Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen „Agreement between the European Union and Japan for an Economic Partnership“ (EU-Japan EPA) ist am 1.2.2019 in Kraft (mehr Informationen hierzu finden Sie hier). Die Europäische Union (EU) hat zum 31.1.2020 eine Anleitung zur Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen, Guidance “Statement on Origin for multiple shipments of identical products”, aktualisiert und die Generalzolldirektion der deutschen Zollverwaltung hat das Merkblatt zum EU-Japan-EPA entsprechend angepasst.
Die aktuelle Version stellt nun klar, dass eine EzU für Mehrfachsendungen auch nach der Ausfuhr ausgefertigt werden kann. Das Anfangsdatum der Präferenzbehandlung darf jedoch nicht vor dem EzU- Ausfertigungsdatum liegen.
Am folgenden Beispiel lässt sich die Regelung verbildlichen:
Nicht zulässig:
- Die Erzeugnisse werden am 1.4.2020 ausgeführt.
- Die Präferenzbehandlung wird bei der Einfuhr am 1.5.2020 beantragt.
- Die EzU für Mehrfachsendungen wird vom Ausführer am 1.6.2020 mit dem Anfangsdatum 1.4.2020 ausgefertigt.
Zulässig:
- Die Erzeugnisse werden am 1.4.2020 ausgeführt.
- Die Präferenzbehandlung wird bei der Einfuhr am 1.6.2020 beantragt.
- Die EzU für Mehrfachsendungen wird vom Ausführer am 1.5.2020 mit dem Anfangsdatum 1.5.2020 ausgefertigt.
Eine EzU für Mehrfachsendungen kann für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten ausgefertigt werden. Folgende Daten sind darin anzugeben:
- das Ausfertigungsdatum,
- das Datum des Beginns der Geltungsdauer,
- das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer. Dieses darf nicht mehr als 12 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen.
Das EU-Japan Abkommen sieht im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen nicht explizit eine nachträgliche Ausfertigung der EzU vor. Die aktuelle Guidance der EU schafft somit mehr Klarheit in dieser Hinsicht.