Die finale Gesetzesfassung, die am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wurde gegenüber dem Gesetzentwurf geändert, um insbesondere der Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften Rechnung zu tragen:
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt, soweit sie der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Forschung zuzuordnen sind. Zu dieser Zuordnung erfolgt ein dynamischer Verweis auf die Definitionen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) statt - wie im Gesetzentwurf - auf jene des Frascati-Handbuchs der OECD.
- Gefördert wird sowohl die eigenbetriebliche als auch die Auftragsforschung, sofern der Auftragnehmer in der EU bzw. im EWR ansässig ist. Im Falle der Auftragsforschung sind beim Auftraggeber 60 % des vom anspruchsberechtigten Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig.
- Bei der eigenbetrieblichen Forschung sind unverändert die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer förderfähig, die diese vom Arbeitgeber für die Forschungstätigkeit erhält. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, werden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers nicht mit dem Faktor 1,2 pauschal berücksichtigt. Vielmehr wird nun die tatsächlich angefallenen Nebenkosten (insb. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) abgestellt.
- Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern können für max. 40 Stunden pro Woche mit einem Stundensatz von nun 40 Euro berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings die Regelung zur De-Minimis-Beihilfe zu beachten, wonach insbesondere die Grenze von 200.000 Euro für alle De-Minimis-Beihilfen innerhalb von drei Jahren greift.
- Von den förderfähigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr wird eine Forschungszulage von 25 % gewährt. Dabei darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen den Betrag von 15 Mio. Euro je Unternehmen und Forschungsvorhaben nicht überschreiten.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen einer anderen Förderung, ggf. auch aus EU-Mitteln, oder von staatlichen Beihilfen gefördert werden.
- Der erste Antrag auf Bescheinigung eines bzw. zugleich mehrerer Forschungsvorhaben im Jahr ist kostenfrei. Ab dem zweiten Antrag können Gebühren erhoben werden.
- Anders als im Regierungsentwurf noch vorgesehen, kommt es nicht zur Auszahlung einer Forschungszulage. Stattdessen erfolgt eine Anrechnung auf die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerschuld. Ein überschießender Zulagenbetrag wird ausgezahlt.
Hinweis
In einer Verordnung sind seit 11.2.2020 Einzelheiten zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens für Zwecke der Forschungszulage geregelt - offen ist aber weiterhin, welche Stelle zuständig ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
FAQ des BMF
In Form von FAQ beantwortet das BMF Fragen zur Anwendbarkeit des Gesetzes, zum Antragsverfahren inklusive der damit verbundenen Nachweispflichten und zu den förderfähigen Aufwendungen. Außerdem äußert sich das BMF zu beihilferechtlichen Aspekten des Forschungszulagengesetzes. Das BMF geht davon aus, dass die EU-Kommission den von der Bundesregierung vorgelegten Evaluierungsplan bis 30.6.2020 positiv beurteilen wird und rechnet mit einer dauerhaften Anwendbarkeit des Forschungszulagengesetzes.
Für die (elektronische) Antragstellung wird es nach Aussage des BMF ein amtlich vorgeschriebenes Formular geben, das rechtzeitig bereit gestellt werden wird. Das Finanzamt entscheidet bei Antragsbearbeitung darüber, welche weiteren Unterlagen und Dokumentationen vorzulegen sind. Das BMF empfiehlt dringend, jetzt schon zeitnahe Stundenerfassungen von Arbeitnehmern zu erstellen, die in F&E-Projekten mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt sind.
Hinweis
Für die Bescheinigung soll eine Antragsstellung mittels elektronischen Formulars auf einem noch einzurichtenden Web-Portal voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich sein. Mit einem Bescheid der Bescheinigungsstelle soll spätestens drei Monate nach Antragstellung gerechnet werden können. Aufgrund fehlender Erfahrungen schließt das BMBF jedoch Verzögerungen in der Anfangsphase nicht aus.