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"Framing" verletzt nicht zwangsläufig das Urheberrecht

BGH 9.7.2015, I ZR 46/12

Der Be­trei­ber ei­ner In­ter­net­seite be­geht keine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung, wenn er ur­he­ber­recht­lich ge­schützte In­halte, die auf ei­ner an­de­ren In­ter­net­seite mit Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers für alle In­ter­net­nut­zer zugäng­lich sind, im Wege des "Framing" in seine ei­gene In­ter­net­seite ein­bin­det ("Die Rea­lität II"). Der BGH be­rief sich da­bei auf den EuGH-Be­schl. v. 21.10.2014, Rs.: C-348/13.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stellt Was­ser­fil­ter­sys­teme her und ver­treibt diese di­rekt. Zu Wer­be­zwe­cken hatte sie einen etwa zwei Mi­nu­ten lan­gen Film mit dem Ti­tel "Die Rea­lität" her­stel­len las­sen, der sich mit der Was­ser­ver­schmut­zung be­fasst. Sie ist In­ha­be­rin der aus­schließli­chen ur­he­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rechte an die­sem Film. Der Film war - nach dem Vor­brin­gen der Kläge­rin ohne ihre Zu­stim­mung - auf der Vi­deo­platt­form "YouTube" ab­ruf­bar.

Die bei­den Be­klag­ten sind als selbständige Han­dels­ver­tre­ter für ein mit der Kläge­rin im Wett­be­werb ste­hen­des Un­ter­neh­men tätig. Sie un­ter­hal­ten je­weils ei­gene In­ter­net­sei­ten, auf de­nen sie für die von ih­nen ver­trie­be­nen Pro­dukte wer­ben. Im Som­mer 2010 ermöglich­ten sie den Be­su­chern ih­rer In­ter­net­sei­ten, das Vi­deo der Kläge­rin im Wege des "Framing" ab­zu­ru­fen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film so­mit vom Ser­ver der Vi­deo­platt­form "YouTube" ab­ge­ru­fen und in einem auf den Web­sei­ten der Be­klag­ten er­schei­nen­den Rah­men ("Frame") ab­ge­spielt.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Be­klag­ten hätten das Vi­deo da­mit un­be­rech­tigt öff­ent­lich zugäng­lich ge­macht. Sie nahm die Be­klag­ten auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz in An­spruch. Das LG ver­ur­teilte die Be­klag­ten an­trags­gemäß zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz i.H.v. je 1.000 €. Das OLG wies die Klage hin­ge­gen ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil nun auf und wies die Sa­che an das zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück. Zu­vor hatte der BGH den EuGH im vor­lie­gen­den Rechts­streit zur Vor­ab­ent­schei­dung an­ge­ru­fen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das OLG zwar an­ge­nom­men, dass die bloße Verknüpfung ei­nes auf ei­ner frem­den In­ter­net­seite be­reit­ge­hal­te­nen Wer­kes mit der ei­ge­nen In­ter­net­seite im Wege des "Framing" kein öff­ent­li­ches Zugäng­lich­ma­chen i.S.d. § 19a UrhG dar­stellt, weil al­lein der In­ha­ber der frem­den In­ter­net­seite darüber ent­schei­det, ob das auf sei­ner In­ter­net­seite be­reit­ge­hal­tene Werk der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich bleibt. Eine sol­che Verknüpfung ver­letzt auch bei ei­ner im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft ge­bo­te­nen richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätz­lich kein un­be­nann­tes Ver­wer­tungs­recht der öff­ent­li­chen Wie­der­gabe.

Der EuGH hat in­so­fern auf Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des Se­nats aus­geführt (EuGH-Be­schl. v. 21.10.2014, Rs.: C-348/13), es liege keine öff­ent­li­che Wie­der­gabe vor, wenn auf ei­ner In­ter­net­seite an­klick­bare Links zu Wer­ken be­reit­ge­stellt würden, die auf ei­ner an­de­ren In­ter­net­seite mit Er­laub­nis der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber für alle In­ter­net­nut­zer frei zugäng­lich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei An­kli­cken des be­reit­ge­stell­ten Links in ei­ner Art und Weise er­scheine, die den Ein­druck ver­mit­tele, dass es auf der Seite er­scheine, auf der sich die­ser Link be­finde, ob­wohl es in Wirk­lich­keit ei­ner an­de­ren Seite ent­stamme.

Den Ausführun­gen war al­ler­dings zu ent­neh­men, dass in sol­chen Fällen eine öff­ent­li­che Wie­der­gabe er­folgt, wenn keine Er­laub­nis des Ur­he­ber­rechts­in­ha­bers vor­liegt. Da­nach hätten die Be­klag­ten das Ur­he­ber­recht am Film ver­letzt, wenn die­ser ohne Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers bei "YouTube" ein­ge­stellt wor­den war. Dazu wur­den bis­her je­doch keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Das muss das OLG im wei­te­ren Ver­fah­ren nach­ho­len.

Hin­ter­grund:
Zwar hatte der BGH hat er­wo­gen, das Ver­fah­ren bis zur EuGH-Ent­schei­dung in dem vom Hoge Raad der Nie­der­lande am 7.4.2015 ein­ge­reich­ten Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen in der Rs.: C-160/15 (GS Me­dia BV/Sa­noma Me­dia Nether­lands BV u.a.) aus­zu­set­zen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob von ei­ner öff­ent­li­chen Wie­der­gabe aus­zu­ge­hen ist, wenn das Werk auf der an­de­ren In­ter­net­seite ohne Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers zugäng­lich ge­macht wor­den ist. Gleich­wohl hat der BGH von ei­ner Aus­set­zung des Ver­fah­rens ab­ge­se­hen. Schließlich ist mit ei­ner EuGH-Ent­schei­dung in dem vom Hoge Raad vor­ge­leg­ten Ver­fah­ren frühes­tens in einem Jahr zu rech­nen. Auf die dem EuGH in je­nem Ver­fah­ren ge­stellte Frage kommt es im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren al­ler­dings nur an, wenn der Film ohne Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers bei "YouTube" ein­ge­stellt war. Es war des­halb nicht an­ge­bracht, das Ver­fah­ren ohne Klärung der Frage aus­zu­set­zen, ob der Film ohne Zu­stim­mung des Rechts­in­ha­bers bei "YouTube" ein­ge­stellt war.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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