Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, tritt die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft.
Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen auch nach dem 31.03.2022 bis zum 30.06.2022 fortgeführt:
- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit,
- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit durch die Absenkung der Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % und
- der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.