Freibetrag bei Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung
Bei der Bestimmung des für die anwendbare Steuerklasse und den anwendbaren Freibetrag maßgeblichen „entferntest Berechtigten" zum Schenker sind laut BFH auch Personen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts noch nicht geboren sind, aber potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten könnten.
Wird im Wege einer Schenkung unter Lebenden Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts übertragen, unterliegt dieser Erwerb der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Besteuerung hat dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker zu erfolgen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familien im Inland errichtet wurde (Familienstiftung, § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis richtet sich somit, welche Steuerklasse heranzuziehen und welcher Freibetrag zu berücksichtigen ist.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurde in der Stiftungssatzung geregelt, dass der Stiftungszweck die angemessene Versorgung der Stifterin und ihres Ehemanns sowie die angemessene finanzielle Unterstützung ihrer Tochter und - nach Wegfall der vorherigen Generation - weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifterin umfasst.
Laut Urteil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 25/21, DStR 2024, S. 1296) kommt bei der Besteuerung des Vermögensübertrags auf die Stiftung die Steuerklasse I zur Anwendung, da die entferntest Berechtigten die Abkömmlinge der Kinder sind (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 3 ErbStG). Als Freibetrag ist laut BFH - entgegen der Auffassung der Stifterin - nur der für „übrige Personen der Steuerklasse I" vorgesehene Betrag von 100.000 Euro zu berücksichtigen. Durch die Benennung von weiteren Abkömmlingen als Begünstigte in der Stiftungssatzung wären Urenkel die entferntest Berechtigten. Unbeachtlich sei dabei, ob diese zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts bereits geboren sind, ob diese erst nach dem Vorversterben der vorherigen Generation begünstigt werden oder ob diesen tatsächlich eine Begünstigung zukommen wird.
Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass es der Stifterin freistand, wen sie als Berechtigten in der Stiftungssatzung benennt. So hätte sie, durch eine Begrenzung der Berechtigung auf die nächste und übernächste Generation der direkten Abkömmlinge, die Anwendung eines höheren Freibetrags erreichen können, als wenn sie - wie hier der Fall - auch die Urenkelgeneration mit einbezogen hätte.