In Form von FAQ, die am 29.4.2020 veröffentlicht wurden, beantwortet das BMF auf seiner Homepage allgemeine Fragen zur Anwendbarkeit des Gesetzes, zum Antragsverfahren inklusive der damit verbundenen Nachweispflichten und zu den förderfähigen Aufwendungen. Außerdem äußert sich das BMF zu beihilferechtlichen Aspekten des Forschungszulagengesetzes. Das BMF geht davon aus, dass die EU-Kommission den von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsplan bis 30.6.2020 positiv beurteilen wird und rechnet mit einer dauerhaften Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes.
Für die (elektronische) Antragstellung wird es nach Aussage des BMF ein amtlich vorgeschriebenes Formular geben, das rechtzeitig bereit gestellt werden wird. Dieses Formular ist zusammen mit der Bescheinigung der Bescheinigungsstelle über die Förderfähigkeit des Projekts nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (frühestens am 1.1.2021) einzureichen. Das Finanzamt entscheidet dann bei Antragsbearbeitung darüber, welche weiteren Unterlagen und Dokumentationen vorzulegen sind. Zur Vorbereitung der Antragstellung beim Finanzamt empfiehlt das BMF dringend, jetzt schon zeitnahe Stundenerfassungen von Arbeitnehmern zu erstellen, die in F&E-Projekten mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt sind.
Zu der Frage, was begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind, verweist das BMF auf die Zuständigkeit der Bescheinigungsstelle, die beim BMBF angesiedelt ist. Die Bescheinigungsstelle wird laut am 5.5.2020 veröffentlichten FAQ des BMBF Maßstäbe anwenden, die sich wesentlich an gängigen F&E-Kriterien orientieren. Kriterien für begünstigte F&E-Vorhaben sollen demnach sein, dass sie neuartig, originär bzw. schöpferisch, systematisch (geplant und budgetierbar), ungewiss in Bezug auf das Ergebnis und übertragbar und/oder reproduzierbar sind.
Hinweis
Da das Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der Bescheinigungsstelle noch läuft, wird eine Antragsstellung für die Bescheinigung mittels eines elektronischen Formulars auf einem noch einzurichtenden Web-Portal voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich sein. Mit einem Bescheid der Bescheinigungsstelle soll spätestens drei Monate nach Antragstellung gerechnet werden können. Aufgrund fehlender Erfahrungen schließt das BMBF jedoch Verzögerungen in der Anfangsphase nicht aus.