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Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

BFH 29.6.2016, II R 41/14

Ein Ein­zel­konto/-de­pot ist auch bei Ehe­leu­ten (an­ders als beim Ge­mein­schafts­konto) grundsätz­lich al­lein dem Kon­to­in­ha­ber zu­zu­rech­nen. Überträgt ein Ehe­gatte den Vermögens­stand sei­nes Ein­zel­kon­tos/-de­pots un­ent­gelt­lich auf das Ein­zel­konto/-de­pot des an­de­ren Ehe­gat­ten, trägt der zur Schen­kung­steuer her­an­ge­zo­gene Ehe­gatte die Fest­stel­lungs­last für Tat­sa­chen, die der An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ent­ge­gen­ste­hen. Zu die­sen Tat­sa­chen zählen auch sol­che, die be­le­gen sol­len, dass dem be­dach­ten Ehe­gat­ten das er­hal­tene Gut­ha­ben be­reits vor der Über­tra­gung im In­nen­verhält­nis vollständig oder teil­weise zu­zu­rech­nen war.

Der Sach­ver­halt:
Der Ehe­mann der seit 1983 ver­hei­ra­te­ten Kläge­rin eröff­nete im Jahr 1984 bei ei­ner Schwei­zer Bank (B) ein auf ihn al­lein lau­ten­des Konto und De­pot (Ein­zel­de­pot­konto). Die Kläge­rin besaß hierfür eine Voll­macht. Im April/Juni 2005 eröff­nete die Kläge­rin eben­falls bei B ein auf sie al­lein lau­ten­des Konto und De­pot und er­teilte dem Ehe­mann hierfür Voll­macht. Der Vermögens­stand des Ein­zel­de­pot­kon­tos wurde vollständig auf das Konto/De­pot der Kläge­rin über­tra­gen.

Das Fi­nanz­amt nahm in vol­ler Höhe des über­tra­ge­nen Vermögens­stands eine frei­ge­bige Zu­wen­dung des Ehe­man­nes an die Kläge­rin an. Diese wen­dete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögens­stands be­rei­chert, da ihr die an­dere Hälfte des Vermögens­stands schon vor der Über­tra­gung zu­ge­stan­den habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Kläge­rin, die dafür die Fest­stel­lungs­last trage, nicht nach­ge­wie­sen habe, dass sie schon vor der Über­tra­gung zur Hälfte an dem Vermögen be­rech­tigt ge­we­sen sei.

Kann ein ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Sach­ver­halt trotz Aus­schöpfung al­ler zugäng­li­chen und zu­mut­ba­ren Er­mitt­lungsmöglich­kei­ten nicht oder nicht vollständig auf­geklärt wer­den, ist un­ter An­wen­dung der Be­weis­last­re­geln zu ent­schei­den, zu wes­sen Las­ten die Uner­weis­lich­keit von maßgeb­li­chen Tat­sa­chen geht. Nach ständi­ger Recht­spre­chung liegt die Fest­stel­lungs­last für steu­er­begründende Tat­sa­chen beim Steu­ergläubi­ger, die ob­jek­tive Be­weis­last für steu­er­min­dernde Tat­sa­chen beim Steu­er­pflich­ti­gen.

Die Fi­nanz­behörde trägt die Fest­stel­lungs­last für die Tat­sa­chen, die zur An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung er­for­der­lich sind. Dem­ge­genüber trägt der Be­dachte die Fest­stel­lungs­last für die Tat­sa­chen, die der An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ent­ge­gen­ste­hen. Gibt es z.B. bei einem Ge­mein­schafts­konto von Ehe­gat­ten (sog. Oder-Konto) hin­rei­chend deut­li­che ob­jek­tive An­halts­punkte dafür, dass beide Ehe­gat­ten ent­spre­chend der Aus­le­gungs­re­gel des § 430 BGB zu glei­chen An­tei­len am Kon­to­gut­ha­ben be­tei­ligt sind, trägt der zur Schen­kung­steuer her­an­ge­zo­gene Ehe­gatte die Fest­stel­lungs­last dafür, dass im In­nen­verhält­nis nur der ein­zah­lende Ehe­gatte be­rech­tigt sein soll.

Ein Ein­zel­konto/-de­pot ist auch bei Ehe­leu­ten - im Ge­gen­satz zu einem Ge­mein­schafts­konto - grundsätz­lich al­lein dem Kon­to­in­ha­ber zu­zu­rech­nen. Überträgt ein Ehe­gatte den Vermögens­stand sei­nes Ein­zel­kon­tos/-de­pots un­ent­gelt­lich auf das Ein­zel­konto/-de­pot des an­de­ren Ehe­gat­ten, trägt der zur Schen­kung­steuer her­an­ge­zo­gene Ehe­gatte die Fest­stel­lungs­last für Tat­sa­chen, die der An­nahme ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ent­ge­gen­ste­hen. Zu die­sen Tat­sa­chen zählen auch sol­che, die be­le­gen sol­len, dass dem be­dach­ten Ehe­gat­ten das er­hal­tene Gut­ha­ben be­reits vor der Über­tra­gung im In­nen­verhält­nis vollständig oder teil­weise zu­zu­rech­nen war.

Das FG hat vor­lie­gend die Recht­spre­chungs­grundsätze zur Ver­tei­lung der Fest­stel­lungs­last zu­tref­fend an­ge­wen­det. Es war auf­grund des Ge­samt­er­geb­nis­ses des Ver­fah­rens über­zeugt, dass der Vermögens­stand des Ein­zel­de­pot­kon­tos vor April 2005 dem Ehe­mann als Ein­zel­in­ha­ber des Kon­tos al­lein zu­zu­rech­nen war, und hat dies ausführ­lich begründet. Dar­aus fol­gerte das FG, dass die Kläge­rin die Fest­stel­lungs­last für ihre hälf­tige Be­rech­ti­gung am Vermögens­stand des Ein­zel­de­pot­kon­tos vor April 2005 trug, weil sie be­haup­tete, dass der Ehe­mann die Hälfte des Vermögens­stands sei­nes Kon­tos für sie le­dig­lich treuhände­ri­sch ver­wal­tet und ihr und ihm nach Ab­spra­che während ih­rer in­tak­ten Ehe das Vermögen auf dem Ein­zel­de­pot­konto je­weils zur Hälfte zu­ge­stan­den habe.

Link­hin­weis:

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