In dem Schreiben vom 18.03.2021 äußert sich das BMF u. a. zum Antragserfordernis, zu materiellen Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags bei schädlichen Ereignissen, der Stille-Reserven-Klausel des § 8d Abs. 2 KStG und zur Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag.
Das Schreiben klärt z. B. die bislang offene Frage, ob der Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags widerruflich ist. Laut BMF ist eine Antragsrücknahme bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung oder der Feststellung des Verlustvortrags des Feststellungszeitraums, in den der schädliche Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG fällt, möglich. Es gelten demnach die Formvorschriften wie bei Antragstellung, sodass eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist.
Auch zum unbestimmten Rechtsbegriff des „Geschäftsbetriebs“, auf dessen Aufrechterhaltung es für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag ankommt, äußert sich das BMF. Der Begriff sei vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs und zur Unternehmensidentität sowie zur Segmentierung bei Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht auszulegen. Maßgeblich soll es laut BMF auf den „wesentlichen Kern der Betätigung“ ankommen.
Hinweis: Mit gleichlautenden Erlassen vom 19.03.2021 einigten sich die obersten Finanzbehörden der Länder darauf, die Ausführungen des BMF-Schreibens für die Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.