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Steuerberatung

Fortgeltung der Option zum Teileinkünfteverfahren trotz Anteilsveräußerung

Der An­trag auf Op­tion zum Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren kann im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Veräußerung der Be­tei­li­gung, so­fern die An­trags­vor­aus­set­zun­gen in die­sem Ver­an­la­gungs­zeit­raum erfüllt sind, ge­stellt wer­den und gilt auch für die fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeiträume.

Laut Ur­teil des BFH vom 17.07.2024 (Az. VIII R 37/23) konnte der zu 33,33 % an ei­ner GmbH be­tei­ligte An­teils­eig­ner im Ver­an­la­gungs­zeit­raum, in dem er die Be­tei­li­gung veräußerte, ent­spre­chend sei­ner An­trags­stel­lung wirk­sam zur An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens op­tie­ren. Aus­rei­chend sei, wenn der An­teils­eig­ner im An­trags­jahr zu ir­gend­ei­nem Zeit­punkt in für die Op­tion nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG aus­rei­chen­dem Um­fang be­tei­ligt ist (so auch BMF-Schrei­ben vom 19.05.2022, BStBl. I 2022, S. 742, Rz. 139). Nicht er­for­der­lich sei, dass im An­trags­jahr Ka­pi­tal­erträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG er­zielt wur­den. Viel­mehr genüge die ab­strakte Möglich­keit der Er­zie­lung sol­cher Erträge.

Nach ei­ner wirk­sa­men An­trag­stel­lung werde - so der BFH wei­ter - das Vor­lie­gen der ma­te­ri­ell-recht­li­chen An­trags­vor­aus­set­zun­gen für die fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeiträume un­ter­stellt (so be­reits BFH-Ur­teil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, BStBl. II 2024, S. 350). Die Veräußerung der Be­tei­li­gung im An­trags­jahr stehe dem nicht ent­ge­gen.

Hin­weis: Der An­teils­eig­ner konnte da­mit nach Veräußerung der Be­tei­li­gung, de­ren Er­werb fremd­fi­nan­ziert war, und de­ren Veräußerungs­preis ge­rin­ger war als das Fi­nan­zie­rungs­dar­le­hen, die in den vier Fol­ge­jah­ren an­fal­len­den Schuld­zin­sen als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu 60 % gel­tend ma­chen. Ohne die Op­tion zum Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren wäre eine Berück­sich­ti­gung der Schuld­zin­sen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG aus­ge­schlos­sen ge­we­sen.

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