Laut Urteil des BFH vom 17.07.2024 (Az. VIII R 37/23) konnte der zu 33,33 % an einer GmbH beteiligte Anteilseigner im Veranlagungszeitraum, in dem er die Beteiligung veräußerte, entsprechend seiner Antragsstellung wirksam zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens optieren. Ausreichend sei, wenn der Anteilseigner im Antragsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt in für die Option nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ausreichendem Umfang beteiligt ist (so auch BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl. I 2022, S. 742, Rz. 139). Nicht erforderlich sei, dass im Antragsjahr Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt wurden. Vielmehr genüge die abstrakte Möglichkeit der Erzielung solcher Erträge.
Nach einer wirksamen Antragstellung werde - so der BFH weiter - das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen für die folgenden vier Veranlagungszeiträume unterstellt (so bereits BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, BStBl. II 2024, S. 350). Die Veräußerung der Beteiligung im Antragsjahr stehe dem nicht entgegen.
Hinweis: Der Anteilseigner konnte damit nach Veräußerung der Beteiligung, deren Erwerb fremdfinanziert war, und deren Veräußerungspreis geringer war als das Finanzierungsdarlehen, die in den vier Folgejahren anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % geltend machen. Ohne die Option zum Teileinkünfteverfahren wäre eine Berücksichtigung der Schuldzinsen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen gewesen.