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France Télécom: Aktionärsvorschuss keine staatliche Beihilfe französischer Behörden

EuG 2.7.2015, T-425/04 RENV

Bei dem Ak­tionärs­vor­schuss, der France Télécom von den französi­schen Behörden an­ge­bo­ten wurde, als sich die­ser Be­trei­ber in ei­ner tie­fen Krise be­fand, han­delte es sich nicht um eine staat­li­che Bei­hilfe. Das Ge­richt der EU erklärt die ent­spre­chende Ent­schei­dung der Kom­mis­sion für nich­tig, weil die Kom­mis­sion das Kri­te­rium des um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers nicht rich­tig an­ge­wandt hatte.

Der Sach­ver­halt:
Die France Télécom SA, die heute Orange heißt, wurde 1991 als öff­ent­li­ches Un­ter­neh­men mit ei­ge­ner Rechts­persönlich­keit gegründet und hat seit 1996 den Sta­tus ei­ner französi­schen Ak­ti­en­ge­sell­schaft, de­ren Mehr­heits­ak­tionär im Jahr 2002 der französi­sche Staat war. Im Juni 2002 er­reich­ten ihre Net­to­schul­den rd. 70 Mrd. €, wo­von rd. 49 Mrd. € auf Ob­li­ga­tio­nen ent­fie­len, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 zur Rück­zah­lung fällig wur­den. Zur fi­nan­zi­el­len Si­tua­tion von France Télécom erklärte der französi­sche Wirt­schafts­mi­nis­ter in einem In­ter­view im Juli 2002: "Der Staat als Ak­tionär wird sich wie ein um­sich­ti­ger Ka­pi­tal­ge­ber ver­hal­ten, und wenn France Télécom Schwie­rig­kei­ten ha­ben sollte, wer­den wir die ge­eig­ne­ten Maßnah­men tref­fen. Ich wie­der­hole, wenn France Télécom Fi­nan­zie­rungs­pro­bleme ha­ben sollte, was ge­genwärtig nicht der Fall ist, würde der Staat die zu ih­rer Über­win­dung er­for­der­li­chen Ent­schei­dun­gen tref­fen." Im Sep­tem­ber und Ok­to­ber 2002 folg­ten wei­tere öff­ent­li­che Erklärun­gen, die im We­sent­li­chen dar­auf ge­rich­tet wa­ren, France Télécom die Un­terstützung der französi­schen Behörden zu­zu­si­chern.

Im De­zem­ber 2002 gab der französi­sche Staat das Vor­ha­ben ei­nes Ak­tionärs­vor­schus­ses be­kannt, den er für das Un­ter­neh­men be­ab­sich­tigte. Die­ses Vor­ha­ben be­stand in der Eröff­nung ei­ner Kre­dit­li­nie von 9 Mrd. € in der Form ei­nes Ver­trags über einen Vor­schuss, des­sen An­ge­bot France Télécom im De­zem­ber 2002 über­sandt wurde. Das Ver­trags­an­ge­bot wurde je­doch we­der an­ge­nom­men noch voll­zo­gen. Im Au­gust 2004 stellte die Kom­mis­sion fest, dass die­ser Vor­schuss vor dem Hin­ter­grund der seit Juli 2002 ab­ge­ge­be­nen Erklärun­gen eine mit dem Uni­ons­recht un­ver­ein­bare staat­li­che Bei­hilfe dar­stelle. Die französi­sche Re­gie­rung, France Télécom und an­dere Be­tei­ligte er­ho­ben dar­auf­hin beim EuG Klage auf Nich­ti­gerklärung die­ser Ent­schei­dung der Kom­mis­sion.

Mit Ur­teil vom 21.5.2010 erklärte das EuG die Ent­schei­dung der Kom­mis­sion für nich­tig, weil die Erklärun­gen der französi­schen Behörden trotz des France Télécom da­durch gewähr­ten fi­nan­zi­el­len Vor­teils nicht als staat­li­che Bei­hil­fen qua­li­fi­ziert wer­den könn­ten, da tatsäch­lich keine staat­li­chen Mit­tel ge­bun­den wor­den seien. Dar­auf­hin wur­den ge­gen die­ses Ur­teil Rechts­mit­tel zum EuGH ein­ge­legt. Die­ser hob mit Ur­teil vom 19.3.2013 das Ur­teil des EuG auf, weil nach der France Télécom ver­spro­chene Vor­schuss, ob­wohl er nicht an­ge­nom­men wor­den war, dem Un­ter­neh­men einen aus staat­li­chen Mit­teln gewähr­ten Vor­teil ver­schafft habe, so­weit po­ten­zi­ell der Staats­haus­halt be­las­tet wor­den sei. Zwar ent­schied der EuGH selbst ab­schließend über das vom EuG be­han­delte Vor­brin­gen, ver­wies die Rechts­sa­che je­doch zur Ent­schei­dung über die vom französi­schen Staat und von France Télécom vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­mente, über die das EuG in sei­nem ers­ten Ur­teil nicht ent­schie­den hatte, an die­ses zurück.

Das EuG ent­schied dem­zu­folge nun, dass die Kom­mis­sion das France Télécom un­ter­brei­tete Vor­schuss­an­ge­bot zu Un­recht als staat­li­che Bei­hilfe qua­li­fi­zierte, und erklärt da­her die Ent­schei­dung der Kom­mis­sion für nich­tig.

Die Gründe:
Mit dem so­ge­nann­ten Kri­te­rium des "um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers" soll be­stimmt wer­den, ob ein um­sich­ti­ger pri­va­ter Ka­pi­tal­ge­ber, wenn er sich in der­sel­ben Si­tua­tion wie hier der französi­sche Staat be­fun­den hätte, Un­terstützungs­erklärun­gen zu­guns­ten der France Télécom ab­ge­ge­ben, ihr einen Ak­tionärs­vor­schuss gewährt und da­bei selbst ein sehr ho­hes fi­nan­zi­el­les Ri­siko über­nom­men hätte. Die­ses Kri­te­rium ist er­for­der­lich für die Fest­stel­lung, ob eine staat­li­che Bei­hilfe vor­liegt. Denn Mit­tel, die der Staat einem Un­ter­neh­men un­ter Umständen, die den nor­ma­len Markt­be­din­gun­gen ent­spre­chen, zur Verfügung stellt, sind nicht als staat­li­che Bei­hil­fen an­zu­se­hen.

Die Be­kannt­gabe im De­zem­ber 2002 und das An­ge­bot des Ak­tionärs­vor­schus­ses wurde von der Kom­mis­sion zu­sam­men ge­nom­men als staat­li­che Bei­hilfe ein­ge­stuft. Da­mit ist das Kri­te­rium des um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers auf beide Maßnah­men und nur auf diese an­zu­wen­den. Die Kom­mis­sion hatte bei der Be­wer­tung des an­ge­bo­te­nen Ak­tionärs­vor­schus­ses als staat­li­che Bei­hilfe das Kri­te­rium des pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers hin­ge­gen im We­sent­li­chen auf die ab Juli 2002 ab­ge­ge­be­nen Erklärun­gen an­ge­wandt. Eine sol­che An­wen­dung des Kri­te­ri­ums war vor al­lem des­halb ver­fehlt, weil der Kom­mis­sion keine hin­rei­chen­den An­halts­punkte zur Klärung der Frage vor­la­gen, ob durch die ab Juli 2002 ab­ge­ge­be­nen Erklärun­gen als sol­che staat­li­che Mit­tel ge­bun­den und sie so­mit als staat­li­che Bei­hilfe an­ge­se­hen wer­den konn­ten.

Die Kom­mis­sion hätte sich für die Prüfung des Kri­te­ri­ums des um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers in den Kon­text der Zeit, also De­zem­ber 2002, zu der die frag­li­chen Maßnah­men vom französi­schen Staat ge­trof­fen wur­den, ver­set­zen müssen. Die Kom­mis­sion hatte tatsäch­lich aber auf den Kon­text der Lage vor Juli 2002 ab­ge­stellt. Es ist es zwar möglich, auf Er­eig­nisse und ob­jek­tive An­halts­punk­ten aus der Ver­gan­gen­heit Be­zug zu neh­men, aber diese Er­eig­nisse und vor­he­ri­gen An­halts­punkte können nicht, um das Kri­te­rium des um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers an­zu­wen­den, für sich al­lein den maßgeb­li­chen Be­zugs­rah­men bil­den. Ins­be­son­dere für die (deut­lich vor der Be­kannt­gabe im De­zem­ber 2002) ab­ge­ge­bene Erklärung von Juli 2002 konnte die Kom­mis­sion nach Über­zeu­gung des Ge­richts nicht nach­wei­sen, dass die Ab­sicht der französi­schen Behörden genügend real, ernst­haft, be­stimmt und un­be­dingt war, um eine recht­li­che Ver­pflich­tung zu ih­ren Las­ten zu begründen.

Zu dem Vor­brin­gen der Kom­mis­sion, bei dem An­ge­bot ei­nes Ak­tionärs­vor­schus­ses habe es sich nur um eine Kon­kre­ti­sie­rung der vor­an­ge­gan­ge­nen Erklärun­gen des französi­schen Staa­tes ge­han­delt, so dass des­sen Ver­hal­ten das Kri­te­rium des um­sich­ti­gen pri­va­ten Ka­pi­tal­ge­bers un­berück­sich­tigt ge­las­sen habe, ist fest­zu­stel­len dass die ab Juli 2002 ab­ge­ge­be­nen Erklärun­gen als sol­che nicht die Vor­weg­nahme ei­ner be­stimm­ten fi­nan­zi­el­len Un­terstützung dar­stel­len, die so be­stimmt wie die war, die letzt­lich im De­zem­ber 2002 Ge­stalt an­ge­nom­men hat. Die Erklärun­gen sind in Be­zug auf Art, Reich­weite und Vor­aus­set­zun­gen ei­nes et­wai­gen künf­ti­gen Ein­grei­fens des französi­schen Staa­tes of­fen, unpräzise und be­dingt ge­blie­ben.

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