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Freiwilliger monatlicher Förderbeitrag kann der Umsatzsteuer unterliegen

Schleswig-Holsteinisches FG 27.4.2016, 4 K 27/13

Be­treibt eine Ein­zel­per­son die Ent­wick­lung von Rei­se­trends und erhält sie dafür von ei­ner pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ten Ge­sell­schaft einen frei­wil­li­gen mo­nat­li­chen Förder­bei­trag, so kann zwi­schen der Ent­wick­lung (Or­ga­ni­sa­tion von Rei­sen nebst Be­richt­er­stat­tung) und dem "Förder­bei­trag" ein der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen­der Leis­tungs­aus­tausch lie­gen. In einem sol­chen Fall liegt keine (nicht steu­er­bare) "bloße Förde­rung des Zah­lungs­empfängers im all­ge­mei­nen In­ter­esse" vor.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Anhänger des Old­ti­mer-Au­to­mo­bil­sports und en­ga­gierte sich jah­re­lang in die­sem Be­reich, in­dem er ver­suchte, an­dere in­ter­es­sierte Kol­le­gen über die Durchführung von Stamm­ti­schen und die Or­ga­ni­sa­tion von Old­ti­mer-Aus­fahr­ten zu bin­den und in­so­weit eine Ge­mein­schaft zu bil­den. Auf­grund ei­nes Ver­tra­ges mit ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft hatte sich der Kläger die­ser ge­genüber u.a. zur Wei­terführung der Ent­wick­lung neuer und aus­sichts­rei­cher Rei­se­trends so­wie zur Be­richt­er­stat­tung hierüber ver­pflich­tet. Hierfür er­hielt er einen frei­wil­li­gen Förder­bei­trag von 2.500 € mo­nat­lich.

Der Kläger war der An­sicht, ein um­satz­steu­er­recht­lich re­le­van­ter Zu­sam­men­hang zwi­schen sei­ner Tätig­keit und der emp­fan­ge­nen Gelder sei nicht ge­ge­ben, da keine Leis­tun­gen im wirt­schaft­li­chen Sinne er­bracht wor­den seien, bei de­nen ein über die reine Ent­gel­ten­trich­tung hin­aus­ge­hen­des ei­ge­nes wirt­schaft­li­ches In­ter­esse des Ent­rich­te­ten ver­folgt werde. Das Fi­nanz­amt setzte den­noch für den maßgeb­li­chen Zeit­raum Um­satz­steuer fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Ge­gen das Ur­teil wurde sei­tens des Klägers Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt.

Die Gründe:
Die Fest­set­zung der Um­satz­steuer war rech­tens.

Bei den Zah­lun­gen han­delte es sich um Ent­gelte für steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen des Klägers, da ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen den Zah­lun­gen und den Leis­tun­gen des Klägers be­stand. Es lag so­mit keine (nicht steu­er­bare) "bloße Förde­rung des Zah­lungs­empfängers im all­ge­mei­nen In­ter­esse" vor. Dies ging aus ei­ner Aus­le­gung der maßgeb­li­chen Ver­ein­ba­rung un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Ein­zel­fal­les her­vor. Auch wenn es zwar auf­grund der Frei­wil­lig­keit der Zah­lung an einem syn­al­lag­ma­ti­schen Verhält­nis ge­man­gelt hatte, so ha­ben die Par­teien doch letzt­lich ge­zeigt, dass die kon­krete Tätig­keit (sei sie da­ne­ben auch im ei­ge­nen In­ter­esse des Klägers er­folgt) der Er­lan­gung der Zah­lung und die Zah­lung der Er­lan­gung der Tätig­keit diente.

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