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Steuerberatung

Forschungszulagengesetz veröffentlicht

Das For­schungs­zu­la­gen­ge­setz ist zum 1.1.2020 in Kraft ge­tre­ten. Als Fördermaßnahme sieht es eine Steu­er­gut­schrift vor, die auf die zu zah­lende Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer an­ge­rech­net wird.

Die fi­nale Ge­set­zes­fas­sung, die am 20.12.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht wurde, wurde ge­gen­über dem Ge­setz­ent­wurf geändert, um ins­be­son­dere der Ver­ein­bar­keit mit den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten Rech­nung zu tra­gen:

Forschungszulagengesetz in geänderter Form beschlossen© Fotolia
  • For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben sind begüns­tigt, so­weit sie der Grund­la­gen­for­schung, indu­s­tri­el­len For­schung oder expe­ri­men­tel­len For­schung zuzu­ord­nen sind. Zu die­ser Zu­ord­nung er­folgt ein dyna­mi­scher Ver­weis auf die De­fini­tio­nen der All­ge­mei­nen Grup­pen­f­rei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) statt - wie im Ge­setz­ent­wurf - auf jene des Fra­s­cati-Hand­buchs der OECD.
  • Geför­dert wird so­wohl die ei­gen­be­trieb­li­che als auch die Auf­trags­for­schung, so­fern der Auf­trag­neh­mer in der EU bzw. im EWR ansäs­sig ist. Im Falle der Auf­trags­for­schung sind beim Auf­trag­ge­ber 60 % des vom an­spruchs­be­rech­tig­ten Auf­trag­ge­ber an den Auf­trag­neh­mer ge­zahl­ten Ent­gelts för­der­fähig.
  • Bei der ei­gen­be­trieb­li­chen For­schung sind unve­r­än­dert die Ar­beits­löhne für Ar­beit­neh­mer för­der­fähig, die diese vom Ar­beit­ge­ber für die For­schung­s­tä­tig­keit erhält. An­ders als im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­hen, wer­den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träge des Ar­beit­ge­bers nicht mit dem Fak­tor 1,2 pau­schal berück­sich­tigt. Viel­mehr wird nun die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Ne­ben­kos­ten (insb. Ar­beit­ge­ber­bei­träge zur So­zial­ver­si­che­rung) abge­s­tellt.
  • Ei­gen­leis­tun­gen von Ein­zel- und Mit­un­ter­neh­mern kön­nen für max. 40 Stun­den pro Wo­che mit einem Stun­den­satz von nun 40 Euro berück­sich­tigt wer­den. Da­bei ist al­ler­dings die Rege­lung zur De-Mini­mis-Bei­hilfe zu be­ach­ten, wo­nach ins­be­son­dere die Grenze von 200.000 Euro für alle De-Mini­mis-Bei­hil­fen inn­er­halb von drei Jah­ren greift.
  • Von den för­der­fähi­gen Auf­wen­dun­gen bis zu einem Be­trag von 2 Mio. Euro im Wirt­schafts­jahr wird eine For­schungs­zu­lage von 25 % gewährt. Da­bei darf die Summe der für ein For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben gewähr­ten staat­li­chen Bei­hil­fen den Be­trag von 15 Mio. Euro je Un­ter­neh­men und For­schungs­vor­ha­ben nicht über­sch­rei­ten.
  • Die För­de­rung ist aus­ge­sch­los­sen, so­weit die för­der­fähi­gen Auf­wen­dun­gen im Rah­men ei­ner ande­ren För­de­rung, ggf. auch aus EU-Mit­teln, oder von staat­li­chen Bei­hil­fen geför­dert wer­den.
  • Der er­ste An­trag auf Be­schei­ni­gung ei­nes bzw. zug­leich meh­re­rer For­schungs­vor­ha­ben im Jahr ist kos­ten­f­rei. Ab dem zwei­ten An­trag kön­nen Gebüh­ren erho­ben wer­den.
  • An­ders als im Re­gie­rungs­ent­wurf noch vor­ge­se­hen, kommt es nicht zur Aus­zah­lung ei­ner For­schungs­zu­lage. Statt­des­sen er­folgt eine An­rech­nung auf die Ein­kom­men­steuer- oder Kör­per­schaft­steu­er­schuld. Ein über­schie­ßen­der Zula­gen­be­trag wird aus­ge­zahlt.

Hinweis

In ei­ner Ver­ord­nung sind seit 11.2.2020 Ein­zel­hei­ten zur Durchführung des Be­schei­ni­gungs­ver­fah­rens für Zwecke der For­schungs­zu­lage ge­re­gelt - of­fen ist aber wei­ter­hin, wel­che Stelle zuständig ist.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

FAQ des BMF

In Form von FAQ be­ant­wor­tet das BMF Fra­gen zur An­wend­bar­keit des Ge­set­zes, zum An­trags­ver­fah­ren ink­lu­sive der da­mit ver­bun­de­nen Nach­weispf­lich­ten und zu den förder­fähi­gen Auf­wen­dun­gen. Außer­dem äußert sich das BMF zu bei­hil­fe­recht­li­chen As­pek­ten des For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes. Das BMF geht da­von aus, dass die EU-Kom­mis­sion den von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Eva­lu­ie­rungs­plan bis 30.6.2020 posi­tiv beur­tei­len wird und rech­net mit ei­ner dau­er­haf­ten An­wend­bar­keit des For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes.

Für die (elek­tro­ni­sche) An­trag­stel­lung wird es nach Aus­sage des BMF ein amt­lich vor­ge­schrie­be­nes For­mu­lar ge­ben, das recht­zei­tig be­reit ges­tellt wer­den wird. Das Fi­nanz­amt ent­schei­det bei An­trags­be­ar­bei­tung dar­über, wel­che wei­te­ren Un­ter­la­gen und Doku­men­ta­tio­nen vor­zu­le­gen sind. Das BMF emp­fiehlt drin­gend, jetzt schon zeit­nahe Stun­den­er­fas­sun­gen von Ar­beit­neh­mern zu ers­tel­len, die in F&E-Pro­jek­ten mit For­schungs- und Ent­wick­lung­s­tä­tig­kei­ten be­schäf­tigt sind.

Hin­weis

Für die Be­schei­ni­gung soll eine An­trags­stel­lung mit­tels elek­tro­ni­schen For­mu­lars auf einem noch ein­zu­rich­ten­den Web-Por­tal vor­aus­sicht­lich ab Som­mer/Herbst 2020 mög­lich sein. Mit einem Be­scheid der Be­schei­ni­gungs­s­telle soll spä­tes­tens drei Mo­nate nach An­trag­stel­lung ge­rech­net wer­den kön­nen. Auf­grund feh­len­der Er­fah­run­gen sch­ließt das BMBF je­doch Ver­zö­ge­run­gen in der An­fangs­phase nicht aus.

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