Neben dem Handelsabkommen mit der EU hat das Vereinigte Königreich (UK) anlässlich seines Austritts aus der EU auch mit vielen weiteren Staaten/Regionen über den Abschluss von (Freihandels-) Abkommen verhandelt. Ziel dieser Verhandlungen ist es, weiterhin zumindest ähnliche Vorzugsbehandlungen für den Warenverkehr weltweit vorzufinden wie die, die dem UK während der EU-Mitgliedschaft gewährt worden waren. Zahlreiche Abkommen sind bereits am 01.01.2021 in Kraft getreten, bei einigen Abkommen sind die Verhandlungen noch nicht beendet. Insgesamt hat das UK bereits über 65 neue Handelsabkommen abgeschlossen. Darunter fallen zum Beispiel Abkommen mit Japan, Kanada und der Schweiz als größere Wirtschaftsakteure, aber auch Abkommen mit Albanien, Kolumbien oder Kenia. Eine Übersicht aller bereits entweder abgeschlossenen oder sich in Verhandlung befindlichen Handelsabkommen ist im Internet abrufbar (UK trade agreements with non-EU countries).
Von den Freihandelsabkommen profitieren besonders Unternehmen mit Sitz im UK. Sobald die Warenflüsse dieser Unternehmen die Einfuhr aus Abkommensländern in das UK betreffen sowie Waren umfassen, für welche in den Abkommen Begünstigungen enthalten sind, können sie die vereinbarten Vorzugsbehandlungen in Anspruch nehmen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Doch auch für Unternehmen mit Sitz in der EU können die Freihandelsabkommen des UK mit Drittländern Zollvorteile bedeuten. Bedingung ist, dass die präferenzberechtigte Ware aus dem jeweiligen Vertragsstaat zuerst in das UK importiert wird. Dort wird die Ware in einem solchen Maße be- oder verarbeitet, dass sie nach den Ursprungsregeln des Handelsabkommens EU-UK den Präferenzursprung UK erhält. Anschließend wird die Ware weiter in die EU importiert. So können beispielweise unter der Voraussetzung des Präferenzursprungs i. S. des Abkommens zwischen Japan und dem UK, sowie des Präferenzursprungs i. S. des Abkommens UK-EU Zollbegünstigungen sowohl für den Import nach UK als auch für den anschließenden Import in die EU genutzt werden. Auch hier gilt zuerst zu prüfen, ob ein Abkommen des UK mit dem Land besteht, aus dem die Ware in das UK importiert wird, bejahendenfalls ob sie zum Warenkreis des Freihandelsabkommens zählt und ob sie die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt. Wenn alle notwendigen Kriterien zur Inanspruchnahme der Vorzugsbehandlung des jeweilig relevanten Abkommens erfüllt werden, können diese Vorzugsbehandlungen unter Vorlage der entsprechenden Ursprungsnachweise für die Einfuhr genutzt werden.
Hinweis: Als (EU-)Unternehmen mit Produktionsschritten im UK kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob die neuen Freihandelsabkommen des UK in Anspruch genommen werden können. So kann der Warenfluss mit Blick auf evtl. anfallende Zölle optimal ausgestaltet werden.