu dem Bescheinigungsverfahren. Die Bekanntgabe der für die konkrete Durchführung zuständigen Bescheinigungsstellen wird noch gesondert erfolgen.
Da die Bescheinigung als Grundlage für die spätere Festsetzung der Forschungszulage dient, sind die nunmehr geregelten Antragsvoraussetzungen wichtig für Unternehmen, die eine Forschungszulage erhalten wollen.
Welche Angaben sind im Antrag zu machen?
Der Bescheinigungsantrag ist auf einem amtlichen Vordruck einzureichen. Der Vordruck wird im Internet auf der Seite der zuständigen Bescheinigungsstelle veröffentlicht. In dem Antrag müssen sämtliche F&E-Vorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die das Unternehmen eine Forschungszulage in Anspruch nehmen will, enthalten sein. Unternehmen müssen u. a. eine aussagekräftige und nachvollziehbare inhaltliche Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens einreichen, die auch Angaben zum zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang des Projekts enthält. Außerdem ist anzugeben, ob das F&E-Projekt im eigenen Betrieb, als Auftragsforschung oder als Kooperationsvorhaben durchgeführt wird. Neben der Steuernummer und dem zuständigen Finanzamt sind auch Angaben zu verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu machen.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann im Vorfeld oder während des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens gestellt werden. Ebenso ist eine Beantragung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, für das die Forschungszulage gewährt werden soll.
Die Bescheinigungsstellen können ergänzende Unterlagen anfordern oder ggf. Prüfungen vor Ort durchführen. Auch können ausnahmsweise externe Gutachter hinzugezogen werden. Sowohl die Mitarbeiter der Bescheinigungsstelle als auch die externen Gutachter unterliegen besonderen Geheimhaltungspflichten. Der Hinzuziehung externer Gutachter kann bereits im Antrag widersprochen werden.
Wann wird die Bescheinigung erteilt und welche Rechtsmittel gibt es?
Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bekanntgegeben und auch dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Hiergegen können Unternehmen Widerspruch einlegen.