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Freiwillige Zahlungen an Notarassessoren für Vertretungstätigkeit kein Trinkgeld

BFH 10.3.2015, VI R 6/14

Die recht­li­che Aus­ge­stal­tung des Not­ar­be­rufs schließt es aus, frei­wil­lige Zah­lun­gen von No­ta­ren an No­ta­ras­ses­so­ren für de­ren Ver­tre­tung als Trink­gel­der i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG an­zu­se­hen. Es liegt ins­be­son­dere kein Kun­den- oder kun­denähn­li­ches Verhält­nis vor, wie es der Be­griff des Trink­gelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zu­grunde liegt, vor­aus­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die steu­er­li­che Be­hand­lung von Zu­wen­dun­gen, die eine No­ta­ras­sesso­rin von ver­schie­de­nen No­ta­ren für ihre Ver­tre­tungstätig­keit er­hielt. Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2009 als No­ta­ras­sesso­rin in Meck­len­burg-Vor­pom­mern tätig. Sie über­nahm die Ver­tre­tung ver­schie­de­ner No­tare. Die ver­tre­te­nen No­tare hat­ten dafür gem. § 4 Abs. 3 S. 2 der Ab­ga­ben­sat­zung der Länder­no­tar­kasse ein Ent­gelt an die Länder­no­tar­kasse zu ent­rich­ten.

Un­abhängig von die­sem Ent­gelt wand­ten die ver­tre­te­nen No­tare der Kläge­rin für de­ren Ver­tre­tungstätig­keit Geld­beträge i.H.v. ins­ge­samt 1.000 € zu, ohne dass die Kläge­rin einen An­spruch hier­auf hatte. Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr erklärte die Kläge­rin diese Zah­lun­gen als steu­er­freies Trink­geld. Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Be­trag als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass es sich bei den Zah­lun­gen der ver­tre­te­nen No­tare an die Kläge­rin nicht um steu­er­freies Trink­geld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG han­delt. Da­nach wa­ren die von den ver­tre­te­nen No­ta­ren an die Kläge­rin ge­leis­te­ten Zah­lun­gen Ar­beits­lohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind ohne be­tragsmäßige Be­gren­zung Trink­gel­der steu­er­frei, die anläss­lich ei­ner Ar­beits­leis­tung dem Ar­beit­neh­mer von Drit­ten frei­wil­lig und ohne dass ein Rechts­an­spruch auf sie be­steht, zusätz­lich zu dem Be­trag ge­ge­ben wer­den, der für diese Ar­beits­leis­tung zu zah­len ist. Der Trink­geld­be­griff ist durch den all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch geprägt und er­fasst ins­be­son­dere Zu­wen­dun­gen an Ar­beit­neh­mer, bei de­nen Trink­gel­der tra­di­tio­nell einen flan­kie­ren­den Be­stand­teil der Ent­loh­nung dar­stel­len.

Da­nach sind die von den ver­tre­te­nen No­ta­ren an die Kläge­rin ge­leis­te­ten, frei­wil­li­gen Zah­lun­gen i.H.v. ins­ge­samt 1.000 € keine steu­er­freien Trink­gel­der i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG, son­dern steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn. Die recht­li­che Aus­ge­stal­tung des Not­ar­be­rufs schließt es aus, die Zah­lun­gen der No­tare an die Kläge­rin als No­ta­ras­sesso­rin für die Ver­tre­tung als Trink­gel­der i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG an­zu­se­hen. Zu den No­ta­ren be­steht ins­be­son­dere kein Kun­den- oder kun­denähn­li­ches Verhält­nis, wie es der Ty­pus-Be­griff des Trink­gelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zu­grunde liegt, vor­aus­setzt.

Der No­tar steht nach gel­ten­dem Recht als Träger ei­nes öff­ent­li­chen Am­tes (§ 1 BNotO) nach sei­nen Auf­ga­ben, sei­nen Amts­be­fug­nis­sen und sei­ner Rechts­stel­lung dem Be­am­ten oder dem Rich­ter nahe und erfüllt staat­li­che Auf­ga­ben. Für die Zeit sei­ner Ab­we­sen­heit kann ihm durch die Auf­sichts­behörde gem. § 39 Abs. 1 BNotO auf sei­nen An­trag ein Ver­tre­ter be­stellt wer­den. Auf die­sen Ver­tre­ter sind gem. § 39 Abs. 4 BNotO die für den No­tar gel­ten­den Vor­schrif­ten grundsätz­lich ent­spre­chend an­zu­wen­den. Auch der Ver­tre­ter ist mit­hin wie der No­tar selbst In­ha­ber ei­nes öff­ent­li­chen Am­tes; er hat grundsätz­lich die­sel­ben Rechte und Pflich­ten wie der No­tar.

Zwi­schen den No­ta­ren, zu de­ren Ver­tre­te­rin die Kläge­rin durch die Auf­sichts­behörde be­stellt wor­den war, und der Auf­sichts­behörde be­stand an­ge­sichts der vor­be­zeich­ne­ten recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Amt und Funk­tion des No­tars kein trink­geld­ty­pi­sches kun­denähn­li­ches Dienst­leis­tungs- oder sons­ti­ges Haupt­ver­trags­verhält­nis, zu des­sen Erfüllung sich die Auf­sichts­behörde der Kläge­rin be­dient hätte. Ebenso we­nig lässt sich das Verhält­nis der No­tare zur No­tar­kam­mer Meck­len­burg-Vor­pom­mern und zur Länder­no­tar­kasse als kun­denähn­li­ches Dienst­leis­tungs- und Haupt­ver­trags­verhält­nis cha­rak­te­ri­sie­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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