Im Streitfall war zu klären, ob der Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Zusammenhang mit der Auflösung der Kapitalgesellschaft in 2016, die nach § 17 Abs 4 EStG einer Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile gleichgestellt wird, zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt oder im Rahmen der Einkünfte nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist.
In seinem Urteil vom 20.02.2024 (Az. IX R 12/23) weist der BFH dazu auf die frühere, auf der Grundlage des Eigenkapitalersatzrechts ergangene Rechtsprechung des BFH hin, wonach eigenkapitalersetzende Finanzierungsleistungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln waren, wenn die Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war (BFH-Urteil vom 19.08.2008, Az. IX R 63/05, BStBl. II 2009, S. 5). Die Grundlage dieser Rechtsprechung ist zwar mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts zum 01.11.2008 entfallen. Laut Urteil des BFH vom 11.07.2017 (Az. IX R 36/15, BStBl. II 2019, S. 208) sind die bisherigen Grundsätze allerdings weiterhin anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis 27.09.2017 (Tag der Veröffentlichung des Urteils) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (so auch BMF-Schreiben vom 05.04.2019, BStBl. I 2019, S. 257).
Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG, in dem Anschaffungskosten von Kapitalgesellschaftsanteilen für Veräußerungen nach dem 31.07.2019 definiert werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist allerdings eine Anwendung auch auf Veräußerungen vor diesem Datum möglich (§ 52 Abs. 25a EStG).
Dieses Wahlrecht wirkt sich - so der BFH - aber nicht auf die durch das BFH-Urteil vom 11.07.2017 angeordnete befristete Fortgeltung der früheren Rechtsgrundsätze aus. Mangels Antrags auf rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG sei damit im Streitfall nach der früheren Rechtsprechung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen auszugehen.