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Steuerberatung

Freibetrag bei Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung

Bei der Be­stim­mung des für die an­wend­bare Steu­er­klasse und den an­wend­ba­ren Frei­be­trag maßgeb­li­chen „ent­fern­test Be­rech­tig­ten“ zum Schen­ker sind laut BFH auch Per­so­nen zu berück­sich­ti­gen, die zum Zeit­punkt des Stif­tungs­ge­schäfts noch nicht ge­bo­ren sind, aber po­ten­ti­ell Vermögens­vor­teile aus der Stif­tung er­hal­ten könn­ten.

Wird im Wege ei­ner Schen­kung un­ter Le­ben­den Vermögen auf Grund ei­nes Stif­tungs­ge­schäfts über­tra­gen, un­ter­liegt die­ser Er­werb der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer. Die Be­steue­rung hat da­bei nach dem Ver­wandt­schafts­verhält­nis des nach der Stif­tungs­ur­kunde ent­fern­test Be­rech­tig­ten zum Schen­ker zu er­fol­gen, so­fern die Stif­tung we­sent­lich im In­ter­esse ei­ner oder be­stimm­ter Fa­mi­lien im In­land er­rich­tet wurde (Fa­mi­li­en­stif­tung, § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Nach die­sem Ver­wandt­schafts­verhält­nis rich­tet sich so­mit, wel­che Steu­er­klasse her­an­zu­zie­hen und wel­cher Frei­be­trag zu berück­sich­ti­gen ist.

In dem vom BFH zu ent­schei­den­den Fall wurde in der Stif­tungs­sat­zung ge­re­gelt, dass der Stif­tungs­zweck die an­ge­mes­sene Ver­sor­gung der Stif­te­rin und ih­res Ehe­manns so­wie die an­ge­mes­sene fi­nan­zi­elle Un­terstützung ih­rer Toch­ter und - nach Weg­fall der vor­he­ri­gen Ge­ne­ra­tion - wei­te­rer Abkömm­linge des Stam­mes der Stif­te­rin um­fasst.

Laut Ur­teil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 25/21, DStR 2024, S. 1296) kommt bei der Be­steue­rung des Vermögensüber­trags auf die Stif­tung die Steu­er­klasse I zur An­wen­dung, da die ent­fern­test Be­rech­tig­ten die Abkömm­linge der Kin­der sind (§ 15 Abs. 1 Steu­er­klasse I Nr. 3 ErbStG). Als Frei­be­trag ist laut BFH - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Stif­te­rin - nur der für „übrige Per­so­nen der Steu­er­klasse I“ vor­ge­se­hene Be­trag von 100.000 Euro zu berück­sich­ti­gen. Durch die Be­nen­nung von wei­te­ren Abkömm­lin­gen als Begüns­tigte in der Stif­tungs­sat­zung wären Ur­en­kel die ent­fern­test Be­rech­tig­ten. Un­be­acht­lich sei da­bei, ob diese zum Zeit­punkt des Stif­tungs­ge­schäfts be­reits ge­bo­ren sind, ob diese erst nach dem Vor­ver­ster­ben der vor­he­ri­gen Ge­ne­ra­tion begüns­tigt wer­den oder ob die­sen tatsäch­lich eine Begüns­ti­gung zu­kom­men wird.

Hin­weis: Der BFH macht deut­lich, dass es der Stif­te­rin frei­stand, wen sie als Be­rech­tig­ten in der Stif­tungs­sat­zung be­nennt. So hätte sie, durch eine Be­gren­zung der Be­rech­ti­gung auf die nächste und übernächste Ge­ne­ra­tion der di­rek­ten Abkömm­linge, die An­wen­dung ei­nes höheren Frei­be­trags er­rei­chen können, als wenn sie - wie hier der Fall - auch die Ur­en­kel­ge­ne­ra­tion mit ein­be­zo­gen hätte.

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