Mit Datum vom 13.8.2020 (Az. IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002) hat das BMF den Verbänden den Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8d KStG übermittelt.
In diesem Entwurfsschreiben geht das BMF u. a. auf das Antragserfordernis, auf den Begriff des Geschäftsbetriebs sowie auf die Ereignisse ein, die den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach sich ziehen. Demnach soll der Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung oder der Feststellung des Verlustvortrags gestellt und ggf. auch zurückgenommen werden können. Die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbetriebs nach § 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG soll nach den Grundsätzen zur Unternehmensidentität als Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag erfolgen. Eine „Einstellung des Geschäftsbetriebs“ i. S. d. § 8d Abs. 2 Satz 1 KStG soll vorliegen, wenn er nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG beendet wird. Lediglich vorübergehende Betriebsschließungen, z. B. aufgrund behördlicher Anordnung oder zum Gesundheitsschutz (wie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) sollen nicht zu einer verlustvortragsschädlichen Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs führen.