Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich jahrelang in diesem Bereich, indem er versuchte, andere interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und die Organisation von Oldtimer-Ausfahrten zu binden und insoweit eine Gemeinschaft zu bilden. Aufgrund eines Vertrages mit einer ausländischen Gesellschaft hatte sich der Kläger dieser gegenüber u.a. zur Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends sowie zur Berichterstattung hierüber verpflichtet. Hierfür erhielt er einen freiwilligen Förderbeitrag von 2.500 € monatlich.
Die Gründe:
Die Festsetzung der Umsatzsteuer war rechtens.
Bei den Zahlungen handelte es sich um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Klägers bestand. Es lag somit keine (nicht steuerbare) "bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse" vor. Dies ging aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hervor. Auch wenn es zwar aufgrund der Freiwilligkeit der Zahlung an einem synallagmatischen Verhältnis gemangelt hatte, so haben die Parteien doch letztlich gezeigt, dass die konkrete Tätigkeit (sei sie daneben auch im eigenen Interesse des Klägers erfolgt) der Erlangung der Zahlung und die Zahlung der Erlangung der Tätigkeit diente.