Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Freimaurerloge. Sie hatte im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren gegenüber dem beklagten Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beantragt. Durch Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides hat das Finanzamt die Steuerbefreiung versagt. Die Behörde war der Ansicht, die Klägerin verfolge keinen gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 52 AO.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.
Nach dieser Vorschrift sind von der Körperschaftsteuer befreit, Körperschaften die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gem. §§ 51 bis 68 AO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Klägerin verfolgt jedoch keine kirchlichen Zwecke, denn sie fördert keine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie dies § 54 Abs. 1 AO voraussetzt.
Die Klägerin verfolgt auch keine gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 52 AO. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gem. § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur sehr klein sein kann.
Zwar hat die Klägerin keine geschlossene Mitgliederzahl, Mitglieder der Loge können wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings fördert die Klägerin die Allgemeinheit in Form der Förderung der Religion nicht i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, da nach ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können. Der von der Klägerin bewirkte Zweck, ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen, kann auch Frauen zugutekommen. Wenn die Klägerin Frauen trotzdem von dem Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern will.
Letztlich verfolgt die Klägerin auch keine mildtätigen Zwecke i.S.d. § 53 AO. Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Zwar sammelt die Klägerin Spenden u.a. auch für Bedürftige. Das Sammeln der Spenden ist aber nur ein Nebenzweck der Klägerin, der es, da der Hauptzweck der Klägerin nicht gemeinnützig ist, nicht rechtfertigt sie als gemeinnützig anzuerkennen. Im Übrigen sind die Spenden eher geringfügig.
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