Der Sachverhalt:
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zuwendungen, die eine Notarassessorin von verschiedenen Notaren für ihre Vertretungstätigkeit erhielt. Die Klägerin war im Streitjahr 2009 als Notarassessorin in Mecklenburg-Vorpommern tätig. Sie übernahm die Vertretung verschiedener Notare. Die vertretenen Notare hatten dafür gem. § 4 Abs. 3 S. 2 der Abgabensatzung der Ländernotarkasse ein Entgelt an die Ländernotarkasse zu entrichten.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den Zahlungen der vertretenen Notare an die Klägerin nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG handelt. Danach waren die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten Zahlungen Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasst insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.
Danach sind die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten, freiwilligen Zahlungen i.H.v. insgesamt 1.000 € keine steuerfreien Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, die Zahlungen der Notare an die Klägerin als Notarassessorin für die Vertretung als Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Zu den Notaren besteht insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis, wie es der Typus-Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt.
Der Notar steht nach geltendem Recht als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) nach seinen Aufgaben, seinen Amtsbefugnissen und seiner Rechtsstellung dem Beamten oder dem Richter nahe und erfüllt staatliche Aufgaben. Für die Zeit seiner Abwesenheit kann ihm durch die Aufsichtsbehörde gem. § 39 Abs. 1 BNotO auf seinen Antrag ein Vertreter bestellt werden. Auf diesen Vertreter sind gem. § 39 Abs. 4 BNotO die für den Notar geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Auch der Vertreter ist mithin wie der Notar selbst Inhaber eines öffentlichen Amtes; er hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Notar.
Zwischen den Notaren, zu deren Vertreterin die Klägerin durch die Aufsichtsbehörde bestellt worden war, und der Aufsichtsbehörde bestand angesichts der vorbezeichneten rechtlichen Rahmenbedingungen für Amt und Funktion des Notars kein trinkgeldtypisches kundenähnliches Dienstleistungs- oder sonstiges Hauptvertragsverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die Aufsichtsbehörde der Klägerin bedient hätte. Ebenso wenig lässt sich das Verhältnis der Notare zur Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern und zur Ländernotarkasse als kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis charakterisieren.
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