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Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

BFH 16.7.2014, VIII R 41/12

Selbständige Ärzte üben ih­ren Be­ruf grundsätz­lich auch dann lei­tend und ei­gen­ver­ant­wort­lich aus und wer­den da­mit frei­be­ruf­lich und nicht ge­werb­lich tätig, wenn sie ärzt­li­che Leis­tun­gen von an­ge­stell­ten Ärz­ten er­brin­gen las­sen. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass sie die je­weils an­ste­hen­den Vor­un­ter­su­chun­gen bei den Pa­ti­en­ten durchführen, für den Ein­zel­fall die Be­hand­lungs­me­thode fest­le­gen und sich die Be­hand­lung "pro­ble­ma­ti­scher Fälle" vor­be­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Ge­mein­schafts­pra­xis für Anästhe­sie in der Rechts­form ei­ner GbR und übt ihre Be­rufstätig­keit durch ihre Ge­sell­schaf­ter ohne Pra­xisräume als mo­bi­len Anästhe­sie­be­trieb in der Pra­xis von Ärz­ten aus, die Ope­ra­tio­nen un­ter Nar­kose durchführen wol­len. Je­weils ei­ner der Ge­sell­schaf­ter führt eine Vor­un­ter­su­chung durch und schlägt eine Be­hand­lungs­me­thode vor. Die ei­gent­li­che Anästhe­sie un­ter­nimmt so­dann ein an­de­rer Arzt. In den Streit­jah­ren  2004 und 2005 be­schäftigte die GbR eine an­ge­stellte Ärz­tin, die sol­che Anästhe­sien nach den Vor­un­ter­su­chun­gen der Ge­sell­schaf­ter in ein­fach ge­la­ger­ten Fällen vor­nahm. Pro­ble­ma­ti­sche Fälle blie­ben den Ge­sell­schaf­tern der GbR vor­be­hal­ten.

Das Fi­nanz­amt sah die Tätig­keit der GbR we­gen der Be­schäfti­gung der an­ge­stell­ten Ärz­tin nicht als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit der Ge­sell­schaf­ter an und ging des­halb von ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit aus. Die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin seien zwar lei­tend tätig. Die an­ge­stellte Ärz­tin sei aber nach der "Be­rufs­ord­nung für Ärzte" zur ei­gen­ver­ant­wort­li­chen und wei­sungs­freien Ar­beit ver­pflich­tet. An­ders als bei einem an­ge­stell­ten Zahn­arzt, für den der Pra­xis­in­ha­ber im Ne­ben­zim­mer je­der­zeit er­reich­bar sei, müsse die an­ge­stellte Anästhe­sis­tin bei Kom­pli­ka­tio­nen während der Ope­ra­tion selbst ent­schei­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Selbständige Ärzte üben ih­ren Be­ruf grundsätz­lich auch dann lei­tend und ei­gen­ver­ant­wort­lich aus, wenn sie ärzt­li­che Leis­tun­gen von an­ge­stell­ten Ärz­ten er­brin­gen las­sen. Vor­aus­set­zung dafür ist al­ler­dings, dass sie auf­grund ih­rer Fach­kennt­nisse durch re­gelmäßige und ein­ge­hende Kon­trolle maßgeb­lich auf die Tätig­keit ih­res an­ge­stell­ten Fach­per­so­nals - pa­ti­en­ten­be­zo­gen - Ein­fluss neh­men, so dass die Leis­tung den "Stem­pel der Persönlich­keit" des Steu­er­pflich­ti­gen trägt (An­schluss an BFH-Ur­teil v. 22.1.2004, Az.: IV R 51/01).

Die Auf­fas­sung des FG, diese not­wen­dige -pa­ti­en­ten­be­zo­gene- lei­tende Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit der Ge­sell­schaf­ter sei we­gen der aus­schließlich von ih­nen geführ­ten Vor­un­ter­su­chun­gen bei den Pa­ti­en­ten, der Fest­le­gung der Be­hand­lungs­me­thode so­wie des Vor­be­halts der Selbst­be­hand­lung "pro­ble­ma­ti­scher Fälle" ge­ge­ben, war zu bestäti­gen. Würde man aber darüber hin­aus die un­mit­tel­bare Ausführung der Anästhe­sietätig­keit durch die Ge­sell­schaf­ter ver­lan­gen -so aber die Fi­nanz­ver­wal­tung-, würde man den Ein­satz fach­lich vor­ge­bil­de­ten Per­so­nals im Be­reich der Heil­be­rufe fak­ti­sch aus­schließen und da­mit die An­for­de­run­gen des Ge­set­zes über­deh­nen.

Link­hin­weis:

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