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Steuerberatung

Aktualisierung der EU-Guidances und des Merkblattes zum EU-Japan-EPA

Zum Frei­han­dels­ab­kom­men EU-Ja­pan EPA lie­gen so­wohl eine Ak­tua­li­sie­rung der EU-Gui­dan­ces als auch des Merk­blat­tes der deut­schen Zoll­ver­wal­tung vor.

Das Wirt­schafts­part­ner­schafts­ab­kom­men „Agree­ment bet­ween the Eu­ro­pean Union and Ja­pan for an Eco­no­mic Part­nership“ (EU-Ja­pan EPA) ist am 1.2.2019 in Kraft (mehr In­for­ma­tio­nen hierzu fin­den Sie hier). Die Eu­ropäische Union (EU) hat zum 31.1.2020 eine An­lei­tung zur Erklärung zum Ur­sprung (EzU) für Mehr­fach­sen­dun­gen, Gui­dance “State­ment on Ori­gin for mul­ti­ple ship­ments of iden­ti­cal pro­ducts”, ak­tua­li­siert und die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion der deut­schen Zoll­ver­wal­tung hat das Merk­blatt zum EU-Ja­pan-EPA ent­spre­chend an­ge­passt.

Die ak­tu­elle Ver­sion stellt nun klar, dass eine EzU für Mehr­fach­sen­dun­gen auch nach der Aus­fuhr aus­ge­fer­tigt wer­den kann. Das An­fangs­da­tum der Präfe­renz­be­hand­lung darf je­doch nicht vor dem EzU- Aus­fer­ti­gungs­da­tum lie­gen.

Am fol­gen­den Bei­spiel lässt sich die Re­ge­lung ver­bild­li­chen:

Nicht zulässig:

  • Die Er­zeug­nisse wer­den am 1.4.2020 aus­geführt.
  • Die Präfe­renz­be­hand­lung wird bei der Ein­fuhr am 1.5.2020 be­an­tragt.
  • Die EzU für Mehr­fach­sen­dun­gen wird vom Ausführer am 1.6.2020 mit dem An­fangs­da­tum 1.4.2020 aus­ge­fer­tigt.

Zulässig:

  • Die Er­zeug­nisse wer­den am 1.4.2020 aus­geführt.
  • Die Präfe­renz­be­hand­lung wird bei der Ein­fuhr am 1.6.2020 be­an­tragt.
  • Die EzU für Mehr­fach­sen­dun­gen wird vom Ausführer am 1.5.2020 mit dem An­fangs­da­tum 1.5.2020 aus­ge­fer­tigt.

Eine EzU für Mehr­fach­sen­dun­gen kann für einen Gültig­keits­zeit­raum von ma­xi­mal 12 Mo­na­ten aus­ge­fer­tigt wer­den. Fol­gende Da­ten sind darin an­zu­ge­ben:

  • das Aus­fer­ti­gungs­da­tum,
  • das Da­tum des Be­ginns der Gel­tungs­dauer,
  • das Da­tum des Ab­laufs der Gel­tungs­dauer. Die­ses darf nicht mehr als 12 Mo­nate nach dem Aus­fer­ti­gungs­da­tum lie­gen.

Das EU-Ja­pan Ab­kom­men sieht im Ver­gleich zu an­de­ren Frei­han­dels­ab­kom­men nicht ex­pli­zit eine nachträgli­che Aus­fer­ti­gung der EzU vor. Die ak­tu­elle Gui­dance der EU schafft so­mit mehr Klar­heit in die­ser Hin­sicht. 

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