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Franchiseverträgen: Analoge Anwendung des § 89b HGB auf anonyme Massengeschäfte

BGH 5.2.2015, VII ZR 109/13

Bei Fran­chise­verträgen, die ein im We­sent­li­chen an­ony­mes Mas­sen­ge­schäft be­tref­fen, recht­fer­tigt eine bloß fak­ti­sche Kon­ti­nuität des Kun­den­stamms nach Ver­trags­be­en­di­gung eine ent­spre­chende An­wen­dung der auf Han­dels­ver­tre­ter zu­ge­schnit­te­nen Be­stim­mung des § 89b HGB nicht. In­so­weit be­steht keine hin­rei­chende Ähn­lich­keit der In­ter­es­sen­lage.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt als Ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des W (Schuld­ner) von der Be­klag­ten Aus­gleich ent­spre­chend § 89b HGB nach Be­en­di­gung zweier Fran­chise­verträge, die der Schuld­ner mit der Be­klag­ten ab­ge­schlos­sen hatte.

Die Be­klagte be­treibt eine Hand­werksbäcke­rei-Kette, zu der über 930 Bäcke­reien in Deutsch­land gehören. Von die­sen Bäcke­reien wer­den über 90 Pro­zent von Fran­chise­part­nern geführt. Der Schuld­ner war ei­ner die­ser Fran­chise­part­ner mit zu­letzt zwei Back­shops. Nach den zwi­schen dem Schuld­ner und der Be­klag­ten im Juni 2005 ge­schlos­se­nen bei­den Fran­chise­verträgen ver­kaufte der Schuld­ner die Wa­ren in den Back­shops im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Rech­nung.

Eine ver­trag­li­che Re­ge­lung, wo­nach der Schuld­ner nach Be­en­di­gung der Fran­chise­verträge zur Über­tra­gung des Kun­den­stamms oder zur Über­mitt­lung von Kun­den­da­ten ver­pflich­tet war, be­stand nicht. Der Schuld­ner war ver­pflich­tet, die Ge­schäftsräume nach Ver­trags­be­en­di­gung zurück­zu­ge­ben. Die bei­den Fran­chise­verträge wur­den durch von den Ver­trags­par­teien im Jahr 2007 ge­schlos­sene Auf­he­bungs­verträge be­en­det. Im Mai 2008 wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des Schuld­ners eröff­net und der Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter er­nannt.

LG und OLG wie­sen die auf Zah­lung von Aus­gleich ent­spre­chend § 89b HGB i.H.v. rd. 116.000 € ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 89b HGB sind im Streit­fall nicht erfüllt.

Der BGH hat bis­lang of­fen­ge­las­sen, ob § 89b HGB über­haupt im Fran­chise­verhält­nis ebenso wie im Ver­tragshänd­ler­verhält­nis ana­log an­wend­bar ist. Ebenso hat er of­fen­ge­las­sen, ob beim Fran­chi­sing an­ders als im Ver­tragshänd­ler­verhält­nis an­stelle ei­ner recht­li­chen Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung des Kun­den­stamms das tatsäch­li­che Ver­blei­ben des vom Fran­chise­neh­mer ge­wor­be­nen Kun­den­stamms beim Fran­chise­ge­ber die ent­spre­chende An­wen­dung des § 89b HGB recht­fer­ti­gen könnte.

Und auch vor­lie­gend braucht nicht ent­schie­den wer­den, ob § 89b HGB über­haupt im Fran­chise­verhält­nis ebenso wie im Ver­tragshänd­ler­verhält­nis ana­log an­wend­bar ist, denn die er­for­der­li­chen Ana­lo­gie­vor­aus­set­zun­gen sind nicht erfüllt. Bei der­ar­ti­gen Fran­chise­verträgen wie im Streit­fall, die ein im We­sent­li­chen an­ony­mes Mas­sen­ge­schäft be­tref­fen, recht­fer­tigt eine bloß fak­ti­sche Kon­ti­nuität des Kun­den­stamms eine ent­spre­chende An­wen­dung der auf Han­dels­ver­tre­ter zu­ge­schnit­te­nen Be­stim­mung des § 89b HGB nicht. In­so­weit be­steht keine hin­rei­chende Ähn­lich­keit der In­ter­es­sen­lage.

An­ders als der Han­dels­ver­tre­ter be­sorgt der Fran­chise­neh­mer, der im ei­ge­nen Na­men und für ei­gene Rech­nung han­delt, mit der Wer­bung ei­nes Kun­den­stamms primär ein ei­ge­nes, kein frem­des Ge­schäft. Daran ändert nichts, dass Fran­chise­neh­mer im Außenverhält­nis ge­genüber den Kun­den meist nicht un­ter ei­ge­nem Kenn­zei­chen, son­dern un­ter dem des Fran­chi­se­sys­tems in Er­schei­nung tre­ten. Ein vom Fran­chise­neh­mer ge­wor­be­ner, im We­sent­li­chen an­ony­mer Kun­den­stamm ist nach Ver­trags­be­en­di­gung nicht ohne wei­te­res für den Fran­chise­ge­ber nutz­bar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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