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Freimaurerloge: Ausschluss weiblicher Mitglieder steht Gemeinnützigkeit entgegen

FG Düsseldorf 23.6.2015, 6 K 2138/14 K

Der von ei­ner Frei­mau­rer­loge be­wirkte Zweck, ihre Mit­glie­der stu­fen­weise fort­schrei­tend zu ed­ler, rei­ner Mensch­lich­keit, Duld­sam­keit, Versöhn­lich­keit, Selbst­lo­sig­keit, Hilfs­be­reit­schaft und Wohltätig­keit zu er­zie­hen und für ihre Stel­lung in der Welt tüch­tig und ge­schickt zu ma­chen, kann auch Frauen zu­gu­te­kom­men. Wenn sie trotz­dem Frauen vom Er­werb der Mit­glied­schaft aus­schließt, gibt sie da­mit zu er­ken­nen, dass sie zu­min­dest nicht die­sen Teil der All­ge­mein­heit fördern will.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delte es sich um eine Frei­mau­rer­loge. Sie hatte im Körper­schaft­steu­er­ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ge­genüber dem be­klag­ten Fi­nanz­amt die Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG be­an­tragt. Durch Er­lass ei­nes Körper­schaft­steu­er­be­schei­des hat das Fi­nanz­amt die Steu­er­be­frei­ung ver­sagt. Die Behörde war der An­sicht, die Kläge­rin ver­folge kei­nen ge­meinnützi­gen Zwecke i.S.d. § 52 AO.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht ent­schie­den, dass die Kläge­rin nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steu­er­be­freit ist.

Nach die­ser Vor­schrift sind von der Körper­schaft­steuer be­freit, Körper­schaf­ten die nach der Sat­zung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung gem. §§ 51 bis 68 AO aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen. Die Kläge­rin ver­folgt je­doch keine kirch­li­chen Zwecke, denn sie fördert keine Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft, die Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts ist, wie dies § 54 Abs. 1 AO vor­aus­setzt.

Die Kläge­rin ver­folgt auch keine ge­meinnützi­gen Zwecke i.S.d. § 52 AO. Nach § 52 Abs. 1 AO ver­folgt eine Körper­schaft ge­meinnützige Zwecke, wenn ihre Tätig­keit dar­auf ge­rich­tet ist, die All­ge­mein­heit auf ma­te­ri­el­lem, geis­ti­gem oder sitt­li­chem Ge­biet selbst­los zu fördern. Eine Förde­rung der All­ge­mein­heit ist gem. § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht ge­ge­ben, wenn der Kreis der Per­so­nen, dem die Förde­rung zu­gu­te­kommt, fest ab­ge­schlos­sen ist, z.B. Zu­gehörig­keit zu ei­ner Fa­mi­lie oder zur Be­leg­schaft ei­nes Un­ter­neh­mens, oder in­folge seine Ab­gren­zung, ins­be­son­dere nach räum­li­chen oder be­ruf­li­chen Merk­ma­len dau­ernd nur sehr klein sein kann.

Zwar hat die Kläge­rin keine ge­schlos­sene Mit­glie­der­zahl, Mit­glie­der der Loge können wahr­heits­lie­bende, eh­ren­hafte Männer wer­den, die zu ei­ner christ­li­chen Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft gehören und sich in­ner­lich zur Lehre Jesu Christi be­ken­nen, wenn sie min­des­tens das 21. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben. Al­ler­dings fördert die Kläge­rin die All­ge­mein­heit in Form der Förde­rung der Re­li­gion nicht i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, da nach ih­rer Sat­zung nur Männer Mit­glie­der sein können. Der von der Kläge­rin be­wirkte Zweck, ihre Mit­glie­der stu­fen­weise fort­schrei­tend zu ed­ler, rei­ner Mensch­lich­keit, Duld­sam­keit, Versöhn­lich­keit, Selbst­lo­sig­keit, Hilfs­be­reit­schaft und Wohltätig­keit zu er­zie­hen und für ihre Stel­lung in der Welt tüch­tig und ge­schickt zu ma­chen, kann auch Frauen zu­gu­te­kom­men. Wenn die Kläge­rin Frauen trotz­dem von dem Er­werb der Mit­glied­schaft aus­schließt, so gibt sie da­mit zu er­ken­nen, dass sie zu­min­dest nicht die­sen Teil der All­ge­mein­heit fördern will.

Letzt­lich ver­folgt die Kläge­rin auch keine mildtäti­gen Zwecke i.S.d. § 53 AO. Eine Körper­schaft ver­folgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätig­keit dar­auf ge­rich­tet ist, Per­so­nen selbst­los zu un­terstützen, die in­folge ih­res körper­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Zu­stands auf die Hilfe an­de­rer an­ge­wie­sen sind oder de­ren Bezüge nicht höher sind als das Vier­fa­che des Re­gel­sat­zes der So­zi­al­hilfe i.S.d. § 28 SGB XII; beim Al­lein­ste­hen­den oder Haus­halts­vor­stand tritt an die Stelle des Vier­fa­chen das Fünf­fa­che des Re­gel­sat­zes. Zwar sam­melt die Kläge­rin Spen­den u.a. auch für Bedürf­tige. Das Sam­meln der Spen­den ist aber nur ein Ne­ben­zweck der Kläge­rin, der es, da der Haupt­zweck der Kläge­rin nicht ge­meinnützig ist, nicht recht­fer­tigt sie als ge­meinnützig an­zu­er­ken­nen. Im Übri­gen sind die Spen­den eher ge­ringfügig.

Link­hin­weis:

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