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Steuerberatung

Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Das BMF hat das lang er­war­tete fi­nale Schrei­ben zum fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag veröff­ent­licht.

In dem Schrei­ben vom 18.03.2021 äußert sich das BMF u. a. zum An­trags­er­for­der­nis, zu ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen, Rechts­fol­gen, Un­ter­gang des fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags bei schädli­chen Er­eig­nis­sen, der Stille-Re­ser­ven-Klau­sel des § 8d Abs. 2 KStG und zur An­wen­dung des § 8c KStG auf einen fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag.

Das Schrei­ben klärt z. B. die bis­lang of­fene Frage, ob der An­trag auf Fest­stel­lung ei­nes fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags wi­der­ruf­lich ist. Laut BMF ist eine An­tragsrück­nahme bis zum Ein­tritt der Un­an­fecht­bar­keit der Steu­er­fest­set­zung oder der Fest­stel­lung des Ver­lust­vor­trags des Fest­stel­lungs­zeit­raums, in den der schädli­che Be­tei­li­gungs­er­werb i. S. d. § 8c KStG fällt, möglich. Es gel­ten dem­nach die Form­vor­schrif­ten wie bei An­trag­stel­lung, so­dass eine be­rich­tigte Körper­schaft­steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben ist.

Auch zum un­be­stimm­ten Rechts­be­griff des „Ge­schäfts­be­triebs“, auf des­sen Auf­recht­er­hal­tung es für den fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag an­kommt, äußert sich das BMF. Der Be­griff sei vor dem Hin­ter­grund der BFH-Recht­spre­chung zum ge­wer­be­steu­er­li­chen Be­griff des Ge­wer­be­be­triebs und zur Un­ter­neh­mens­iden­tität so­wie zur Seg­men­tie­rung bei Er­mitt­lung der Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht aus­zu­le­gen. Maßgeb­lich soll es laut BMF auf den „we­sent­li­chen Kern der Betäti­gung“ an­kom­men.

Hin­weis: Mit gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 19.03.2021 ei­nig­ten sich die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder dar­auf, die Ausführun­gen des BMF-Schrei­bens für die An­wen­dung des § 8d KStG bei der Ge­wer­be­steuer ent­spre­chend an­zu­wen­den.

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